Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400509/4/SCHI/Km

Linz, 17.07.1998

VwSen-400509/4/SCHI/Km Linz, am 17. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des O K, Staatsangehöriger von S L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C E, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von insgesamt 3.365 S binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Zu I.:§§ 56, 57, 61, 66, 79, 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; zu II: §§ 73 Abs.2 FrG und 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 13.7.1998, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 14.7.1998 wurde Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft erhoben und beantragt, die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, daß für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen sowie erkennen, der Bund sei schuldig, ihm die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Handen seines Vertreters binnen 14 Tagen beim sonstigem Zwang zu ersetzen. 1.2. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer (Bf) sei am 25.5.1997 von einem ihm unbekannten Land mit Hilfe eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Sein Antrag auf Asyl sei mit Bescheid des unabhängigen Asylsenates vom 27.4.1998 abgewiesen worden. Er sei bei der Firma G P (Zustelldienst) in A als Hilfsarbeiter beschäftigt und sei am 1.4.1998 vom LG L wegen §§ 127, 128 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, wovon er drei Monate unbedingt verbüßen mußte; der Rest sei bedingt nachgesehen worden. Mit Bescheid vom 22.5.1998, Fr-94.766, sei über ihn gemäß § 61 Abs.1 FrG in Anwendung des § 57 AVG die Schubhaft verhängt worden. Am 22.5.1998 sei er aus der Strafhaft des LG L enthaftet worden und am selben Tag in das PGH L eingeliefert worden; seit diesem Tag befinde er sich in Schubhaft. Gemäß § 69 FrG 1997 sei die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauere. Im gegenständlichen Fall treffe keine der Voraussetzungen des § 69 Abs.4 FrG 1997 auf ihn zu und müßte demnach die Schubhaft jedenfalls nach zwei Monaten beendet werden. Weiters wird darauf hingewiesen, daß seitens der BPD Linz am 29.5.1998 ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) an die Botschaft der Republik S L in B gestellt worden sei. Aufgrund der Erfahrung in solchen Angelegenheiten sei keinesfalls davon auszugehen, daß ein derartiges HRZ vor Ablauf der Sechsmonatefrist ausgestellt werden würde. Es sei notorisch, daß eine Abschiebung nach S L in Ermangelung eines gültigen HRZ ohne eines Reisepasses tatsächlich und rechtlich unmöglich sei. Damit könne jedoch bereits jetzt davon ausgegangen werden, daß im Sinne des § 69 Abs.2 FrG das Ziel der Schubhaft nicht mehr erreicht werden könne. Die Schubhaft sei daher aufzuheben. Aufgrund der politischen Situation in S L müsse er im Falle seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Mißhandlungen, unmenschliche Behandlungen, unverhältnismäßig hohe Strafe oder Todesstrafe erdulden. Sein Leben und seine Freiheit wären massiv bedroht. Weiters würde er sich bereiterklären, im Sinn des § 66 FrG in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen und einer erkennungsdienstlichen Behandlung, sollte diese nicht bereits erfolgt sein, zuzustimmen. Weiters würde er sich bereiterklären, sich jeden zweiten Tag bei der Sicherheitsdienststelle zu melden. Die belangte Behörde könne daher von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, da Grund zur Annahme bestehe, daß deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ausgeführt, daß der Bf am 25.7.1997 aus einem ihm angeblich unbekannten Nachbarstaat mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gelangte und in der Folge einen Asylantrag gestellt hat. Das Asylverfahren ist mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 27.4.1998 in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Am 25.2.1998 ist der Bf in die Justizanstalt Linz eingeliefert worden. Am 1.4.1998 wurde der Bf vom LG Linz wegen zahlreicher Eigentumsdelikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 20.5.1998 (schriftliche Ausfertigung vom 28.5.1998) wurde gegen den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen wurde. Im Anschluß an die Strafhaft wurde der Bf am 22.5.1998 in Schubhaft genommen. Die Schubhaft war deshalb anzuordnen, weil der Bf über keinen Wohnsitz verfügt, bislang undokumentiert ist, seine Identität nicht feststeht und Grund zur Annahme besteht, daß er versuchen würde, sich durch Untertauchen in die Anonymität der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen. Aus vorgenannten Gründen kann daher auch durch die Anordnung des gelinderen Mittels der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden. Mit Bescheid vom 28.5.1998 wurde auch festgestellt, daß die Abschiebung des Bf nach S L zulässig ist. Mit Schriftsatz vom 29.5.1998 wurde bei der Botschaft der Republik S L in B die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. In dieser Sache wurde bereits am 7.7.1998 bei der Botschaft urgiert. Die BPD Linz hält die weitere Anhaltung in Schubhaft für erforderlich und stellt daher den Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat möge die Beschwerde abweisen und erkennen, daß der Bf der BPD Linz (dem Bund) die Pauschalbeträge für den Schriftsatzaufwand, den Vorlageaufwand und gegebenenfalls den Verhandlungsaufwand zu ersetzen hat. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und es wird festgestellt, daß der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sodaß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben kann.

