Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400485/4/Lg/Shn

Linz, 02.12.1997

VwSen-400485/4/Lg/Shn Linz, am 2. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Eingabe (Beschwerde) des D, Justizanstalt Ried, Bahnhofstraße 56, 4910 Ried i.I., vermutlich wegen Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

Es wird festgestellt, daß das Verfahren infolge der Zurückziehung der Beschwerde als eingestellt gilt.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm § 52 Abs.3 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 Entscheidungsgründe:

1. Am 21. November 1997 ist beim O.ö. Verwaltungssenat eine Eingabe des Beschwerdeführers (Bf) in fremder Sprache eingelangt. 2. Gemäß Art.8 B-VG ist die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik. Dies bedeutet, daß die deutsche Sprache die offizielle Sprache ist, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen haben und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (VfSlg. 9233). Aus diesem Grund wurde dem Bf seine Eingabe, die wohl eine Schubhaftbeschwerde darstellen sollte, gemäß § 52 Abs.3 FrG zur Verbesserung zurückgestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, daß die Versäumung der dort eingeräumten Frist als Zurückziehung gilt. Gleichzeitig wurde der Bf darauf aufmerksam gemacht, daß seine Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs.2 Gebührengesetz 1957 einer festen Gebühr von 120 S (Stempelmarke) unterliegt.

3. Da der Bf diese Frist nicht eingehalten hat bzw. den Verbesserungsauftrag bis dato nicht erfüllt hat, gilt gemäß § 67c Abs.3 AVG iVm § 52 Abs.3 FrG die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung.

4. Da die Verfahrenseinstellung erfolgte, noch bevor eine belangte Behörde ermittelt worden war, ist keinerlei Kostenersatz im Sinne des § 79 AVG dem Bf aufzuerlegen bzw. der (unbekannten) belangten Behörde zuzusprechen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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