Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400484/4/Kl/Rd

Linz, 02.12.1997

VwSen-400484/4/Kl/Rd Linz, am 2. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des M, dzt. Gefangenenhaus Ried/Innkreis, vermutlich wegen Anhaltung in Schubhaft beschlossen:

Die Beschwerde gilt mangels fristgerechter Verbesserung als zurückgezogen.

Rechtsgrundlagen: § 67c Abs.3 AVG iVm § 52 Abs.3 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idgF.

Begründung:

Mit Eingabe, zur Post gegeben am 19.11.1997 und beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 21.11.1997, wandte sich der Bf an den O.ö. Verwaltungssenat vermutlich wegen der Anhaltung in Schubhaft. Mit Schreiben vom 24.11.1997, zugestellt am 27.11.1997, wurde dem Bf im Hinblick auf § 52 Abs.2 FrG iVm § 67c Abs.2 AVG die Beschwerde zur Verbesserung zurückgestellt, weil sie nicht in der Amtssprache abgefaßt war. Auch wurde der notwendige Inhalt der Beschwerde zur Kenntnis gebracht. Als Verbesserungsfrist wurde der 1.12.1997 festgesetzt.

Es wird festgestellt, daß bis zum 2.12.1997 ein verbesserter Schriftsatz nicht beim O.ö. Verwaltungssenat eingebracht wurde.

Gemäß § 67c Abs.3 AVG sowie § 52 Abs.3 FrG sind Beschwerden, die nicht den Anforderungen des § 67c Abs.2 AVG entsprechen, zur Behebung der Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Da bis zum festgesetzten Zeitpunkt eine Eingabe im Sinne einer Verbesserung nicht gemacht wurde, war die Zurückziehung spruchgemäß festzustellen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Verbesserungsauftrag, gesetzl. Vermutung der Zurückziehung

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