Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400552/12/Wei/Bk

Linz, 08.05.2000

VwSen-400552/12/Wei/Bk Linz, am 8. Mai 2000 DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des S. Aufenthalt unbekannt, vormals , nunmehr vertreten durch D, vom 5. November 1999 wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz beschlossen:

I. Gemäß § 68 Abs 2 AVG 1991 wird das über die Beschwerde vom 5. November 1999 ergangene abweisende Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 15. November 1999, Zl. VwSen-400552/4/Wei/Bk, von Amts wegen aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird wegen örtlicher Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zurückgewiesen und unter einem gemäß § 6 Abs 1 AVG 1991 an den zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg weitergeleitet.

Rechtsgrundlagen:

§ 68 Abs 2 AVG 1991; § 73 Abs 2 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl I Nr. 75/1997) iVm § 67c AVG 1991

B e g r ü n d u n g:

1. Mit der an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichteten Eingabe vom 5. November 1999, eingelangt am 9. November 1999, hat sich der Beschwerdeführer wegen seiner Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz beschwert. Nach Anforderung der bezughabenden Verwaltungsakten hat der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. VwSen-400552/4/Wei/Bk, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Entscheidung gemäß § 79a AVG 1991 iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 zugunsten des Bundes über den Ersatz der notwendigen Aufwendungen wurde mangels Antragstellung nicht getroffen.

Das Erkenntnis wurde nach dem aktenkundigen Übertragungsprotokoll per Telefax des Polizeigefangenenhauses am 16. November 1999 um 11.16 Uhr an den Beschwerdeführer gesendet und um nachweisbare und unverzügliche Zustellung ersucht.

2. Gegen das h. Erkenntnis wurde mittlerweile Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, über die mit Verfügung vom 3. April 2000, zugestellt am 13. April 2000, gemäß § 35 Abs 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet wurde. In der vom Verwaltungsgerichtshof übermittelten Beschwerdeschrift wird die Zustellung am 18. November 1999 und die rechtzeitige Antragstellung auf Verfahrenshilfe innerhalb der Sechswochenfrist behauptet. Mit Beschluss vom 1. Februar 2000, Zl. VH 99/02/0092, habe der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe gewährt. Inhaltlich wird in der Beschwerde die örtliche Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gerügt, da gemäß § 73 Abs 1 FrG 1997 jener unabhängige Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde tatsächlich im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Bregenz festgenommen, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg zur Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde zuständig gewesen wäre.

3. Sowohl aus dem h. Erkenntnis vom 15. November 1999 als auch aus den neuerlich beigeschafften Teilen des Fremdenaktes der Bezirkshauptmannschaft Bregenz - der Originalakt befindet sich laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 17. April 2000 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 1999 in Bregenz festgenommen und der Fremdenbehörde vorgeführt worden ist. Lediglich der Vollzug der noch am 31. Oktober 1999 angeordneten Schubhaft erfolgte dann im Polizeigefangenenhaus S.

Aus dem vorgelegten Fremdenakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus der Schubhaft am 20. März 2000 um 08.00 Uhr entlassen wurde (vgl Bericht der B S vom 20.3.2000, Zl. IIIc-69526/99). Eine Zustelladresse konnte er noch nicht angeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Da die örtliche Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im Hinblick auf die Bestimmung des § 73 Abs 1 FrG 1997 feststeht und aus dem h. Erkenntnis vom 15. November 1999 niemandem ein Recht erwachsen ist - eine Kostenentscheidung zugunsten des Bundes wurde nicht getroffen - macht der Oö. Verwaltungssenat nunmehr von der Möglichkeit nach § 68 Abs 2 AVG 1991 Gebrauch und hebt seinen Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit auf.

Die an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichtete und bei ihm eingebrachte Schubhaftbeschwerde vom 5. November 1999 gilt mit der Aufhebung der h. Sachentscheidung wieder als unerledigt. Sie war daher gemäß § 73 Abs 2 FrG 1997 iVm § 67c Abs 3 AVG 1991 zurückzuweisen und gemäß § 6 Abs 1 AVG 1991 an den örtlich und sachlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 5. September 2002, Zl.: 2000/02/0357

 

 

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