4. Es ergibt sich im wesentlichen folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

4.1. Der Bf ist am 24.6.1973 geboren und Staatsangehöriger der Republik von S L. Am 25.7.1997 gelangte er mit Hilfe eines Schleppers illegal nach Österreich und stellte in weiterer Folge einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde letztlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.4.1998, Zl. 200.321/0-V/15/98 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen.

4.2. Am 25.2.1998 wurde der Bf in die JA Linz eingeliefert. Mit Urteil vom 1.4.1998 unter Zl. 28EVr 384/98-43 wurde der Bf vom LG Linz wegen §§ 127, 128 Abs.1 Z4, 130 erster Fall, 15, 164 Abs.1 und 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon drei Monate unbedingt, neun Monate bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt.

4.3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 20.5.1998 (schriftliche Ausfertigung vom 28.5.1998, Zl. Fr-94766) wurde von der BPD Linz gegen den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs.1 sowie Abs.2 Z1 und 7 iVm § 37 und § 39 FrG erlassen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt, sodaß das Aufenthaltsverbot sofort durchsetzbar wurde. Im Anschluß an die Strafhaft wurde der Bf am 22.5.1998 mit Bescheid vom gleichen Tag, Zl. Fr-94.766, gemäß § 61 Abs.1 FrG iVm § 57 AVG in Schubhaft genommen.

4.4. Aufgrund des Ansuchens des Bf wurde mit Bescheid vom 28.5.1998, Zl. Fr-94.766, gemäß § 45 Abs.1 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Bf in Sierra Leone gemäß § 57 Abs.1 oder Abs.2 FrG 1997 bedroht ist und somit die Abschiebung dorthin zulässig ist. Mit Schriftsatz vom 29.5.1998 wurde bei der Botschaft der Republik Sierra Leone in Bonn die Ausstellung eines HRZ beantragt und am 7.7.1998 urgiert.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 72 Abs.1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 FrG). Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 73 Abs.4 FrG) .

Der Bf befindet sich noch in Schubhaft. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 14.7.1998 eingebracht und es wurde darin die Rechtswidrigkeit der Schubhaft behauptet. Die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig, auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig, sie ist aber nicht begründet. 5.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Aufgrund des aktenkundigen erwiesenen Sachverhaltes steht fest, daß der Bf ohne gültiges Reisedokument und Aufenthaltsberechtigung und mittels Schlepper illegal nach Österreich eingereist ist und sich im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsberechtigung unstet aufgehalten hat. Es wurde daher der Bf zu Recht mit dem eingangs genannten Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung bzw. Zurückschiebung in Schubhaft genommen. Aufgrund der Mittellosigkeit und Unterkunftslosigkeit war die befürchtete Annahme gerechtfertigt, daß sich der Bf dem Verfahren und dem Zugriff der Behörde entziehen werde, zumal er auch zu erkennen gab, daß er nicht mehr in sein Heimatland zurückwolle. Auch seine Beschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Firma G P (Zustelldienst) in A hat sich der Bf unter Zuhilfenahme eines fremden Ausweisdokumentes erschlichen. Aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen wegen Diebstahl, schweren Diebstahles, gewerbsmäßigen Diebstahles und Bandendiebstahles (§§ 127, 128 und 130 StGB) sowie der versuchen Hehlerei (§ 15 und § 164 StGB) war auszuschließen, daß der Bf jemals Aussicht auf eine Beschäftigung bei dieser Firma bzw. bei einem anderen Unternehmen hätte.

5.3. Gemäß § 69 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 69 Abs.2 FrG). Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt (§ 69 Abs.3 FrG).

