Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102928/10/Br

Linz, 18.07.1995

VwSen-102928/10/Br Linz, am 18. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn R R, N, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23. Mai 1995, VerkR96-5067-1994 wegen Übertretung des KFG 1967 nach der am 18. Juli 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl.Nr.

666/1993 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl.: VerkR96-5067-1994, wegen der Übertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.1 Z1 und § 101 Abs.1 lit.a KFG über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S und für den Nichteinbringungsfall sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des LKWs und des Anhängers mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt habe, daß die Beladung des Kraftwagenzuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, da das höchst zulässige Gesamtgewicht von 38.000 kg durch die Beladung um 10.200 kg überschritten worden sei, wie am 2.11.1994 um 11.10 Uhr auf der B S bei km 5,400 im Gemeindegebiet von W von Sicherheitswacheorganen im Zuge der Abwaage mit geeichten Radlastwaagen (gemeint wohl mit geeichter Radlastwaage) festgestellt worden sei.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus:

"Gemäß § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

Anläßlich einer am 2.11.1994 um ca. 11.00 Uhr von Sicherheitswacheorganen bei Strkm. 5,400 der B S Straße im Gemeindegebiet von W mit geeichten Radlastmessern durchgeführten Abwaage des LKW's und des mit diesem gezogenen Anhängers wurde festgestellt, daß der LKW ein Gesamtgewicht von 26.400 kg und der Anhänger ein solches von 21.800 kg aufwies. Der LKW wies ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 22.000 kg und der Anhänger ein solches von 16.000 kg, insgesamt daher 38.000 kg auf.

Das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW's wurde daher durch die Beladung um 4.400 kg und jenes des Anhängers um 5.800 kg überschritten. Die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von 38.000 kg wurde demnach um 10.200 kg überschritten.

Sie verantworten sich dahingehend, daß Sie die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen haben. Die Überladung selbst wird von Ihnen nicht bestritten. Sie hätten die Überladung nicht verhindern können. Sie hätten den Kraftfahrer Karl H S schriftlich mittels Dienstanweisung, welche Sie in Kopie der Behörde vorgelegt haben, angewiesen, sämtliche gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der StVO. und des Kraftfahrgesetzes, insb. die Einhaltung der vorgeschriebenen Nutzlasten, genauestens einzuhalten.

Dieser Dienstanweisung zufolge hat die Gewichtsberechnung von Raummeter ausgehend, auf Festmeter bei einem Umrechnungsfaktor von 0,62 zu erfolgen, wobei der Festmeter laut Österreichischen Holzhandelsusancen mit 550 kg bei lufttrockenen, 750 kg bei waldtrockenen und 900 kg bei frischen Fichten- und Tannenrundholz zu erfolgen hat. Buche sei um 25 % schwerer.

Der Dienstnehmer K S sei einer Ihrer dienstältesten und zuverlässigsten Kraftfahrer. Sie würden grundsätzlich alle 2 Wochen stichprobenartige Kontrollen hinsichtlich Beladung und Zustand der Fahrzeuge bei jedem einzelnen bei Ihnen angestellten Kraftfahrer durchfuhren. Schriftliche Aufzeichnungen über die Kontrollen würden Sie keine führen.

Es könne Ihnen nicht zugemutet werden, jeden einzelnen Beladevorgang zu kontrollieren.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat folgendes ergeben:

Der Zeuge K S gibt am 11.2.1995 als Zeuge an, daß er nicht mehr sagen könne welchen Auftrag er von wem bekommen hat und sei ihm auch nicht mehr bekannt, welche Menge welchen gutes er wohin befördern mußte. Er selbst hätte die Beladung durchgeführt, bei der Beladung sei seitens der Firma niemand anwesend gewesen, noch hätte die beanstandete Fuhre seitens der Firma jemand gesehen. eine Abwaage sei nicht möglich gewesen. Bei der Schätzung der Ladung habe er sich auf Erfahrung gestützt. Letztmals sei er am 24.10.1994 von Ihnen kontrolliert worden. Kontrollen würden sie ca. alle 14 Tage vornehmen. Aufzeichnungen über diese Kontrollen gäbe es keine.

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren begründet die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die im Spruche angeführte Entscheidung wie folgt:

Unbestritten ist, daß der LKW ein Gesamtgewicht von 26.400 kg und der Anhänger ein solches von 21.800 kg aufwies. Das gesamte Gewicht des Kraftwagenzuges betrug daher 48.200 kg.

Dies ist durch die Feststellungen der zwei Sicherheitswacheorgane erwiesen, die das Gewicht durch Abwaage des Fahrzeuges mit geeichten Radlastmessern festgestellt haben.

