Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400524/4/Le/Km

Linz, 19.01.1999

VwSen-400524/4/Le/Km Linz, am 19. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde der C M, jugoslawische Staatsangehörige (Kosovo-Albanerin), derzeit aufhältig in der Justizanstalt R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B J W, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 565 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: Zu I.: §§ 72 Abs.1, 73 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl.Teil I Nr. 75/1997, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF. Zu II.: §§ 74 und 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 14.1.1999, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am selben Tag eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß § 72 FrG mit der Behauptung, daß ihre Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wäre.

In der Begründung dazu führte sie im wesentlichen folgendes aus:

Sie sei am 30.12.1998 in einem Pkw beim Grenzübergang Kittsee unter Verwendung eines slowakischen Reisepasses illegal von der Slowakei nach Österreich eingereist, mit ihrem Bruder durch Österreich gereist und am selben Tage beim ehemaligen Grenzübergang Autobahn-Suben nach Deutschland ausgereist. Dort wäre sie in die Schleierfahndung geraten, wobei die Lichtbild-auswechslung festgestellt und sie gemäß dem Schubabkommen zwischen Österreich und Deutschland dem GPK Schärding zur weiteren Veranlassung übergeben worden sei. In Deutschland wäre sie mit Hilfe eines albanischen Dolmetschers vernommen worden. Am 31.12.1998 hätte sie um 10.55 Uhr ein serbokroatisches Merkblatt unterschrieben, das sie als Albanerin nicht verstanden hätte. Dieses Merkblatt beziehe sich auf das Fremdengesetz 1992, welches genau ein Jahr zuvor außer Kraft getreten war. Im Haftbericht I bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. sei festgehalten, daß sie um 9.45 Uhr von einem Beamten mit der Dienstnummer über die Gründe der Festnahme belehrt worden sei; im Haftbericht II hätte sie ohne Deutschkenntnisse unterschrieben, daß sie das Informationsblatt für Festgenommene erhalten und darauf verzichtet hätte, daß eine Vertrauensperson oder ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden. Der Beamte hätte wahrheitswidrig festgestellt, daß keine Vertrauensperson verständigt worden sei, weil dies nicht gewünscht gewesen wäre. Um 10.55 Uhr dieses Tages hätte sie den Bescheid über die Verhängung der Schubhaft übernommen. Erst am 11.1.1999 wäre sie in der Justizanstalt Ried i.I. unter Teilnahme eines Dolmetschers für die albanische Sprache im Detail einvernommen und über den Grund der Anhaltung in Schubhaft in ihrer Muttersprache informiert worden. Sie hätte daraufhin einen Asylantrag gestellt und findet die Einvernahme beim Bundesasylamt Linz am 25.1.1999 statt.

Die Beschwerdeführerin fühlt sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, da sie nicht rechtzeitig über die Gründe ihrer Festnahme in einer ihr verständlichen Sprache unterrichtet worden sei.

Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Fällung einer Entscheidung binnen einer Woche, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft wegen Verletzung der persönlichen Freiheit, in eventu die Feststellung, daß die Belehrung in einer nicht verständlichen Sprache rechtswidrig war und schließlich, dem Bund die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung verwies sie auf Art.5 Abs.2 EMRK und auf Art.4 Abs.6 des BVG über die persönliche Freiheit. Sie führte weiters aus, daß sich aus der Strafanzeige des Gendarmeriepostens ergebe, daß sie der albanischen Sprache mächtig sei. Es wäre ihr jedoch ein "Informationsblatt" nur in serbo-kroatischer Sprache ausgehändigt worden. Dem Verwaltungsakt sei nicht zu entnehmen, daß sie über die Gründe ihrer Festnahme auf andere Weise in einer ihr verständlichen Sprache - gegebenenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers - in Kenntnis gesetzt worden wäre. Auch der Schubhaftbescheid sei in deutscher Sprache abgefaßt und könne dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden, daß der Beschwerdeführerin der Inhalt dieses Bescheides in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht worden wäre. Ein Dolmetscher für die albanische Sprache sei erstmals am 11.1.1999 bei der Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zugezogen worden, weshalb sie nicht in möglichst kurzer Frist bzw. ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen unterrichtet worden sei. Abschließend begehrte sie den Kostenersatz in Höhe von 8.400 S.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den zugrundeliegenden Fremdenakt an den unabhängigen Verwaltungssenat expreß übermittelt und für den Fall, daß der Schubhaftbeschwerde keine Folge gegeben wird, um Vorschreibung bzw. Zuerkennung der Kosten ersucht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

