Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400502/4/KL/Rd

Linz, 09.04.1998

VwSen-400502/4/KL/Rd Linz, am 9. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des A, geb. am 1.8.1968, jugoslawischer Staatsangehöriger, vertreten durch RAe, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von insgesamt 3.365 S binnen 14 Tagen ab Zustellung zu ersetzen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Zu I.: §§ 61, 66, 69, 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl.Nr. I 75/1997 iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. Zu II.: §§ 73 Abs.2 FrG und 79a AVG iVm § 1 Z3 und 4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995. Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 6.4.1998, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 7.4.1998, wurde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft erhoben. Dazu wurde ausgeführt, daß der Bf mit Bescheid der BH Linz-Land vom 23.3.1998 in Schubhaft genommen und dieser Schubhaftbescheid durch den GP Pasching vollzogen wurde und die Anhaltung im Gefangenenhaus der BPD Linz durchgeführt wird. Rechtswidrigkeit liege deshalb vor, weil der VfGH im Verfahren zu B 2123/96 wegen Verhängung einer Ausweisung dem Bf die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat und nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde diese dem VwGH abgetreten hat. Trotzdem stütze sich die belangte Behörde im Schubhaftbescheid auf ein rechtskräftiges und vollstreckbares Aufenthaltsverbot gegen den Bf. Nach Ansicht des Bf sei es aber unzulässig, einen nicht vollstreckbaren Ausweisungstitel durch einen anderen Titel zu ersetzen und somit das ursprünglich vorläufig aufgeschobene Ergebnis zu verwirklichen. Vielmehr werde dadurch auch der Vollzug des Aufenthaltsverbotes und daher auch die darauf gestützte Schubhaft unzulässig. Weiters wurde angeführt, daß der Bf über einen ordentlichen Wohnsitz in 4020 Linz, W verfüge und dort auch ordnungsgemäß gemeldet sei. Die Befürchtung, daß er sich den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde, sei daher unberechtigt. Auch habe die belangte Behörde nicht die Anwendung von gelinderen Mitteln gemäß § 66 FrG in Erwägung gezogen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß der belangten Behörde bekannt war, daß der Bf über einen Arbeitsplatz verfüge und er wurde schließlich auch dort festgenommen. Schließlich wurde Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere des Parteiengehörs geltend gemacht. Der Rechtsvertretung seien keinerlei Verfahrensergebnisse zur Kenntnis gebracht worden. 2. Die BH Linz-Land als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt samt dem Verwaltungsakt der BPD Linz vorgelegt und in einer Stellungnahme ausgeführt, daß sich der Bf noch in Schubhaft befindet. Zu den Beschwerdebehauptungen wurde entgegnet, daß sich der Bf unzweifelhaft unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, von der BPD Linz am 10.5.1996 erstmals ausgewiesen wurde und am 13.12.1996 ein mit 2.7.1997 rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Bereits am 30.3.1994 ehelichte der Bf während seines illegalen Aufenthalts eine österreichische Staatsangehörige, wobei es sich um eine Scheinehe handelte. Eine zur Sicherung der Abschiebung verhängte Schubhaft der BPD Linz vom 11.3.1998 konnte nicht vollstreckt werden, weil er an der von ihm angegebenen Adresse nicht angetroffen werden konnte und laut Auskunft von Hausparteien seit ca. einem Jahr nicht mehr anzutreffen sei. Weil er angeblich im Bezirk Linz-Land einer Erwerbstätigkeit nachgehe, wurde mit dem jetzt angefochtenen Schubhaftbescheid die Schubhaft gegen ihn verhängt und auch vollstreckt. Eine Abschiebung wurde bis dato dadurch vereitelt, daß er seinen Reisepaß nicht vorzeigte. Auch sei er sonst in keiner Weise gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu beachten, zumal er sich seit 1994 im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhält und auch wissentlich illegal aus- und einreiste. Verletzung von Verfahrensvorschriften liege nicht vor, weil noch am 30.3.1998 die Rechtsvertretung von der Inschubhaftnahme telefonisch verständigt wurde und die Bescheidzustellung im Wege der Telekopie am nächsten Tag erfolgte. Es wurde daher die Abweisung der Beschwerde und Zuspruch des Kostenersatzes beantragt. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Verwaltungsakte Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sodaß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben kann.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender für die Entscheidung erheblicher Sachverhalt:

