Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400466/4/Lg/Bk

Linz, 23.07.1997

VwSen-400466/4/Lg/Bk Linz, am 23. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Beschwerde des Herrn M, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA Dr. H, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.6.1997, Zl. Fr-94.848 und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Aufhebung der Schubhaft wird als unzulässig zurückgewiesen. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen liegen vor.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 3.365 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.2 und 4 des Fremdengesetzes - FrG (BGBl.Nr. 838/1992) idF § 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der vorliegenden Beschwerde von folgendem Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (Bf) kontaktierte in Istanbul einen Schlepper, um die illegale Einreise nach Österreich zu organisieren. Unter Umgehung der Grenzkontrolle reiste er am 29.5.1997 (in einem LKW versteckt) nach Österreich ein. Hierauf begab er sich in Graz zum Asylamt, um sich nach der Möglichkeit einer Asylantragstellung zu erkundigen. Tatsächlich wurde der Asylantrag beim Bundesasylamt, Außenstelle (B) gestellt. 1.2. Der Schubhaftbescheid zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw Zurückschiebung vom 23.6.1997 (§ 57 AVG - Mandatsbescheid) führt aus, daß der Bf als unstet betrachtet werden müsse und daher Grund zur Annahme bestehe, daß der Bf versuchen werde, sich durch Untertauchen in die Anonymität den zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren. Festgehalten ist auch, daß eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz nicht erteilt bzw eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz dem Bf nicht zukomme.

1.3. Mit Bescheid des BAL vom 2.7.1997, Zl. , wurde der am 30.5.1997 gestellte Asylantrag abgewiesen.

1.4. Mit Bescheid vom 4.7.1997, Zl. Fr-94.848, wurde über den Bf ein auf fünf Jahre befristetes, auf § 18 Abs.1 und 2 Z7 FrG gestütztes Aufenthaltsverbot verhängt, wobei die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen wurde (§ 64 Abs.2 AVG). Auch dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig, wohl aber durchsetzbar.

1.5. Mit Bescheid vom 4.7.1997 stellte die belangte Behörde fest, daß die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde am 18.7.1997 noch erwartet.

1.6. Am 17.7.1997 langte bei der belangte Behörde das Heimreisezertifikat ein. 1.7. Es ist beabsichtigt, den Bf nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides gemäß § 54 FrG in sein Heimatland abzuschieben.

2.1. Mit Schreiben vom 16.7.1997 (eingelangt beim UVS am 17.7.1997) erhob der Bf Schubhaftbeschwerde. Darin macht er geltend, daß die Kontaktaufnahme mit dem Asylamt und die ordnungsgemäße Meldung der Wohnung beim Cousin des Bf in L am 2.5.1997 die Kooperationsbereitschaft des Bf solcherart demonstrieren, daß eine Erschwerung des fremdenpolizeilichen Verfahrens durch den Bf nicht zu erwarten sei. Außerdem sei aufgrund von vorgelegten Erklärungen verwandter türkischer Staatsangehöriger (nämlich, laut Beilage, von V und A für den Unterhalt und die Unterkunft des Bf gesorgt. Zumindest seit 5.7.1997 dürften für die BPD Linz jegliche Zweifel an der Kooperationsbereitschaft des Bf ausgeräumt sein. Die damalige Abmeldung von der Wohnung des Cousins sei amtswegig vorgenommen worden und könne daher nicht zum Nachteil des Bf ausschlagen.

Es werden daher folgende Anträge gestellt:

Der unabhängige Verwaltungssenat möge a) die gegen den Bf mittels des genannten Bescheides verhängte Schubhaft als rechtswidrig aufheben; und b) erkennen, daß die Anhaltung in Schubhaft zumindest ab dem 5. Juli 1997 gesetzwidrig gewesen sei und dem Bf in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt habe; und c) erkennen, daß der Bund schuldig ist, dem Bf die Schubhaftbeschwerdever-fahrenskosten im verzeichneten Ausmaß zu ersetzen.