Dieses tatsächliche Gesamtgewicht wird von Ihnen nicht bestritten.

Demnach ist erwiesen, daß die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von 38.000 kg durch die Ladung um 10.200 kg überschritten worden war. Auch dieses Faktum wird von Ihnen nicht bestritten.

Gemäß § 103 Abs. 1 Ziff. 1 des Kraftfahrgesetzes hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Die Übertretung dieser Bestimmung stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 des Verwaltungsstrafgesetzes dar.

Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte gem. § 5 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Fall obliegt es also ihm, alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht.

Die im § 103 Abs. 1 Ziff. 1 des Kraftfahrgesetzes normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß der Zulassungsbesitzer jede Beladung überprüft, ob sie den Gesetzen und den darauf begründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden.

Sie konnten nicht glaubhaft machen, daß Sie ein effizientes Überwachungs- und Kontrollsystem in Ihrem Betrieb installiert hätten, das geeignet gewesen wäre, Überladungen weitgehendst hintanzuhalten.

Das Ausfolgen einer Dienstanweisung, nicht zu überladen, reichen hier offensichtlich nicht aus.

Auch im Frühherbst des Jahres 1990 ist es bereits zu einer Überladung in beträchtlichem Ausmaße gekommen. Es wurde Ihnen damals gemäß § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung erteilt.

Zur Verhängung einer Geldstrafe kam es nur deshalb nicht, da es sich nach den verheerenden Sturmschäden im Frühjahr 1990 um den Transport von Sturmschadenholz handelte und bei diesen Transporten weisungsgemäß mit Ermahnungen vorzugehen war.

Wenn der Kraftfahrer zumindest seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre, hätte er bemerken müssen, daß das Kraftfahrzeug erheblich überladen ist. Eine Überladung von 10,2 t hätte der Kraftfahrer jedenfalls bemerken müssen, da im Hinblick auf die bestehende Nutzlast des gegenständlichen Kraftwagenzuges von 20,730 t eine Überladung von nahezu 50 % vorlag. Der Kraftfahrer muß zumindest grob fahrlässig gehandelt haben, sodaß es überhaupt zu einer Überladung in diesem Ausmaß kommen konnte.

Sie konnten uns nicht ausreichend glaubhaft machen, daß es Ihnen ohne Ihr Verschulden unmöglich gewesen wäre, die angeführte Gesetzesbestimmung des § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG.

i.Vbdg.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG. zu beachten. Sie haben daher die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Bei der Strafbemessung wurde auf die Bestimmung des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes Bedacht genommen. Es wurde berücksichtigt, daß sie für ein Kind sorgepflichtig sind und ein Transportunternehmen mit neun Mitarbeitern und neun Kraftwagenzügen besitzen. Sie geben zwar an, daß Sie laut Einkommensteuerbescheid des Jahres 1992 kein Einkommen hatten. Es war jedoch davon auszugehen, daß Sie bei der Betreibung eines Transportunternehmens zumindest für Ihre Lebenserhaltungskosten auch jenes Einkommen haben, das in der Höhe eines bei Ihnen beschäftigten Kraftfahrers liegt.

Es wurde daher eine Schätzung vorgenommen, der zugrundegelegt wurde, daß Sie monatlich zumindest S 12.000.verdienen.

Als erschwerend war eine Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen nach den §§ 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG.

i.Vbdg.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG und die Höhe der gegenständlichen Überladung zu werten.

Mildernde Umstände lagen nicht vor.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung.

2.1. Er führt darin inhaltlich aus wie folgt:

"Eine Übertretung der Bestimmungen des § 5 Verwaltungsstrafgesetzes (Ungehorsamsdelikt) halte ich entgegen, daß ich sehrwohl ein sehr glaubhaftes Kontrollsystem in meinem Betrieb führe. Dazu zählen schriftliche Dienstanweisungen, ca. 14-tägige Kontrollen die auch von Herrn S bestätigt wurden, und allein die Tatsache, daß wir seit dem Jahre 1990 mit 9 Fahrzeugen, mit jeweils täglich durchschnittlich drei Ladungen, Transportleistungen durchführen, ergibt dies in dem von Ihnen angesprochenen Zeitraum 33.750 Ladungen.

Daher erscheint der Vorwurf eines nicht effizienten Überwachungssystemes als merkwürdig.

Weiters möchte ich noch hinweisen, daß diese Anzahl der Transportleistungen auch ständigen Kontrollen seitens der Behörde unterliegen, somal bekannt ist, daß eine Fahrt aus dem E mit Rundholz beinahe unmöglich ist.