4.1. Der Bf ist am 1.8.1968 geboren und jugoslawischer Staatsbürger. Nach seinen Angaben ist er am 31.1.1994 mit einem bis 26.2.1994 gültigen Touristensichtvermerk in Österreich eingereist und verblieb dann im Bundesgebiet. Bereits am 30.3.1994 ging er mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Ehe ein, um sich so Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen. Seit 20.4.1994 geht er nachweislich einer geregelten Arbeit nach und ist sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Seit 4.12.1995 ist er nach seinen Angaben bei der SpeditionsgesmbH T in P als Lagerarbeiter beschäftigt, und zwar ohne Beschäftigungsbewilligung, weil er mit einer Österreicherin verheiratet ist. Bis 31.12.1997 ist er bei der O.ö. GKK für die T GesmbH gemeldet, ab 1.1.1998 laufend für die G GesmbH in P. Bereits am 25.4.1995 und auch am 12.7.1995 stellte er einen Antrag auf Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Eine Bewilligung wurde nie erteilt. Schon am 4.8.1994 war er in 4020 Linz, W, polizeilich gemeldet und hat sich auch zuletzt nach einer Ausreise am 19.7.1996 dann am 16.9.1996 wieder an dieser Anschrift polizeilich angemeldet. Der diesbezüglich abgeschlossene Mietvertrag endete aktenkundig am 30.6.1997.

4.2. Mit Bescheid der BPD Linz vom 10.5.1996, Fr-71.316, wurde gemäß § 17 Abs.1 FrG die Ausweisung ausgesprochen. Eine dagegen bei der Sicherheitsdirektion für eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid vom 11.6.1996, St292/96, abgewiesen und dieser Bescheid am 14.6.1996 zugestellt. Damit wurde die Ausweisung rechtskräftig und durchsetzbar. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde hat der VfGH mit Beschluß vom 30.7.1996, B 2123/96-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt; die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt. Mit Beschluß vom 6.12.1996 wurde die Beschwerde an den VwGH abgetreten. 4.3. Mit Bescheid der BPD Linz vom 13.12.1996, Fr-71.316, wurde gegen den Bf ein für fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Berufung wurde durch Bescheid der Sicherheitsdirektion für vom 26.6.1997, St5/97, keine Folge gegeben, weil der Bf bereits zweimal nach § 82 Abs.1 Z4 FrG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft sei und somit Tatbestände für ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs.2 Z2 FrG vorliegen. Dieser Bescheid wurde am 2.7.1997 dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt und wurde daher mit diesem Tage rechtskräftig und durchsetzbar. 4.4. Am 23.2.1997 wurde der Bf in Linz am B und am 28.12.1997 in Linz, H ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Sichtvermerk angetroffen und jeweils wegen dieses Tatbestandes zur Anzeige gebracht. Dabei wurde auch festgestellt, daß der Bf über einen gültigen jugoslawischen Reisepaß, ausgestellt am 3.9.1996 vom Generalkonsulat Salzburg und gültig bis 3.9.2001, verfügt. Weiters gab er bei seiner Betretung an, daß er in Österreich Arbeit habe und nicht nach Hause möchte. Auch mit Strafverfügung der BPD Linz vom 1.4.1998 wurde er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts am 30.3.1998 mit einer Geldstrafe von 3.000 S bestraft. 4.5. Mit Bescheid der BPD Linz vom 11.3.1998 wurde über den Bf die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und die Bescheidzustellung und Festnahme des Bf mit einer behördlichen Ermächtigung nach § 71 Abs.1 FrG am 11.3.1998 angeordnet. Ein Vollzug ist jedoch laut Bericht der BPD Linz vom 19.3.1998 nicht erfolgt, weil trotz mehrmaliger Nachschau bei der Anschrift Linz, W, der Bf nicht angetroffen werden konnte und laut Auskunft von anderen Hausparteien er seit ca. einem Jahr nicht mehr dort wohnhaft sei. Es wurde aber in Erfahrung gebracht, daß der Bf bei der Fa. G, als Lagerarbeiter beschäftigt ist. 4.6. Die BH Linz-Land hat mit Bescheid vom 23.3.1998, Sich40-25943, über den Bf die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 61 Abs.1 und 2 FrG iVm § 57 AVG verhängt und dies mit einem mit 2.7.1997 durchsetzbaren Aufenthaltsverbot der BPD Linz sowie mit Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes und der Befürchtung, daß er sich dem Zugriff der Behörde entziehen werde, begründet. Sie hat den GP Pasching mit der Bescheidzustellung und Inschubhaftnahme beauftragt und es wurde der Bf am 30.3.1998 (an seiner Arbeitsstelle in Pasching) festgenommen und in das PGH Linz eingeliefert. Der Schubhaftbescheid wurde im Wege der Telekopie am 31.3.1998 dem Rechtsvertreter übermittelt.

