Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400499/4/SCHI/Km

Linz, 08.06.1998

VwSen-400499/4/SCHI/Km Linz, am 8. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des S M, Staatsangehöriger der Republik Makedonien, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bzw. Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmannschaft Schärding) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von 565 S binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen: Zu I: §§ 61, 63, 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl.Nr. I 75/1997 iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. Zu II: § 73 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG iVm § 1 Z3 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid vom 30.1.1998, Sich40-6414-1998-Hol, wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zu dessen Durchsetzbarkeit und zur Sicherung der Abschiebung unmittelbar im Anschluß an seine Entlassung aus der von ihm verbüßten Strafhaft gemäß § 61 Abs.1 und 2, § 67 und 88 FrG iVm § 58 AVG richtig: § 57 AVG in Schubhaft genommen.

1.2. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Bf mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien vom 2.4.1997 zu 30 CVR 10.717/96, Hv 780/97, wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde. Die diesbezügliche Strafhaft verbüße der Bf in der Justizanstalt S. Aufgrund dieses Umstandes wurde seitens der BPD Wien, fremdenpolizeiliches Büro, als zuständiger Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bf geführt. Unmittelbar vor seiner Inhaftierung sei er im Gebiet der Republik Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfüge hier derzeit auch über keinen Wohnsitz und über keinerlei Barmittel. Im Gebiet der Republik Österreich halten sich weiters seine frühere Ehegattin sowie seine gemeinsamen drei Kinder (alle österreichische Staatsangehörige) auf und verfüge er über einen für seine Person ausgestellten und zeitlich gültigen makedonischen Reisepaß zu Nr. , ausgestellt am 29.10.1993, gültig bis 29.10.2003. Aufgrund obiger Umstände werde bezüglich seiner Person die Schubhaft verhängt, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zu dessen Durchsetzbarkeit durchführen zu können, ihn in Anschluß an die von ihm zu verbüßende Strafhaft in das Gebiet der Republik Makedonien abschieben zu können und obengenannte fremdenpolizeiliche Maßnahmen entsprechend absichern zu können, zumal insbesondere aufgrund seiner Unterstands- und Mittellosigkeit anzunehmen sei, daß er sich bei einer Abstandnahme von der Schubhaftverhängung diesen fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität entziehen werde. Weiters sei aufgrund seiner Vorverteilungen anzunehmen, daß er auch in Hinkunft (eventuell sogar gerichtlich) strafbare Handlungen tätigen werde, weshalb die obgenannten fremdenpolizeilichen Maßnahmen einer besonderen Absicherung - eben durch die Verhängung der Schubhaft - bedürften. Es bestehe daher bei ihm ernsthaft die Gefahr, daß er sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern würde. Nach § 61 Abs.2 FrG sei die Schubhaft mit einem Bescheid anzuordnen, wenn sich der Fremde bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderen als fremdenpolizeilichen Gründen nicht bloß kurzfristig in Haft befindet. Dieser Bescheid wurde dem Bf in die Justizanstalt Suben zugestellt und hat er den Bescheid am 5.2.1998 übernommen.

2. Dagegen hat der Bf mit Schreiben vom 30.1.1998, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat unter Aktenanschluß am 24.2.1998, eine mit "Einspruch gegen den Bescheid" bezeichnete Schubhaftbeschwerde eingebracht. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß seine gesamte Familie trotz Scheidung in Österreich lebe; er bitte daher, von der Verhängung der Schubhaft Abstand zu nehmen. Da er unschuldig verurteilt wurde und ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet worden sei und sich die Behörde nicht allein auf das Urteil des Landesgerichtes Wien stützen könne, trete eine Rechtswidrigkeit auf und sei ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nicht vertretbar.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt samt der Beschwerde vorgelegt und im Falle der Abweisung der Beschwerde beantragt, die Pauschalkosten zuzuerkennen.

3.2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt insoweit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sodaß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben kann bzw., insbesondere deshalb, weil sich ergibt, daß die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 67d Abs.1 AVG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 73 Abs.1 FrG ist zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die § 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, daß 1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und 2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet (Abs.2).

Gemäß § 63 Abs.1 FrG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 88ff) vorzuführen; 2. den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat; 3. den sie aufgrund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen.

Gemäß § 61 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die Schubhaft nur verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen (Abs.2).

4.2. Wie sich aus dem Fremdenakt und auch aus dem Beschwerdevorbringen eindeutig ergibt, befindet sich der Bf derzeit sowie bis mindestens 11.4.2000 bzw. längstens bis 11.10.2003 in gerichtlicher Strafhaft. 4.3. Mit den - oben unter Punkt 2. angeführten - Ausführungen zur Begründung der Schubhaftbeschwerde verkennt aber der Bf die diesbezüglichen Regelungen des Fremdengesetzes. Mit seinem Vorbringen übersieht er, daß § 72 Abs.1 FrG nicht schlechthin von einem Beschwerderecht spricht, sondern (nur) darauf abstellt, daß ein Recht auf Beschwerde hat, wer gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das FrG angehalten wird oder wurde. Da beim Bf keine dieser Voraussetzungen zutrifft, weil er sich, wie bereits ausgeführt, derzeit in gerichtlicher Strafhaft befindet und daher nicht gemäß § 63 festgenommen bzw. unter Berufung auf das FrG angehalten wird oder wurde. Es steht ihm daher das Beschwerderecht gemäß § 72 Abs.1 FrG nicht zu (VwGH 3.5.1993, Zl. 93/18/0180).

4.4. Auch der angefochtene Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.1.1998, ist demgemäß auch so abgefaßt, daß er erst zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten soll, nämlich "unmittelbar in Anschluß an seine Entlassung aus der vom Bf verbüßten Strafhaft". Damit steht aber fest, daß der Bf weder zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung am 11.2.1998, noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den O.ö. Verwaltungssenat aufgrund von Bestimmungen des FrG angehalten wird, sondern ausschließlich aus Gründen des gerichtlichen Strafvollzuges. Damit ist aber eine auf das FrG gestützte Beschwerde unzulässig und war daher zurückzuweisen.

5. Gemäß § 79a AVG iVm Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, steht nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Da die belangte Behörde (nur) den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt (und keine Gegenschrift erstattet) hat, war ihr entsprechend § 1 Z3 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, der hiefür festgelegte Vorlageaufwand in Höhe von 565 S antragsgemäß zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Während gerichtlicher Strafhaft ist Schubhaftbeschwerde unzulässig.

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