3.1. Es ergibt sich daraus im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin reiste am 30.12.1998 unter Verwendung eines verfälschten slowakischen Reisedokumentes vom Gebiet der slowakischen Republik in das Bundesgebiet ein, wobei sie im Zuge dieser Einreise auch den verfälschten Reisepaß vorwies. Sie gelangte dann mit Hilfe ihres Bruders zum Grenzübergang Suben, wo sie die Grenze zur Bundesrepulik Deutschland überquerten. Auf bundesdeutschem Gebiet wurden sie aufgegriffen und von der Polizeiinspektion Passau festgenommen. Von der deutschen Polizei wurden ihre Personalien aufgenommen und sie zum Gegenstand befragt. Aus den Angaben zu ihrer Person geht hervor, daß sie am 2.11.1974 in Kacanik, Jugoslawien-Bundesrep. (Serb. Montenegro) geboren ist und die jugoslawische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie besuchte die Grund-/Hauptschule und lebte in S. Von Beruf sei sie Friseurin. Sie wurde sodann gemäß dem österreichisch-deutschen Schubabkommen am 31.12.1998 um 9.45 Uhr dem Gendarmerieposten Schärding zur weiteren Veranlassung übergeben. 3.2. Noch am selben Tage erließ die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Fremdenbehörde erster Instanz den Schubhaftbescheid Sich41-933-1998, mit dem die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit, zur Vorbereitung der Erlassung einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit, zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung der Zurückschiebung in Schubhaft genommen wurde.

In der Begründung dazu führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die maßgebliche Rechtslage und den von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen Sachverhalt aus, daß bei ihr ernsthafte Gefahr besteht, daß sie sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern würde. Die Schubhaft wäre erforderlich, da im weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers ihre genaue Identität zur klären sei, da sie nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung sei und sie sich somit illegal im Bundesgebiet aufhalte. Der Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin um 10.55 Uhr desselben Tages übergeben, was sie durch eigenhändige Unterschrift bestätigt hat. Gleichzeitig wurde ihr auch ein Informationsblatt in serbokroatischer Sprache ausgehändigt, worin auf die Tatsache der Verhängung der Schubhaft sowie die Möglichkeit, dagegen Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben, hingewiesen wurde. Auch dieses Informationsblatt hat die Beschwerdeführerin eigenhändig unterschrieben.

Sie wurde sodann in die Justizanstalt Ried zum Vollzug der Schubhaft überstellt. 3.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding ersuchte in der Folge die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich darum, eine Übernahmserklärung gemäß dem österreichisch-slowakischen Schubabkommen bei den slowakischen Behörden zu erwirken.

3.4. Anläßlich der am 11.1.1999 aufgenommenen Niederschrift, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache durchgeführt wurde, schilderte die Beschwerdeführerin ihre Reise von Pristina über Budapest und Mosonmagyarovo in einen unbekannten slowakischen Ort, von wo dann die Fahrt mit Pkw über den Grenzübergang Kittsee nach Österreich und weiter in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte. Sie gab an, in Österreich keinen Wohnsitz, keine Beschäftigung und keine näheren Familienangehörigen zu haben. An Bargeld besitze sie 193,51 DM. Ein Onkel ihrer Mutter lebe irgendwo in Österreich, sie kenne jedoch die genaue Adresse nicht. Sie gab an zu wissen, daß sich ihre Anhaltung in Schubhaft unter Umständen verkürze, falls sie ihren Reisepaß beischaffe, wozu sie im Augenblick jedoch nicht in der Lage sei, da der jugoslawische Paß in der Slowakei als Sicherheit für die Bezahlung des Schlepperlohnes zurückbehalten worden sei. Er würde erst nach Entrichtung des Entgeltes an ihren Bruder nach Deutschland geschickt, wo er jedoch noch nicht eingelangt sei. Sie nahm zur Kenntnis, daß die Bezirkshauptmannschaft Schärding aufgrund dieses Sachverhaltes beabsichtige, gegen sie ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet zu erlassen und daß sie in die Slowakei oder nach Ungarn oder überhaupt in den Heimatstaat Jugoslawien abgeschoben werden solle. Damit war sie keinesfalls einverstanden und sie beantragte Asyl und die Feststellung, daß ihre Abschiebung in die Slowakei, nach Ungarn und Jugoslawien unzulässig sei. Diese Anträge hat sie in der Folge begründet. 3.5. Mit Ladung des Bundesasylamtes Linz vom 12.1.1999 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin für 25.1.1999 zur Ersteinvernahme geladen.