Eine niederschriftliche Einvernahme des Bf erfolgte am 31.3.1998, in deren Zuge er angab, nichts über den Bestand eines Aufenthaltsverbotes gewußt zu haben, und daß sein Reisepaß sich bei seinem Onkel in Linz, D, befinde und er bereit sei, daß der Onkel den Reisepaß zur Polizei bringe. Weiters gab er an, nichts gegen seine Abschiebung in sein Heimatland zu haben. Dieser Einvernahme wurde ein Dolmetsch beigezogen. Weitere Erhebungsschritte der BPD Linz ergaben aber, daß sich der Reisepaß in Jugoslawien angeblich bei der österr. Botschaft in Belgrad zwecks Erreichung eines Sichtvermerks befindet und am 5.4.1998 nach Österreich gebracht werden soll. Aktenkundig wurde der Reisepaß aber bis 7.4.1998 der Behörde nicht überbracht. 5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 72 Abs.1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl.I.Nr. 75/1997, hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 FrG).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 73 Abs.4 leg.cit.).

Der Bf befindet sich noch in Schubhaft. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 7.4.1998 eingebracht und es wurde darin die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheid und der weiteren Anhaltung behauptet. Die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig. Auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig, sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Aufgrund des aktenkundigen erwiesenen Sachverhaltes steht fest, daß gegen den Bf eine seit 14.6.1996 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung und seit 2.7.1997 ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht. Beide Bescheide wurden nach dem FrG, BGBl.Nr. 838/1992 idF BGBl.Nr. 436/1996, erlassen. Sowohl nach § 22 Abs.1 FrG (alte Rechtslage) als auch nach § 40 FrG (neue Rechtslage) werden die Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 (alte Rechtslage) bzw § 33 Abs.1 oder § 34 (neue Rechtslage) und das Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Es ist weiters erwiesen, daß sich der Bf seit dem Ablauf seines bei der Einreise gültigen Touristensichtvermerks ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet Österreich aufhielt, weder der durchsetzbaren Ausweisung noch dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot Folge leistete, während der gesamten Zeit einer geregelten Beschäftigung, wenngleich auch ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne Aufenthaltsbewilligung, nachging und der Behörde gegenüber bis zuletzt zu erkennen gab, daß er in Österreich eine Arbeit hätte und nicht nach Hause möchte. Dies gab er im übrigen auch aus seiner Handlungsweise zu erkennen, daß er mehrmals illegal von Österreich ausgereist ist, so zB auch am 19.7.1996 und dann im September 1996 auch wieder illegal nach Österreich eingereist ist. Weiters ist der Bf nach Aktenlage eine Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen und wird er sich dazu noch zu verantworten haben. Weil er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, eine freiwillige Ausreise nicht zu erwarten ist und er sich im übrigen auch sonst nicht der österreichischen Rechtsordnung unterwirft, ist daher die Überwachung der Ausreise durch die Behörde gemäß § 56 Abs.1 FrG erforderlich. Entgegen den Beschwerdeausführungen, daß der Bf über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge, hat aber die Behörde sowie auch der O.ö. Verwaltungssenat davon auszugehen, daß er tatsächlich an dem ihm gemeldeten Wohnsitz trotz mehrmaliger Versuche zum Zweck der Zustellung des Schubhaftbescheides nicht anzutreffen war und aufgrund von Erhebungen bei Hausnachbarn sich ergeben hat, daß er bereits ein Jahr nicht mehr hier aufhältig sei. Es ist daher der Befürchtung der Behörde, daß der Bf seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachkommen werde und daß er sich einem fremdenpolizeilichen Verfahren bzw fremdenpolizeilicher Maßnahmen entziehen werde, mit gutem Grund nicht entgegenzutreten. Es ist daher die zur Sicherung der Abschiebung verhängte Schubhaft gerechtfertigt. Diese Rechtfertigung ergibt sich im übrigen auch weiterhin aus dem Umstand, daß nunmehr der gültige Reisepaß des Bf für die Behörde nicht mehr greifbar ist und der Bf über den Verbleib des Reisedokumentes keine Angaben machen will oder kann. Auch kann bislang noch nicht von einer überlangen Dauer der Schubhaft gesprochen werden.

