Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400554/4/Kl/Bk

Linz, 09.12.1999

VwSen-400554/4/Kl/Bk Linz, am 9. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des H, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Der Antrag, den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz unverzüglich als rechtswidrig zu beheben und die Verhängung der vorläufigen Verwahrung kostenersatzpflichtig zu widerrufen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von insgesamt 3.365,00 Schilling (entspricht  244,54 Euro) binnen 14 Tagen ab Zustellung zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 61, 66, 69, 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 158/1998 iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG.

Zu II.: §§ 70 und 73 FrG iVm § 67c Abs.3 AVG.

Zu III.: § 73 Abs.2 FrG und § 79a AVG iVm § 1 Z3 und 4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 2.12.1999, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 6.12.1999, wurde Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid der BPD Linz vom 18.11.1999 erhoben und der Bescheid dem gesamten Inhalt nach angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bf bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.1999 keine Möglichkeit gegeben wurde, die erhobenen Vorwürfe zu entkräften und unter Beweis zu stellen, und dass er portugiesischer Staatsbürger und EU-Bürger sei. Der Schubhaftbescheid beinhalte auch keine diesbezügliche Begründung. Auch seien die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorhanden. Der Bf sei im Juli 1998 von den Niederlanden kommend per Zug nach Österreich legal eingereist. Der erlassene Bescheid sowie der Vollzug der Schubhaft seien somit inhaltlich rechtswidrig. Auch sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mangels der gesetzlichen Voraussetzungen unzulässig. Es sei daher auch die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung oder Zurückschiebung rechtswidrig. Darüber hinaus hätten gelindere Mittel gemäß § 66 FrG angewendet werden müssen, weil der Bf, seitdem er in Österreich ist, in L, wohne und dort auch behördlich gemeldet sei. Auch gehe er einer geregelten Beschäftigung als Küchengehilfe bei der Firma G nach und habe daher ein regelmäßiges Einkommen zur Deckung des Unterhaltes. Aufgrund der beigelegten Verpflichtungserklärung besteht ein klagbarer Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung einer Privatunterkunft, Bezahlung der gesetzmäßigen Krankenversicherung und des nötigen Unterhaltes. Gegebenenfalls sind die Personen bereit, einen Vermögensnachweis und die Eignung der Wohnmöglichkeit zu erbringen. Es werde daher beantragt, den Bescheid unverzüglich als rechtswidrig zu beheben und die Verhängung der vorläufigen Verwahrung kostenersatzpflichtig zu widerrufen, in eventu den Bf gegen Anwendung gelinderer Mittel freizulassen und die Kostenersatzpflicht der BPD Linz auszusprechen.

2. Die BPD Linz als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass kriminalpolizeilich festgestellt wurde, dass der Bf im Besitz eines verfälschten portugiesischen Reisepasses ist. Es bestehe begründeter Verdacht, dass es sich bei dem Bf um einen Staatsangehörigen der Volksrepublik China handelt und es werde daher diesbezüglich auf die Niederschrift der Z verwiesen. Diese habe gegenüber der Behörde bekannt gegeben, den Bf aus ihrer Heimat in China zu kennen, weil er aus der gleichen Provinz stamme. Der Bf behauptet, portugiesischer Staatsbürger zu sein und sich rechtmäßig in Österreich aufzuhalten. Wegen der Verschleierung seiner wahren Identität und des unrechtmäßigen Aufenthaltes, sowie weil er nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen, ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig. Die Behörde beabsichtige, ein Aufenthaltsverbot zu verhängen und in weiterer Folge ihn außer Landes zu schaffen. Es werde daher die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt der BPD Linz Einsicht genommen und es wird festgestellt, dass der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben kann.

4. Es ergibt sich im Wesentlichen folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt:

4.1. Der Bf ist nach seinen Angaben am 25.6.1971 geboren und ist im Juli 1998 per Zug von den Niederlanden kommend nach Österreich unter Verwendung eines portugiesischen Reisepasses eingereist. Er hält sich seit diesem Zeitpunkt in L auf, wohne in der L, ist dort behördlich gemeldet und gehe einer Beschäftigung als Küchengehilfe bei der Firma G nach. Hiefür erhalte er ein regelmäßiges Einkommen zur Deckung seines Unterhaltes.

4.2. Im Zug einer Überprüfung des Lokals G, wurde der Bf aufgegriffen. Bei der Aufforderung zur Ausweisleistung wies er einen Reisepass, ausgestellt in Portugal am 6.9.1993, Nr. E-150889, lautend auf C aus. Beim Zutritt zu seinen Wohnräumen wurde auch der chinesische Reisepass der chinesischen Staatsangehörigen Z vorgefunden. Schon bei der Kontrolle waren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines verfälschten Reisepasses gegeben, und zwar auf der Seite 2, wo nur mehr floureszierende Rückstände erkennbar waren, weil die Folie offenbar gewechselt wurde, eingepasste Ziffern im Geburtsdatum, Abänderung beim Gültigkeitsdatum und Retouchierung beim angebrachten Rundstempel. Darüber hinaus konnte der Aufgegriffene einfachste Fragen zu seinem angeblichen Herkunftsort Makao, in welchem er zumindest 27 Jahre gelebt haben will, nicht beantworten (Währung, Landform etc.). Der Reisepass wurde vorläufig sichergestellt und der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle übersandt. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme wurde er ebenfalls zu seinem angeblichen Herkunftsland Makao befragt und konnte entsprechende Fragen nach der Währung, Landform, Schule und portugiesische Sprache nicht beantworten. Auch wurde er zur Einreise nach Österreich befragt. Die Verdachtsmomente hinsichtlich seines Reisepasses wurden erörtert und die Verhängung der Schubhaft angekündigt.