Auch im gegenständlichen Fall wurde - wie oben angeführt - der Aufenthaltsverbotsbescheid durchsetzbar; unter Bezugnahme auf dieses Aufenthaltsverbot wurde über den Bf mit dem Bescheid vom 22.5.1998 von der BPD Linz gemäß § 61 Abs.1 FrG in Anwendung des § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung bzw. Zurückschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet. Die Überwachung der Ausreise ist weiters mangels eines gültigen Reisedokumentes erforderlich, zumal eine legale Ausreise aus diesem Grund nicht möglich ist. Es kann der Bf daher seiner Ausreiseverpflichtung nicht anders nachkommen.

Insofern der Bf ausführt, daß auf ihn keine der Voraussetzungen des § 69 Abs.4 FrG zutreffe und demnach die Schubhaft nach zwei Monaten beendet werden müßte, ist ihm zu erwidern, daß derzeit bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde diese Zweimonatefrist noch nicht einmal verstrichen ist, weshalb sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt. Aus verfahrensökonomischen Gründen, nämlich weil diese Frist am 22.7.1998 ablaufen wird, ist jedoch darauf hinzuweisen, daß, solange das HRZ noch nicht eingelangt ist, eine Schubhaftverlängerung auch über die zwei Monate hinaus gemäß § 69 Abs.4 Z3 FrG möglich wäre.

Zurückgewiesen werden muß auch die Behauptung des Bf, wonach bereits jetzt davon ausgegangen werden könne, daß das Ziel der Schubhaft im Sinn des § 69 Abs.2 FrG nicht mehr erreicht werden könne, weil es notorisch sei, daß eine Abschiebung nach S L ohne gültiges HRZ oder Reisepaß unmöglich sei, weil dem O.ö. Verwaltungssenat aus einer Reihe von anderen Verfahren bekannt ist, daß in ähnlichen Fällen die Ausstellung eines HRZ innerhalb der Sechsmonatefrist erfolgt ist.

5.4. Zum Antrag des Bf auf Anwendung gelinderer Mittel ist folgendes festzustellen:

Gemäß § 66 Abs.1 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

§ 66 Abs.1 erster Satz FrG ist eine Ermessensbestimmung für die Behörde (arg: "hat" im zweiten Satz hinsichtlich Minderjähriger). Im gegenständlichen Fall kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von der Anordnung der Schubhaft nicht Abstand nimmt, zumal nach den Umständen des Falles (vgl. oben Punkt 4. und 5.2.) davon auszugehen ist, daß der Bf trotz einer allfälligen Verpflichtung zur Unterkunftnahme in bestimmten Räumen bzw. der Meldung einer Sicherheitsdienststelle wegen seiner bevorstehenden Abschiebung in die Anonymität untertauchen würde, zumal er mehrfach hat erkennen lassen, daß er in sein Heimatland nicht zurückwolle.

5.5. Insofern der Bf ausführt, daß er aufgrund der politischen Situation in Sierra Leone mit unmenschlicher Behandlung usw. rechnen müsse, so ist - abgesehen davon, daß die Zulässigkeit der Abschiebung nach S L bereits bescheidmäßig festgestellt worden ist - darauf hinzuweisen, daß er persönlich nicht mehr bedroht ist, als alle anderen Bewohner dieses Staates auch. Daß aber Bürgerkriegszustände nicht ausreichen, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bewirken, hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Judikatur dargetan (vgl. Urteil Vilvarajah ua. gegen Vereinigtes Königreich vom 30.10.199; Chahal gegen Vereingtes Königreich vom 15.11.1996, und Ahmed gegen Österreich vom 17.12.1996). Umso mehr muß dies auch für bloße, oft nur religiös motivierte Stammesfehden (der Bf ist Angehöriger der "Timnis" und hat - seinen eigenen Angaben zufolge - offenbar durch seine "Predigten" Stammesangehörige der "Poros" und/oder der"Ban Banne" bzw. "Limbas" provoziert) gelten.

5.6. Weitere Rechtswidrigkeitsgründe wurden für die Anhaltung nicht geltendgemacht und konnten auch vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht erkannt werden.

6. Gemäß § 73 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG steht der belangten Behörde als obsiegender Partei der Kostenersatz zu, wobei nach der geltenden Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, der Ersatz für den Vorlageaufwand von 565 S und für den Schriftsatzaufwand von 2.800 S zuzusprechen waren. Das Aufwandersatzbegehren des Bf war hingegen aus diesem Grund abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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