Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400487/4/SCHI/Km

Linz, 04.12.1997

VwSen-400487/4/SCHI/Km Linz, am 4. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des E E, Staatsbürger von N, vertreten durch M K, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit von 14.11. bis 28.11.1997 wird als rechtmäßig festgestellt.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (dem Bund) die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 3.365 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: Zu I: §§ 51 Abs.1, 52 Abs.1, 2 und 4, 54 und 48 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992 iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1992 idF BGBl.Nr. 471/1995; zu II: § 52 Abs.2 FrG § 74 und § 79a AVG iVm § 1 Z3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 26. November 1997, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 27.11.1997, hat der Beschwerdeführer (Bf), vertreten durch Frau M K, Beschwerde wegen Anordnung der vorläufigen Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 41 Abs.1 FrG, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.11.1997, Fr-95.010, erhoben und beantragt, der O.ö. Verwaltungssenat möge die vorläufige Verwahrung zur Sicherung der Abschiebung (Schubhaft) aufheben, weil für ihn die Möglichkeit bestehe, bei Frau M K unterzukommen und diese auch für seinen Unterhalt sorgen wolle. Es bestehe daher nicht mehr die Notwendigkeit im Sinne des § 41 Abs.1 FrG, ihn in Schubhaft zu halten. Dies sei umso mehr der Fall, da er andernfalls keine Einkünfte hätte, sodaß ein Untertauchen in die Anonymität schlechthin unmöglich wäre. Schließlich spreche auch die Jahreszeit gegen ein Untertauchen in die Anonymität. Er habe sich schon bisher während seiner gesamten Aufenthaltszeit in Österreich im Heim der Organisation SOS-Mitmensch in der R in L aufgehalten und habe trotz der bisher abweisenden Entscheidungen der Behörden nicht versucht, in die Anonymität unterzutauchen. Er lege deshalb eine Verpflichtungserklärung der Frau M K samt Meldezettel und Lohnbestätigung vor, wonach sie sich bereiterklärt, dem Bf eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und auch für seinen Unterhalt aufzukommen.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und mit Schriftsatz vom 28.11.1997 eine Gegenschrift erstattet, mit der beantragt worden war, die Beschwerde abzuweisen und den Bf zu Gunsten des Bundes bzw. der Bundespolizeidirektion Linz in den Kostenersatz hinsichtlich Schriftsatzaufwand und Aktenvorlage zu verfällen. Begründend wurde ausgeführt, der Bf sei am 21.7.1997 illegal nach Österreich eingereist und habe sich in der Zeit vom 21.7. bis 7.8.1997 in Schubhaft befunden. Am 7.8.1997 sei er ins AKH eingeliefert worden und nach Entlassung habe er im Heim von SOS-Mitmensch in L, R, Unterkunft genommen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.7.1997 sei gegen den Bf ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden; dieses sei seit 25.7.1997 durchsetzbar und seit 9.8.1997 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 24.7.1997 habe die Bundespolizeidirektion Linz die Botschaft von N in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den Bf ersucht. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.7.1997 sei festgestellt worden, daß eine Abschiebung nach N zulässig sei; der Bescheid sei seit dem 9.8.1997 rechtskräftig. Das Asylverfahren sei seit 13.8.1997 rechtskräftig negativ entschieden. Am 21.8.1997 sei dem Bf ein bis zum 28.2.1998 befristeter Abschiebungsaufschub erteilt worden, da zu diesem Zeitpunkt der Behörde noch kein HRZ vorgelegen sei. Mit Schreiben vom 10.10.1997 habe die Botschaft von Nigeria ersucht, den Bf zwecks Ausstellung eines HRZ zur Botschaft zu bringen. Am 14.11.1997 sei gegen den Bf neuerlich die Schubhaft verhängt worden; am 17.11.1997 sei er zur Botschaft von Nigeria gebracht worden. Dort sei dem begleitenden Beamten ein HRZ mitgegeben worden. Der Bf sei daher am 28.11.1997 um 10.10 Uhr vom Flughafen L in sein Heimatland abgeschoben worden.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 52 Z2 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daher folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Der Bf ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik N (Federal Repulic of N) und ist am 1.8.1974 in O A geboren und war in E, A (N), wohnhaft. Der Bf hat am 30.6.1997 einen kritischen Brief an den Präsidenten A geschrieben und hat Anfang Juli 1997 N auf dem Seeweg Richtung Europa verlassen, weil er deswegen eine Verfolgung befürchtete. Am 21.7.1997 ist er (irgendwo) in Europa angekommen und mit einem LKW nach Österreich gereist und schließlich mit einem Taxi zum Bundesasylamt nach Linz gekommen; dort hat er einen Asylantrag gestellt.

4.2. Mit Bescheid vom 25.7.1997, Zl. 97 03.268-Bal, wurde der Asylantrag des Bf gemäß § 3 Asylgesetz 1991 vom Bundesasylamt rechtskräftig abgewiesen.

Mit Bescheid vom 24.7.1997, Fr-95.010, hat die Bundespolizeidirektion Linz über den Bf gemäß § 18 Abs.1 und 2 Z7 sowie §§ 19, 20 und 21 des FrG über den Bf ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen und dabei gemäß § 64 Abs.1 und 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen; dieses AV ist seit 25.7.1997 durchsetzbar und seit 9.8.1997 rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 31.7.1997, Fr-95.010, hat die Bundespolizeidirektion Linz aufgrund des Antrages des Bf auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach N gemäß § 54 Abs.1 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Bf in Nigeria gemäß § 37 Abs.1 oder 2 FrG bedroht ist, weshalb seine Abschiebung nach N zulässig ist.