5.3. Wenn sich die Beschwerde weiters darauf stützt, daß einer Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und ein Aufenthaltsverbot nicht verhängt hätte werden dürfen, so ist grundsätzlich auf die ständige Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 29.3.1996, 94/02/0318, 2.8.1996, 96/02/0168, 25.4.1997, 95/02/0115) hinzuweisen, wonach der Verwaltungssenat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Schubhaft die Rechtskraft (Durchsetzbarkeit) der Ausweisung (ebenso Aufenthaltsverbot) zu beachten hat und für die Prüfung der Rechtsrichtigkeit der im Instanzenzug ergangenen Ausweisung gegenüber dem Bf kein Raum blieb. Es ist nämlich vom unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende (durchsetzbare) Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist. Trifft dies zu, so ist er an das Bestehende desselben gebunden und hat davon auszugehen, ohne Rücksicht darauf, daß (bei einer anderen Behörde) ein Verfahren betreffend einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes anhängig ist. Ebenso wie es nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates ist, die Erfolgsaussichten des die Aufhebung des gegen den Schubhäftling erlassenen Aufenthaltsverbotes begehrenden Antrages bzw der gegen die insoweit negative erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Berufung zu beurteilen und solcherart seinem Bescheid eine künftige allenfalls günstigere Rechtsposition des Schubhäftlings zugrundezulegen, ist es ihm auch verwehrt, das rechtswirksame Aufenthaltsverbot und die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, einer Überprüfung zu unterziehen (VwGH 29.3.1996, 94/02/0318). Im Grunde dieser Judikatur hatte daher der unabhängige Verwaltungssenat von einem rechtswirksamen, nämlich rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbot gegen den Bf auszugehen und dieses der Entscheidung zugrundezulegen. Dazu ist auch hinzuweisen, daß selbst die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 17.4.1997, Zl 34371/97, ausgesprochen hat, daß im Falle einer Schubhaft Art.5 Abs.4 MRK nicht verlangt, daß im Rahmen einer richterlichen Haftkontrolle zu beurteilen ist, ob das zugrundeliegende Aufenthaltsverbot rechtmäßig ist oder nicht. Für eine solche Haftprüfung reicht es aus, wenn sie sich auf diejenigen Voraussetzungen erstreckt, die für die Rechtmäßigkeit iSd Art. 5 Abs.1 MRK wesentlich sind. Es genügt, daß der Bf die Möglichkeit hatte, sich an den UVS zu wenden, obwohl dieser nicht beurteilen konnte, ob eine Abschiebung des Bf rechtmäßig sei.

