Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400537/2/Le/Km

Linz, 28.06.1999

VwSen-400537/2/Le/Km Linz, am 28. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des A C, türkischer Staatsangehöriger, dzt. Polizeigefangenenhaus Linz, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 565 S binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 72 Abs.1, 73 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl.Teil I Nr. 75/1997, iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.6.1999 vor der Bundespolizeidirektion Linz, erhob der Beschwerdeführer Schubhaftbeschwerde und führte darin aus, daß er aus der Schubhaft entlassen werden möchte, um nach Deutschland zurückzukehren. Er wolle dort einen Asylantrag einbringen.

Er hätte von F nach K weiterreisen wollen, sei jedoch irrtümlich in den falschen Zug eingestiegen und so am 24.6.1999 nach W gekommen. Dort hätte er seinen Irrtum bemerkt und eine Fahrkarte nach F gekauft.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den zugrundeliegenden Fremdenakt an den unabhängigen Verwaltungssenat expreß übermittelt.

Zum Beschwerdevorbringen hat sie keine Gegenschrift erstattet, wohl aber um Vorschreibung bzw. Zuerkennung der Kosten für den Fall der Abweisung der Schubhaftbeschwerde begehrt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Akt Einsicht genommen und festgestellt, daß der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

Es ergibt sich daraus im wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

3.1. Nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers kam er 1993 nach Deutschland, wo er einen Asylantrag stellte, der jedoch im Oktober oder November 1998 abgewiesen wurde. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben.

Etwa Mitte Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer von einem Schlepper nach München gebracht, von wo aus er seinen Rechtsanwalt in Köln anrief und mit ihm einen Termin vereinbarte. Er kaufte sich eine Zugkarte nach Frankfurt und wollte von Frankfurt nach Köln weiterreisen. Allerdings sei er irrtümlich in den falschen Zug eingestiegen und so am 24.6.1999 nach Wien gekommen. Dort hätte er seinen Irrtum bemerkt und sich eine Fahrkarte nach Frankfurt gekauft.

Auf der Fahrt zwischen Linz und Schärding wurde er im Zug von Gendarmeriebeamten kontrolliert und wegen unerlaubten Aufenthaltes nach dem FrG festgenommen.

3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über einen deutschen Führerschein und einen türkischen Personalausweis, jedoch über keine zur Einreise nach Österreich erforderlichen Dokumente.

Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich keinen Wohnsitz und keine Verwandten zu haben und an Barmitteln derzeit über 200 DM und 355 S zu verfügen.

3.3. Im Schengener Informationssystem scheint betreffend den Beschwerdeführer die Vormerkung auf, daß für ihn ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet besteht, welches von der Bundesrepublik Deutschland verhängt worden ist.

3.4. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding verhängte mit Bescheid vom 24.6.1999, Sich41-441-1999, die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit, zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung der Zurückschiebung.

In der Begründung wies sie darauf hin, daß der nunmehrige Beschwerdeführer am 24.6.1999 mit dem Zug von Wien in Richtung der Grenze gereist sei. Anläßlich einer im Zug durch Gendarmeriebeamte durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung war, worauf er festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorgeführt worden sei.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde zumindest schlüssig im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und der Anhaltung behauptet und die Feststellung begehrt, daß der Schubhaftbescheid, die Inhaftnahme sowie seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wären.

Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch im wesentlichen nicht begründet.

4.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 69 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 69 Abs.2 FrG).

Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil über einen Antrag gemäß § 75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder

2. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

3. weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, oder

4. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt,

so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Z 4), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden (§ 69 Abs.4 FrG).

4.3. Auf Grund des unter Punkt 3. dargestellten Sachverhaltes steht fest, daß

Die Voraussetzungen des § 61 Abs.1 FrG waren im vorliegenden Fall somit erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden ist.

4.4. Zu den in der Schubhaftbeschwerde vorgebrachten Gründen wird folgendes ausgeführt:

Die Schubhaftbeschwerde ist mangelhaft begründet. Allerdings ist aus ihr eindeutig ersichtlich, daß damit die Aufhebung der verhängten Schubhaft angestrebt wird. Bei der Beurteilung einer begründeten Anfechtungserklärung kommt es nicht auf eine formell und inhaltlich vollendete Darstellung der Beschwerde an, aber es muß mit Sicherheit zu erkennen sein, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten glaubt (VwGH vom 25.11.1994, 94/02/0103). Diesen Minimalanforderungen genügt die eingebrachte Schubhaftbeschwerde.

Der Wunsch des Beschwerdeführers ist es, nach Deutschland zurückzukehren und dort einen Asylantrag einzubringen. Zu diesem Zweck möchte er aus der Schubhaft entlassen werden.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß er trotz eines in allen Schengen-Staaten geltenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes in diese eingereist ist und daß er darüber hinaus entgegen den Bestimmungen des in Österreich geltenden Fremdengesetzes 1997, insbesonders dessen § 2, illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist ist. Überdies konnte er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen.

Damit sind von der belangten Behörde die im Fremdengesetz vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, zu deren Sicherung die Schubhaft - wie oben ausgeführt - das gelindeste zum Erfolg führende Mittel erscheint.

4.5. Eine Überprüfung des Schubhaftbescheides aus dem Blickwinkel der dem unabhängigen Verwaltungssenat zukommenden Prüfungskompetenz (§ 73 Abs.4 FrG) ergab die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 61 Abs.1 FrG dafür vorlagen. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist notwendig, um die weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen sowie die Abschiebung zu sichern.

Da sohin die Voraussetzungen für die Inschubhaftnahme erfüllt waren und die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG iVm § 1 Z3 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 565 S für den Aktenvorlageaufwand zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

 

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