3.6. Mit Bescheid vom 13.1.1999 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich; einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 leg.cit.). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der Schubhaft wegen Verletzung der persönlichen Freiheit behauptet und die Feststellung begehrt, daß die Schubhaft wegen Verletzung der persönlichen Freiheit rechtswidrig sei, in eventu, daß die Belehrung in einer nicht verständlichen Sprache rechtswidrig war. Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch im wesentlichen nicht begründet.

4.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gem. § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 69 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 69 Abs.2 FrG).

Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden, 1. weil über einen Antrag gemäß § 75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder 2. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder 3. weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, oder 4. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt, so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Z 4), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden (§ 69 Abs.4 FrG).

4.3. Auf Grund des unter Punkt 3. dargestellten Sachverhaltes steht fest, daß die Beschwerdeführerin - am 30.12.1998 illegal nach Österreich eingereist ist, wobei sie ein verfälschtes Reisedokument verwendete, - am 30.12.1998 illegal nach Deutschland ausgereist ist, - am 31.12.1998 aufgrund des österreichisch-deutschen Schubabkommens nach Österreich zurückgeschoben wurde, - kein gültiges Reisedokument hat, - in Österreich keinen Wohnsitz und - keinen nahen Angehörigen hat und - keine Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes hat.

Weiters besteht gegen die Beschwerdeführerin ein vollstreckbares Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren. Mit den slowakischen Behörden wurde Kontakt betreffend eine Rückübernahme gemäß dem österreichisch-slowakischen Schubabkommen aufgenommen. Über den Asylantrag sowie die Anträge gemäß § 57 ist noch nicht entschieden.

4.4. Dies alles wird in der Schubhaftbeschwerde nicht bestritten, sondern stützt sich das dortige Vorbringen essentiell darauf, daß die Beschwerdeführerin bei der Festnahme und bei der Inschubhaftnahme nicht in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme belehrt worden sei, weil ihr lediglich ein serbokroatisches Merkblatt, welches noch dazu auf die alte Rechtslage des Fremdengesetzes 1992 Bezug nahm, vorgelegt worden war.

Dazu ist zu entgegnen, daß die Behauptung, daß serbokroatisch eine der Beschwerdeführerin nicht verständliche Sprache sei, unglaubwürdig ist: Wie schon aus den Personaldaten, hervorgeht, welche die Polizeiinspektion Passau aufgenommen hat, wurde die Beschwerdeführerin am 2.11.1974 in Kacanik in der Bundesrepublik Jugoslawien geboren. Als Schulbildung wurde "Grund-/Hauptschule" angegeben. Daraus ist zu folgern, daß die Beschwerdeführerin von etwa 1980 bis 1988/1989 die Grund- und Hauptschule in der Bundesrepublik Jugoslawien besuchte. In der Bundesrepublik Jugoslawien war in diesem Zeitraum serbokroatisch die Hauptsprache, weshalb diese Sprache zumindest in der Hauptschule - auch im Kosovo - gelehrt wurde. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, den Inhalt des ihr in serbokroatischer Sprache übergebenen Merkblattes zu verstehen. Ein Indiz dafür ist auch die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin dieses Merkblatt auch eigenhändig unterschrieben hat. Daß dieses Merkblatt auf die Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1992 Bezug nahm, verletzte die Beschwerdeführerin deshalb nicht in ihren Rechten, da sich die Rechtslage in Bezug auf die Schubhaft und die mögliche Schubhaftbeschwerde im wesentlichen nicht geändert hat.

4.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Insbesonders war nicht zu erwarten, daß hinsichtlich der Kenntnisse der serbokroatischen Sprache die Beschwerdeführerin bei einer mündlichen Verhandlung andere Angaben machen wird. Dagegen erscheint es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nahezu unmöglich, jemandem nachzuweisen, daß er eine Sprache dennoch versteht.

4.6. Eine Überprüfung des Schubhaftbescheides aus dem Blickwinkel der dem unabhängigen Verwaltungssenat zukommenden Prüfungskompetenz (§ 73 Abs.4 FrG) ergab die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 61 Abs.1 FrG dafür vorlagen. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist notwendig, um die weiteren fremden-polizeilichen Maßnahmen sowie die Zurückschiebung zu sichern. Da sohin die Voraussetzungen für die Inschubhaftnahme erfüllt waren und die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 565 S für den Aktenvorlageaufwand zuzusprechen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin war mangels Erfolges der Beschwerde abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: fehlende Belehrung über Festnahme in einer verständlichen Sprache

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