Weil das der Schubhaft zugrundeliegende Aufenthaltsverbot noch nach der alten Rechtslage des FrG ergangen ist, ist im übrigen auf die Bestimmung des § 114 Abs.3 und 4 FrG (neue Rechtslage) hinzuweisen, wonach Aufenthaltsverbote als nach der neuen Rechtslage erlassen mit derselben Gültigkeitsdauer gelten. Weil das Aufenthaltsverbot weder beim VwGH noch beim VfGH angefochten wurde, ist daher ein Außerkrafttreten gemäß § 114 Abs.4 leg.cit. nicht in Betracht zu ziehen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Gründe für das rechtskräftige Aufenthaltsverbot auch weiterhin Tatbestände nach § 36 Abs.2 Z2 FrG (neue Rechtslage) sind. Hinsichtlich des ins Treffen geführten Ausweisungsbescheides, welcher beim VfGH bzw. VwGH angefochten wurde, sieht die Übergangsbestimmung des § 114 Abs.5 FrG ein Außerkrafttreten vor, das aber gemäß § 115 Abs.2 Z3 FrG noch einer Feststellung durch den VwGH zugänglich ist. 5.4. Wenn der Bf schließlich in der Beschwerde die Außerachtlassung eines gelinderen Mittels rügt, so kann zwar die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (§ 66 Abs.1 FrG). Weil aber ein gültiger Reisepaß für den Bf grundsätzlich vorhanden ist, der Bf nicht ausreisewillig ist, zusätzliche Maßnahmen für die Ausreise des Bf nicht erforderlich sind und daher eine zügige Überwachung der Ausreise durch den Bf (Abschiebung) von der Behörde beabsichtigt ist, ist eine Unterkunftnahme an einem bestimmten Ort und Meldung alle zwei Tage im gegebenen Fall nicht tunlich. Es kann daher die Nichtanwendung des § 66 FrG der Behörde nicht angelastet werden. Insbesondere war hier aber auch zu berücksichtigen, daß laut aktenkundigem Mietvertrag, das Mietverhältnis für die angegebene Wohnanschrift mit 30.6.1997 endete. Es war daher zu erwarten, daß der Bf anläßlich heranstehender fremdenpolizeilicher Maßnahmen untertauchen und sich dem behördlichen Zugriff entziehen werde.

5.5. Die vom Bf geltend gemachten Verfahrensmängel, insofern sie sich auf die Schubhaft beziehen und einer Überprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat unterliegen, liegen nicht vor, zumal nach gesetzlicher Anordnung gemäß § 61 Abs.2 FrG für den Regelfall vorgesehen ist, daß der Schubhaftbescheid gemäß § 57 AVG zu erlassen ist. Das Mandatsverfahren nach § 57 AVG hat aber dem Grunde nach - wegen Gefahr im Verzug - eine schnelle Bescheiderlassung, insbesondere ohne Ermittlungsverfahren und ohne Parteiengehör vor Augen. Umfangreiche Erhebungen und die Wahrung des Parteiengehörs, wie es der Rechtsvertreter verlangt, sind gerade in einem solchen Verfahren nicht vorgesehen (sh. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 427 ff). 5.6. Weil daher weder dem Schubhaftbescheid noch der weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft eine Rechtswidrigkeit anhaftet, war dies spruchgemäß festzustellen und die Beschwerde abzuweisen.

Weitere Rechtswidrigkeitsgründe wurden nicht geltend gemacht und traten nicht hervor.

6. Gemäß § 73 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG steht der belangten Behörde als obsiegender Partei der Kostenersatz zu, wobei nach der nunmehr geltenden Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, der Ersatz für den Vorlageaufwand von 565 S und für den Schriftsatzaufwand von 2.800 S zuzusprechen waren. Das Aufwandersatzbegehren des Bf hingegen war aus diesem Grunde abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Durchsetzbares Aufenthaltsverbot von UVS nicht zu überprüfen; illegale Arbeit, kein Wohnsitz sind Gründe für Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

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