Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102927/2/Br/BK

Linz, 13.06.1995

VwSen-102927/2/Br/BK Linz, am 13. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F N, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 2. Mai 1995, Zl.

VerkR96-2285-1994, wegen der Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 45 Abs.4 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und § 7 VStG eine Geldstrafe von 500 S, und für den Nichteinbringungsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Im Spruch dieses Straferkenntnisses hat die Erstbehörde die Tat wie folgt umschrieben:

"Der Beschuldigte hat zu der von W K, der am 28.7.1994 um 15.30 Uhr in Wels nächst dem Haus Dr. G einen Pkw mit dem Probefahrtkennzeichen gelenkt hat, obwohl es sich um keine Probefahrt handelte, begangenen Verwaltungsübertretung Beihilfe geleistet, indem er ihm das Probefahrtkennzeichen seiner Dienstgeberin zur Verfügung stellte." 1.1. Die Erstbehörde hat diese Entscheidung im Rahmen einer Strafverhandlung und im Beisein des Berufungswerbers erlassen. Dieser bestritt die Verwaltungsübertretung. In der Begründung läßt die Erstbehörde die Rechtfertigung des Berufungswerbers, insbesondere auch die anläßlich dessen Vernehmung im Rechtshilfeweg bei der Bundespolizeidirektion Wels am 10.11.1994 abgegebene Aussage, zur Gänze unerwähnt.

Sie legte etwa nicht dar, warum sie den Angaben des Berufungswerbers nicht zu folgen geneigt gewesen ist.

2. Dagegen erhob der Berufungswerber rechtzeitig Berufung und führt dazu im Ergebnis abermals aus, daß es sich sehr wohl um eine Probefahrt gehandelt hätte, sodaß die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht zutreffe.

3. Zumal keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da sich bereits aus der Aktenlage die Entscheidungsgrundlage ergibt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1 bis 5 VStG festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefaßt sein muß, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, ergibt sich aus der hiezu entwickelten Judikatur des VwGH. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis des VwGH v. 13.6.1984 Slg. 11466 A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Ferner ist es für die Befolgung der Vorschrift des § 44a Z1 leg.cit. erforderlich, daß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er a) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, etwa wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH v. 19.

September 1990, Zl. 90/01/0045 mit Judikaturhinw.).

4.2. § 45 KFG: (1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt.

Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt.

(2) Der Besitzer einer im Abs.1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.

(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn a) sich der Antragsteller im Rahmen seines gewerblichen Betriebes gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befaßt, mit solchen Handel treibt oder solche gewerbsmäßig befördert oder eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befaßt, b) die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird und c) für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde.

(4) Bei der Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein auszustellen.

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist jedoch nur sein Kennzeichen, einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit.

c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Absatz 1 Z.

15 der StVO. 1960) liegen, muß diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. Die Behörde kann die Bewilligung bei Mißbrauch, oder wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten wurden, aufheben.

4.2.1. Mit dem hier erhobenen Tatvorwurf und der bloßen Subsumtion unter Abs.4 leg.cit. wurden nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale erfaßt. Es kommt jedenfalls nicht zum Ausdruck, warum hier keine Probefahrt vorgelegen hat, zu welcher der Berufungswerber Beihilfe leistete. Es ist anzunehmen, daß dem Berufungswerber zur Last gelegt werden wollte, daß für den 28.7.1994 keine "Probefahrtbescheinigung" ausgestellt war. Dies würde aber nicht zwingend bedeuten, daß eine Probefahrt nicht vorlag.

4.2.2. Zumal wider den Berufungswerber ein vollständiger alle Tatbestandselemente umfassender - Tatvorwurf jedenfalls auch nicht innerhalb der Frist nach § 32 Abs.2 VStG im Wege der im Akt befindlichen Rechtshilfeersuchen und Ladungsbescheide erhoben wurde, ist dieser Mangel nicht mehr sanierbar, sodaß mangels einer dem § 44a Z1 VStG entsprechender Verfolgungshandlung Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Auch der Anzeige läßt sich der Tatvorwurf jedenfalls nicht schlüssig entnehmen.

Schließlich mangelt es auch an der Bezeichnung der Organfunktion in welcher der Berufungswerber "für seine Dienstgeberin" tätig geworden ist.

4.3. Demnach erübrigt sich somit ein weiteres Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen des Berufungswerbers.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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