Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400498/4/Le/Ha

Linz, 25.02.1998

VwSen-400498/4/Le/Ha Linz, am 25. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des Yusuf K, geb. 1969, türkischer Staatsangehöriger, dzt. aufhältig im Polizeigefangenenhaus G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas R, Rechtsanwalt in G, H 13/II, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.365 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: Zu I.: §§ 72 Abs.1, 73 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl.Teil I Nr. 75/1997, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. Zu II.: §§ 74 und 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 19.2.1998, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am selben Tage per Telefax, erhob der Beschwerdeführer (im folgenden kurz: Bf) Beschwerde gemäß § 72 FrG mit der Behauptung, daß seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wäre.

In der Begründung dazu führte er im wesentlichen folgendes aus:

Er sei türkischer Staatsangehöriger und wäre mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 4.2.1998 über ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Über seinen Antrag gemäß § 75 Abs.1 FrG hätte die Bundespolizeidirektion Graz am 4.2.1998 abschlägig entschieden. Gegen beide Bescheide wäre rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden und seien diese Verfahren noch bei der Sicherheitsdirektion für die Steiermark anhängig. Gegen den zweitinstanzlichen negativen Asylbescheid des Bundesministers für Inneres vom 8.5.1995 sei eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht worden und wäre das Verfahren beim hohen Verwaltungsgerichtshof noch anhängig.

Zur Inschubhaftnahme gab der Bw an, im Bundesgebiet ordnungsgemäß gemeldet zu sein. Auch wenn er sich derzeit ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet befinde, hätte keine Veranlassung bestanden, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Es bestehe keine Gefahr, daß sich der Bf dem behördlichen Zugriff entzogen hätte. Sein Bruder halte sich in Graz auf und hätte er die Möglichkeit, bei seinem Bruder wohnversorgt zu werden. Sein Bruder Haci Ali K gehe in Graz einer geregelten Beschäftigung nach.

Gemäß § 44 Abs.2 Asylgesetz 1997 sei das Asylverfahren des Bf am 1.1.1998 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgedrängt worden und hätte der VwGH somit den Akt "bis längstens 31.12.1997" dem Bundesasylamt zuzuleiten. Der Bf gelte somit ab 1.1.1998 als Asylwerber und dürfe als solcher somit nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht abgeschoben werden. Damit hätte der Bf überhaupt nicht in Schubhaft genommen werden dürfen, da er zum jetzigen Zeitpunkt ohnedies nicht abgeschoben werden könne; somit sei der Zweck der Schubhaft verfehlt. Es sei jedenfalls unbillig, den Bf in Schubhaft zu belassen, zumal er ordnungsgemäß gemeldet sei und jederzeit die Möglichkeit hätte, bei seinem Bruder wohnversorgt zu werden. Aus prozessualer Vorsicht wurde noch angemerkt, daß der belangten Behörde eine Säumnis zur Last zu legen sei, da sie sich bislang noch nicht um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht habe.

Er beantragte daher, der unabhängige Verwaltungssenat möge 1. eine "mögliche Verhandlung" anberaumen, 2. feststellen, daß der Bf durch die Anhaltung durch Organe der belangten Behörde am 2.2.1998 zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat wegen des Verstoßes gemäß Art. 1 PersFrG und Art. 5 MRK in seinen Rechten verletzt worden ist bzw. nach wie vor verletzt wird, 3. der belangten Behörde auftragen, ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.

2. Die Bezirkshauptmannschaft als belangte Behörde hat den zugrundeliegenden Fremdenakt an den unabhängigen Verwaltungssenat expreß übermittelt. Zum Beschwerdevorbringen hat sie eine Gegenschrift erstattet und darin mitgeteilt, daß sich der Bf noch in Schubhaft befindet. Weiters hat sie mitgeteilt, daß sie als Aufenthaltsbehörde tätig wurde und die fremdenpolizeiliche Behandlung des Bf durch die Bundespolizeidirektion Graz erfolgt.

Die belangte Behörde hat abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich daraus im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Der Bf ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 27.2.1995 in das Bundesgebiet ein. Am 3.4.1995 beantragte er die Gewährung von Asyl, was ihm jedoch mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.4.1995 verweigert wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8.5.1995 abgewiesen. Entgegen den Beschwerdebehauptungen hat der Verwaltungsgerichtshof über die dagegen eingebrachte Beschwerde bereits entschieden und zwar mit dem Erkenntnis vom 27.2.1997, 95/20/0365: Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Damit steht fest, daß der Asylantrag des Bf rechtskräftig abgewiesen ist.

4.2. Am 23.12.1997 reiste der Bf mit einem Personenzug von Linz nach Passau, wobei er die Grenzkontrolle dadurch umging, daß er sich in der Toilette versteckte. Er wurde in der Nacht desselben Tages vom Bundesgrenzschutz in Passau festgenommen. Bei seiner Vernehmung gab er an, daß sein Asylantrag in Österreich abgelehnt worden sei und er nach Deutschland gekommen wäre, um Asyl zu beantragen. Über Vermittlung des österreichischen Generalkonsulates in München, welches eine Übernahmserklärung ausstellte, wurde der Bf nach Österreich zurückgebracht, wo er am 2.2.1998 der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorgeführt wurde. Über Ersuchen der Bundespolizeidirektion Graz, welche das fremdenpolizeiliche Verfahren führt, wurde der Bf von der Bezirkshaupt-mannschaft Schärding mit Bescheid vom 2.2.1998 zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit sowie zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. In der Begründung dieses Bescheides wies die belangte Behörde nach einer Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes darauf hin, daß die Schubhaft deshalb anzuordnen war, da der Bf sich ohne einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung illegal im Bundesgebiet aufhalte und daher ernsthaft die Gefahr bestehe, daß er sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern wolle.

