Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400488/3/SCHI/Km

Linz, 15.12.1997

VwSen-400488/3/SCHI/Km Linz, am 15. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Eingabe (Beschwerde) des T A, dzt. Justizanstalt R, vermutlich wegen Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

Es wird festgestellt, daß das Verfahren infolge der Zurückziehung der Beschwerde als eingestellt gilt.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 52 Abs.3 Fremdengesetz - FrG, BGBl.Nr. 838/1992.

Entscheidungsgründe:

1. Am 3. Dezember 1997 ist beim O.ö. Verwaltungssenat eine vom Beschwerdeführer (Bf) undatierte Eingabe vermutlich in türkischer Sprache, eingelangt, die am 27.11.1997 in Ried i.I. zur Post gegeben worden ist.

2. Gemäß Art.8 B-VG ist die deutsche Sprache - unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten (Slowenen und Kroaten) bundesgesetzlich eingeräumten Rechte - die Staatssprache der Republik. Dies bedeutet, daß die deutsche Sprache die offizielle Sprache ist, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen haben und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (VfSlg. 9233).

Aus diesem Grund wurde dem Bf seine Eingabe, die aufgrund verschiedener Umstände eine Schubhaftbeschwerde darstellen könnte, gemäß § 52 Abs.3 FrG zur Verbesserung bis 12.12.1997 zurückgestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, daß die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung gilt. Gleichzeitig wurde der Bf darauf aufmerksam gemacht, daß seine Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs.2 Gebührengesetz 1957 einer festen Gebühr von 180 S (Stempelmarke) unterliegt.

3. Da der Bf diese Frist nicht eingehalten hat bzw. den Verbesserungsauftrag bis dato nicht erfüllt hat, gilt gemäß § 67c Abs.3 AVG iVm § 52 Abs.3 FrG die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung.

4. Da die Verfahrenseinstellung erfolgte, noch bevor eine belangte Behörde ermittelt worden war, ist keinerlei Kostenersatz im Sinne des § 79 AVG dem Bf aufzuerlegen bzw. der (unbekannten) belangten Behörde zuzusprechen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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