Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400464/3/Kl/Ka

Linz, 09.06.1997

VwSen-400464/3/Kl/Ka Linz, am 9. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des E, türkischer Staatsangehöriger, derzeit Justizanstalt Ried/I., vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 23.5.1997, Sich-07-4308, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: zu I.: §§ 51 Abs.1 und 52 Abs.1 und 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr.838/1992 idF BGBl.Nr.436/1996, iVm § 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG. zu II.: §§ 52 Abs.2 FrG und 79a Abs.1 und 3 AVG Begründung:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 23.5.1997, Sich-07-4308, wurde über den Beschwerdeführer (Bf) nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Untersuchungs- oder Strafhaft) die Schubhaft gemäß § 41 Abs.1 und 2 FrG verhängt und Kostenersatz auferlegt. Die Begründung stützt sich im wesentlichen darauf, daß der Bf türkischer Staatsangehöriger sei, mit Hilfe eines Schleppers illegal von Ungarn nach Österreich am 16.6.1989 einreiste, einen Asylantrag stellte, bei der Ausreise in die BRD festgenommen und angehalten wurde. Das Asylverfahren wurde durch Zurückziehung der Berufung beendet und es wurde am 25.11.1991 erstmals der Sichtvermerk erteilt. Seither sei der Bf Gastarbeiter in Österreich. Wegen Verdachts der gewerbsmäßigen Schlepperei gemäß § 81 FrG wurde er am 21.10.1996 festgenommen und in die Justizanstalt Ried eingeliefert und vom Landesgericht Ried zu Zl.11 VR 818/96 die Untersuchungshaft verhängt. Der Bf war bis zur Anhaltung bei der Fa. in A beschäftigt; seine Gattin und seine beiden Kinder leben in der Türkei. Für die am 20.3.1997 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung wurde ein Verlängerungsantrag eingereicht. Wegen der kriminellen Neigung, und weil ein Untertauchen nach der Entlassung nicht auszuschließen ist, war die Haftverhängung erforderlich. 2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides geltend gemacht wurde und die Erklärung der Rechtswidrigkeit und Kostenersatz beantragt wurde. Der Bf führt aus, daß zur Zeit vom Landesgericht Ried zu Zl.11 VR 818/96 die Untersuchungshaft verhängt sei, welche derzeit noch andauert. Bei der am 23.5.1997 stattgefundenen Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Ried wurde er in wesentlichen Teilen der Schlepperei schuldig erkannt, das Urteil sei aber noch nicht rechtskräftig. Weil er schon längere Zeit mit Frau J in Schärding in Lebensgemeinschaft zusammenwohne, beabsichtige er, seine Ehe in der Türkei scheiden zu lassen und Frau Z zu heiraten. Nach der Judikatur sei nach erfolgter Beendigung der Haft eine Beschwerdelegitimation noch innerhalb der sechswöchigen Frist ab Haftbeendigung gegeben, welches auch vor Übernahme in Schubhaft vergleichbar zu gelten habe. Zur Schubhaftbescheiderlassung wurde ausgeführt, daß die Behörde bislang noch keinerlei Schritte zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gesetzt habe. Es sei daher auch die Haft zur Sicherung des Verfahrens nicht erforderlich. Mangels eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes sei aber auch eine Abschiebung nicht durchsetzbar und fehlt auch diesbezüglich ein Haftgrund. Auch stehe ihm nach seiner Enthaftung das Wohnrecht in seiner bisherigen Unterkunft zur Verfügung. Diesbezüglich werde auch eine Bestätigung vorgelegt. Auch könnte er bei seinem Dienstgeber weiterhin arbeiten. Es sei daher kein Grund für die Annahme des Untertauchens gegeben. 3. Fernmündliche Erhebungen des O.ö. Verwaltungssenates haben bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. bestätigt, daß der Bf noch weiterhin in Strafhaft angehalten wird und die Schubhaft noch nicht vollstreckt wurde. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen: 4.1. Gemäß § 51 Abs.1 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 436/1996, hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 leg.cit.).

Aus dem zitierten klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmungen geht hervor, daß das Recht zur Schubhaftbeschwerdeerhebung an den unabhängigen Verwaltungssenat nur dann besteht, wenn sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befindet. Eine vor der Inhaftnahme eingebrachte Beschwerde ist daher mangels einer Beschwerdelegitimation unzulässig.

Dies entspricht im übrigen der ständigen Judikatur des VwGH, welcher schon zu der alten Rechtslage nach § 5a FrPG festgestellt hat, daß ein Beschwerderecht nur jenen Personen zusteht, die sich im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in Schubhaft befinden, nicht aber solchen, bei denen dies noch nicht oder nicht mehr der Fall ist. Das Recht, Beschwerde zu erheben, hat durch das Inkrafttreten des FrG keine Änderung erfahren (vgl. VwGH vom 3.12.1992, 92/18/0390, vom 25.2.1993, 93/18/0044, vom 3.3.1994, 93/18/0374 bis 0376 uam). Auch in der letztzitierten Entscheidung stellte der VwGH klar, daß das Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat nur ein tatsächlich festgenommener oder angehaltener Fremder hat. Einem noch in Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides steht dieses Beschwerderecht ebensowenig zu, wie dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits aus der Schubhaft entlassenen.

Diese Rechtsauffassung steht auch nicht im Widerspruch zu der Judikatur des VfGH, welcher lediglich auch die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Schubhaftentlassung - also für bereits in Vollstreckung gesetzte Schubhaftbescheide - für zulässig erklärt hat (VfGH v.29.6.1995, B 2534 usw/1994).

4.2. Weil gemäß § 70 Abs.3 FrG gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig ist, bleibt es aber dem Beschwerdeführer unbenommen, gegen noch nicht in Vollzug gesetzte Schubhaftbescheide eine Bescheidbeschwerde beim VwGH einzubringen. Diese Möglichkeit läßt sich auch aus § 52 Abs.4 letzter Halbsatz FrG entnehmen.

4.3. Im Grunde dieses Verfahrensergebnisses war daher die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war. Es konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

5. Gemäß § 79a Abs.3 AVG, welcher gemäß § 52 Abs.2 FrG anzuwenden war, ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei, weshalb dem Bf Aufwandersatz nicht zustand und daher der Antrag abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

Beschreibender Name: Beschwerdelegitimation; Strafhaft Dokumentart: Erstellt am: 09.06.97 14:05:55 Geändert am: 18.06.97 11:21 Verfasser/in: Rechenzentrum Schreibkraft: Rechenzentrum Betreff: Bezug: Stichpunkte: Beschlagwortung:

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