Um diese Leistungen anstandslos und unfallfrei bewältigen zu können, ist nicht nur ein effizientes betriebliches Überwachungssystem, sondern auch besonders pflichtbewußtes Personal notwendig, zu dem auch Herr S in besonderer Weise gehört.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich mit freundlichen Grüßen (e.h. Unterschrift)" 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil vom Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung, wie der Intention seiner Berufungsschrift zu entnehmen ist, dem Grunde nach bestritten wurde, indem ein funktionierendes Kontrollsystem behauptet wird (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14. Juni 1995, Zl.:

VerkR-96/5067/1994, sowie durch die Vernehmung des Zeugen K S und des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Juli 1995.

5. Folgender Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen:

5.1. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des oben angeführten LKW-Zuges, welcher am 2.11.1994 vom Zeugen S im Zuge eines Holztransportes mit 10.200 kg überladen wurde.

Der Berufungswerber ist Besitzer von neun Lastkraftwagen, welche überwiegend zu Holztransporten in Niederösterreich, Steiermark und Kärnten eingesetzt werden. Die Fahrer werden vom Berufungswerber regelmäßig bei der Arbeitseinteilung angewiesen, Überladungen zu vermeiden. Ebenso werden die Fahrer auch auf der Strecke vom Berufungswerber im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aber der vorschriftsmäßigen Beladung überprüft.

Der Berufungswerber gibt den Fahrern auch Informationen darüber, welche spezifischen Gewichte bestimmte Holzarten haben, wobei auf das überdurchschnittliche Gewicht bei der Buche hingewiesen wird und bei einem derartigen Transport nur bis zu einer markierten Höhe der "Steher" aufgeladen werden darf. Aufzeichnungen werden über diese Kontrolltätigkeit keine geführt.

Der Berufungswerber wurde bisher ein einziges Mal im Jahre 1990 wegen eines derartigen Deliktes bestraft. Auch hinsichtlich der neun von ihm beschäftigten Fahrer sind Verstöße gegen straßenverkehrs- oder kraftfahrrechtliche Bestimmungen nicht bekannt.

Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auch vom Zeugen S werden diese Angaben in illustrativer Form bestätigt und damit belegt, daß dem Zeugen infolge einer Fehleinschätzung diese gravierende Überladung unterlaufen ist. Dafür wurde er mit 5.000 S bestraft. Der Zeuge gab etwa an, daß der Chef teilweise mehrfach in der Woche auf der Strecke auftaucht und dabei die Fahrzeuge im Hinblick auch auf deren Beladung in Augenschein nimmt. Diese Angaben stehen mit der bisherigen Verantwortung des Berufungswerbers im Einklang.

Dieser weist in zutreffender Weise auch darauf hin, daß bereits der Umstand der langzeitigen Straffreiheit ein untrügliches Indiz für die das Funktionieren des von ihm gepflogenen Kontrollsystems ist. Dieser Ansicht vermag sich der Verwaltungssenat durchaus anzuschließen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Die im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß etwa der Zulassungsbesitzer selbst jede Ladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Er hat aber gemäß dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden (VwGH 29.1.1992, 91/03/0035). Dabei genügen auch nicht bloße Dienstanweisungen. Vielmehr gilt es diese auch gehörig zu überwachen. Die diesbezüglich strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aber andererseits nicht zum Ergebnis führen, daß immer dann, wenn es trotzdem zu einer Überladung kommt in einen zwingenden Schluß von einem mangelhaften Kontrollsystem ausgegangen werden müßte. Ein solch zwingender Umkehrschluß würde zum wohl unzulässigen Ergebnis einer Erfolgshaftung eines Zulassungsbesitzers, d.h. zu einer Bestrafung ohne Schuld führen.

Hier wurde die Tauglichkeit des Kontrollsystems darin erblickt, daß einerseits ein ständiger Kontakt des Berufungswerbers mit seinen Mitarbeitern gepflogen wurde (wird) und dieser jeweils auch von entsprechenden und regelmäßigen und nicht bloß stichprobenartigen Kontrollen begleitet war (ist). Die Wirksamkeit dieses vom Berufungswerber konkret dargelegten Systems, welches zumindest bei der Betriebsgröße des Berufungswerbers noch nicht zwingend auch dokumentiert zu werden braucht, ist nicht zuletzt auch darin zu erblicken, daß dieser Vorfall innerhalb von fünf Jahren als Einzelfall auftrat.

Angesichts dieses Beweisergebnisses ist es dem Berufungswerber gelungen darzutun, daß ihn an dieser Überladung kein Verschulden anzulasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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