4.3. Mit Bescheid vom 21.7.1997, Zl. Fr-95.010, hat die Bundespolizeidirektion Linz die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) gemäß § 41 Abs.1 FrG angeordnet, weil der Bf am 21.7.1997 mit Hilfe eines Schleppers und unter Umgehung der Grenzkontrolle ohne Reisedokument und ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist ist; ferner ist der Bf mittellos und nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen und schließlich ist zu befürchten, daß er durch Untertauchen in die Anonymität sich den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen versuchen werde. Daraufhin wurde der Bf zunächst am 21.7.1997 in Schubhaft genommen und am 7.8.1997 aus dieser entlassen, um ins AKH Linz eingeliefert zu werden. Nach der Entlassung aus dem AKH Linz war der Bf bis zu seiner (neuerlichen) Inschubhaftnahme am 14.11.1997 im Heim von SOS-Mitmensch in L, R, aufhältig.

4.4. Mit Bescheid vom 12.11.1997, Fr-95.010, hat die Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 41 Abs.1 FrG über den Bf zur Sicherung der Abschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet, weil gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe und er zwecks Ausstellung eines HRZ zur Botschaft der Republik N in W vorgeführt werden muß, zumal er nicht freiwillig bereit ist, das Bundesgebiet zu verlassen. Es besteht Grund zur Annahme, daß er sich im Wissen um die beabsichtigte Abschiebung durch Untertauchen in die Anonymität dieser zu entziehen versuchen wird. Aufgrund dieser Anordnung wurde der Bf am 14.11.1997 um 11.50 Uhr in Schubhaft genommen. Nach Erhalt seines HRZ, ausgestellt am 12.11.1997, wurde der Bf am 28.11.1997 um 10.10 Uhr vom Flughafen L aus via Z nach L/N abgeschoben.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 52 Abs.1 FrG) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 52 Abs.4 FrG).

Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt seiner Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Der der Schubhaft zugrundeliegende Schubhaftbescheid wurde gemäß § 41 Abs.1 FrG iVm § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung nach § 36 FrG erlassen.

5.2. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde (nicht ausdrücklich aber erschließbar) die Rechtswidrigkeit der Anhaltung bzw. des Schubhaftbescheides behauptet. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

5.3. Gegenständlich lag ein rechtskräftiges und vollstreckbares Aufenthaltsverbot gegen den Bf vor. An dieses war der unabhängige Verwaltungssenat zufolge der Rechtsprechung des VwGH (25.11.1994, Zl. 94/02/0103) insofern gebunden, als diese Frage aus eigenem gar nicht neu beurteilt werden durfte.

Weiters war die (kurzfristige) Inschubhaftnahme des Bf zur Vorführung an die Botschaft zwecks Ausstellung eines HRZ und der daraufhin folgenden Abschiebung notwendig und erforderlich, zumal der Bf freiwillig das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Schließlich ist auch die Mittellosigkeit nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. 11.11.1993, 93/18/0417) geeignet, die Inschubhaftnahme zu rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall hat der Bf eine Verpflichtungserklärung vom 25.11.1997 der M K vorgelegt, worin versichert wird, daß sie ihm Unterkunft und Lebensunterhalt zur Verfügung stellen werde. Dazu ist festzustellen, daß der VwGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB. 13.1.1994, Zl. 93/18/0183) fordert, daß über die hiefür relevanten konkreten Tatsachen (Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse) hinaus auch eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen ist. Dem wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Weiters ist darauf zu verweisen, daß der Verpflichtungserklärung zwar ein Gehaltszettel angeschlossen war, jedoch keine Angaben hinsichtlich Wohnverhältnisse und finanzieller Verpflichtungen der Frau M K angeschlossen waren. Aus diesem Grund war die vorgelegte Verpflichtungserklärung nicht geeignet, die Schubhaft abzuwenden. Ebensowenig ist der Aufenthalt in einem Heim eines privaten Rechtsträgers (SOS-Mitmensch, Caritas, usw.) nicht geeignet, die Schubhaft abzuwenden. Schließlich ist noch auf die kurzfristige Dauer (14.11. bis 28.11.1997) hinzuweisen, die erforderlich war, um die Abschiebung zu bewirken bzw. zu verhindern, daß der Bf durch allenfalls kurzfristiges Verlassen seiner Unterkunft die Abschiebung verhindert bzw. verzögert.

5.4. Auch die übrigen Voraussetzungen der Schubhaftverhängung lagen vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

6. Gemäß § 79a AVG steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist und die belangte Behörde im gegenständlichen Fall obsiegende Partei war, waren ihr die entsprechenden Kosten zuzusprechen. Da die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und auch eine Gegenschrift erstattet hat, war ihr nach der Verordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, ein Vorlageaufwand von 565 S und ein Schriftsatzaufwand von 2.800  S, insgesamt sohin ein Kostenersatz von 3.365 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Abschiebung: Verpflichtungserklärung, keine persönliche Bindung

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