2.2. Mit Schreiben vom 18.7.1997 legte die belangte Behörde den Akt vor und führte in der Gegenschrift (über die obenstehende Sachverhaltsdarstellung hinaus) aus, der Bf habe am 23.6.1997 beim B, sowie, am selben Tag, bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme, angegeben, die Wohnung seines Cousins am selben Tag verlassen zu müssen, weil der Cousin nicht länger für ihn sorgen könne und er nicht wisse, wo er weiterhin Unterkunft nehmen könne. Daher sei er als unstet zu betrachten gewesen. Davon geht die belangte Behörde - trotz der bei der belangten Behörde am 7.7.1997 eingelangten Erklärungen von A und A - immer noch aus.

Für die belangte Behörde bestehe der dringende Verdacht, daß der Bf, nunmehr im Wissen um die beabsichtigte Abschiebung, diese durch Untertauchen in die Anonymität zu verhindern oder zumindest zu erschweren versuchen werde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Der Antrag auf Aufhebung der Schubhaft ist mangels Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zurückzuweisen (§ 49 Abs.2 FrG). 3.2. Im übrigen ist die Beschwerde zulässig, jedoch unbegründet.

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung kann gemäß § 51 Abs.1 FrG der unabhängige Verwaltungssenat von dem in Schubhaft Angehaltenen angerufen werden. Solange die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 52 Abs.4 FrG).

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Ende ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt (§ 48 Abs.3 FrG).

Im gegenständlichen Fall erscheint die Fortsetzung der noch andauernden Schubhaft als notwendig, um die Abschiebung zu sichern: Das über den Bf verhängte Aufenthaltsverbot ist mangels aufschiebender Wirkung der Berufung durchsetzbar. Die Abschiebung ist, zumal das Heimreisezertifikat bereits vorliegt und nur noch die Rechtskraft des Feststellungsbescheides gemäß § 54 FrG (Entscheidungsfrist: eine Woche) aussteht, für den Bf unmittelbar drohend. So gesehen liegt es in seinem Interesse, durch "Untertauchen" der Abschiebung zuvorzukommen. Dagegen, daß der Bf diesem Interesse gemäß handeln wird, müßte nach dem Gesamtbild eine Bereitschaft, sich den Regeln des Fremdenrechts zu unterwerfen, erkennbar sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Bf - im Gegenteil - durch die illegale Einreise mittels Schlepperei deutlich signalisiert hatte, die Regeln des Fremdenrechts zu brechen, wenn sie seinen eigenen Interessen entgegenstehen. Daran vermag weder die (möglicherweise durch irrige Rechtsvorstellungen geleitete) Stellung eines Asylantrages noch die Sicherung von Unterkunft und Unterhalt durch Verwandte bis zur Abschiebung etwas zu ändern.

Es war aber auch der Schubhaftbescheid aufgrund der Rechts- und Tatsachenlage am 23.6.1997 nicht rechtswidrig. Damals durfte die belangte Behörde aufgrund der eigenen Angaben des Bf zu Recht davon ausgehen, daß der Unterhalt und die Unterkunft des Bf nicht gesichert sind, sodaß in Verbindung mit der illegalen Einreise die Gefahr bestand, daß der Bf fremdenpolizeiliche Maßnahmen vereiteln würde.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde tätig geworden ist, der Ersatz der notwendigen Aufwendungen gemäß § 79a AVG (iVm § 52 Abs.2 FrG) für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuzusprechen. Nach § 1 Z1 und Z2 der am 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen "Aufwandersatzverordnung UVS" des Bundeskanzlers, BGBl.Nr. 855/1995, betragen die von der belangten Behörde als obsiegender Partei auszusprechenden Pauschbeträge für den Vorlageaufwand 565 S und für den Schriftsatzaufwand 2.800 S, insgesamt daher 3.365 S.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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