4.3. Am 4.2.1998 wurde von der Bundespolizeidirektion Graz ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen; einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters hat die Bundespolizeidirektion Graz den Antrag des Bf gemäß § 75 Abs.1 FrG abgewiesen. Über die dagegen eingebrachten Berufungen wurde noch nicht entschieden.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 leg.cit.). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und der Anhaltung behauptet und die Feststellung begehrt, daß der Schubhaftbescheid, die Inhaftnahme sowie seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wären. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch im wesentlichen nicht begründet.

5.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 69 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 69 Abs.2 FrG).

Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden, 1. weil über einen Antrag gemäß § 75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder 2. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder 3. weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, oder 4. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt, so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Z 4), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden (§ 69 Abs.4 FrG).

5.3. Aufgrund des unter Punkt 4. dargestellten Sachverhaltes steht fest, daß - der Bf im Besitz eines türkischen Personalausweises ist, - dem Bf Asyl rechtskräftig nicht gewährt wurde, - ihm aus keinem anderen Titel eine Aufenthaltsberechtigung zukommt, - seit dem 4.2.1998 ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht, - der Bf keiner geregelten Beschäftigung nachgeht und - der Bf durch seine Ausreise nach Deutschland am 23.12.1997 mit dem Vorsatz, dort Asyl zu beantragen, bereits gezeigt hat, daß er sich den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Flucht entziehen will.

5.4. Im Schubhaftprüfungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist die Rechtmäßigkeit der Schubhaft die einzig zu entscheidende Frage (VwGH vom 27.1.1995, 94/02/0334). Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung nach jeder Richtung hin selbständig zu untersuchen und jedwede unterlaufene Gesetzwidrigkeit festzustellen und aufzugreifen (VfGH vom 23.6.1994, B 2019/93). Eine Überprüfung des Schubhaftbescheides aus dem Blickwinkel der dem unabhängigen Verwaltungssenat zukommenden Prüfungskompetenz ergab die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 61 Abs.1 FrG dafür vorliegen und die Schubhaft notwendig war, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu sichern. Die Schubhaft ist weiters notwendig, um die Abschiebung zu sichern.

5.5. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten wird, soweit sie nicht schon durch die obigen Ausführungen widerlegt sind, folgendes bemerkt:

5.5.1. Entgegen der Beschwerdebehauptung hat der Verwaltungsgerichtshof in der Asylangelegenheit des Bf bereits entschieden, weshalb die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsfolgen des Asylgesetzes 1997 nicht eintreten. Vielmehr bilden gemäß § 44 Abs.5 Asylgesetz 1997 abweisliche Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1991 in der selben Sache den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache.

5.5.2. Der Umstand, daß der Bf im Bundesgebiet ordnungsgemäß gemeldet ist, ist eine fremdenrechtlich nicht bedeutsame Maßnahme, zumal feststeht, daß dem Bf weder Asyl noch eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zukommt.

5.5.3. Unrichtig ist auch die Beschwerdebehauptung, wonach keine Gefahr bestanden hätte, daß sich der Bf dem behördlichen Zugriff entzogen hätte und er bei seinem Bruder "wohnversorgt" werden könne. Bereits die Ausreise nach Deutschland am 23.12.1997 zum Zwecke des Asylantrages in Deutschland hat gezeigt, daß sich der Bf sehr wohl der fremdenpolizeilichen Behandlung in Österreich entziehen wollte. Der Hinweis auf die Möglichkeit der "Wohnversorgung" beim Bruder Haci Ali K geht ins Leere, weil - wie aus den unterschiedlichen Adressen ersichtlich ist - der Bf bisher offensichtlich nicht bei seinem Bruder gewohnt hat und überdies eine entsprechende Bestätigung des Bruders betreffend Gewährung der Wohnmöglich-keit sowie des Lebensunterhaltes der Beschwerde nicht angeschlossen war.

5.5.4. Daß die belangte Behörde bislang kein Heimreisezertifikat angefordert hat, ist richtig. Dies erklärt sich aber daraus, daß die das fremdenpolizeiliche Verfahren führende Behörde die Bundespolizeidirektion Graz ist und der Bf überdies im Besitz eines türkischen Personalausweises ist, der für die Heimreise bekanntlich ausreicht.

5.5.5. Zu den gestellten Anträgen ist darauf hinzuweisen, daß die Anberaumung einer Verhandlung aufgrund der kurzen Entscheidungsfrist und der dislozierten Unterbringung des Bf eben nicht möglich war und überdies der Sachverhalt für die Entscheidung ausreichend geklärt war.

5.6. Da sohin die Voraussetzungen für die Inschubhaftnahme am 2.2.1998 erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft entspricht auch weiterhin dem Gesetz, zumal über den Antrag gemäß § 75 FrG noch nicht rechtskräftig entschieden ist, darüber aber in allernächster Zeit zu entscheiden sein wird (§ 75 Abs.3 FrG).

Zu II.: Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 3.365 S (Aktenvorlageaufwand: 565 S, Schriftsatzaufwand: 2.800 S) zuzusprechen. Der Kostenersatzantrag des Bf war mangels Erfolges der Beschwerde abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. L e i t g e b

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