Mit Bescheid der BPD Linz vom 18.11.1999, Fr-101197, wurde über den Bf zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw Zurückschiebung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet. Der Bescheid stützt sich darauf, dass der Bf einen verfälschten portugiesischen Reisepass verwendet hat und daher die Identität nicht feststeht. Sein Aufenthalt sei unrechtmäßig. Es sei beabsichtigt, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen, weil Grund zur Annahme bestehe, der Bf könne sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität entziehen oder diese zumindest erschweren. Der Bescheid wurde im Original vom Bf noch am selben Tag übernommen und es wurde die Schubhaft durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus L am selben Tag um 16.50 Uhr in Vollzug gesetzt. Der Schubhaftbescheid wurde durch einen Dolmetscher übersetzt.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 19.11.1999 wurde der Bf ebenfalls über Fälschungsmerkmale seines portugiesischen Reisepasses belehrt und ihm der Verdacht mitgeteilt, dass er chinesischer und nicht portugiesischer Staatsbürger aus Makao sei. Auch wurde er auf den unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet aufmerksam gemacht.

Am 19.11.1999 wurde die ebenfalls im genannten Lokal vorgefundene chinesische Staatsangehörige Z vor der Behörde niederschriftlich einvernommen und es gab diese ihre chinesische Staatsangehörigkeit und die Einreise durch eine Schlepperorganisation zu. Darüber hinaus gab sie aber an, dass sie die ihr zur Verfügung gestellte Wohnung in Linz mit einem zweiten chinesischen Staatsangehörigen, nämlich C teilte. Von diesem wusste sie, dass er im G als Koch arbeitete. Auch sei er aus ihrer Heimat in China, aus der gleichen Provinz, weshalb sie sich mit ihm auch sprachlich gut verständigen konnte. Sie wusste auch, dass er ca zwei Jahre im Lokal arbeitete.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 72 Abs.1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 158/1998, hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 FrG).

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (§ 73 Abs.4 leg.cit.).

Der Bf befindet sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie des Vollzuges der Schubhaft behauptet. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

5.3. Nach dem aktenkundigen Stand der kriminaltechnischen Untersuchungen ist von einem nachträglich abgeänderten und daher verfälschten portugiesischen Reisepass des Bf auszugehen. Der Bf ist daher ohne gültiges Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist und hält sich ohne gültiges Reisedokument im Bundesgebiet auf. Aufgrund der weiteren aktenkundigen Erhebungsergebnisse ist auch der behördliche Verdacht, dass es sich beim Bf nicht um einen portugiesischen Staatsangehörigen aus Makao, sondern um einen chinesischen Staatsangehörigen handelt, sehr begründet. Es hat daher die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass er sich unrechtmäßig, weil er nicht im Besitz von gültigen Reisedokumenten und eines für chinesische Staatsangehörige notwendigen Sichtvermerkes ist, im Bundesgebiet aufhält. Darüber hinaus ist seine Identität noch nicht vollständig geklärt. Der Bf hat aber durch keinerlei Vorbringen im Verfahren etwas dazu beigetragen, seine Identität aufzuklären und auch die Gültigkeit des Reisedokumentes unter Beweis zu stellen. Vielmehr beschränken sich seine Ausführungen auf Behauptungen, dass er aus Makao stamme. Allerdings konnte er zu Makao keinerlei konkrete Angaben machen und ist dieses Vorbringen daher nicht geeignet, seine Identität und Staatsangehörigkeit unter Beweis zu stellen. Es ist daher keine Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben. Es wurde dem Bf ausreichend Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt darzulegen. Auch wurde er zu den Schubhaftgründen einvernommen. Die Einvernahmen haben aber gezeigt, dass alle Umstände auf eine chinesische Staatsbürgerschaft hinweisen. Der Bf hat sich nicht bereit gezeigt, zur Aufklärung des Sachverhalts und der Identität mitzuwirken. Bei sämtlichen Einvernahmen war auch ein Dolmetscher für die chinesische Sprache beigezogen.

Es ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Bf unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dass daher eine schwerwiegende Übertretung nach dem FrG vorliegen könnte, er gegenüber österreichischen Behörden unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse gemacht habe, und der Tatbestand einer strafgerichtlich zu verfolgenden Tat vorliegen könnte. Es war daher die Schubhaftverhängung zur Sicherung der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes rechtmäßig. Der Schubhaftbescheid ist daher rechtmäßig.

Weil der Bf an der Feststellung seiner Identität nicht mitwirkte und beharrlich bei seinen Angaben bleibt, konnte die belangte Behörde aber weiterhin davon ausgehen, dass der Bf unwillig ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Vielmehr ist aufgrund der gegebenen Umstände zu befürchten, dass der Bf zur Verhinderung weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen untertauchen werde. Es sind daher auch die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft gegeben.

Im Hinblick auf die Dauer der Anhaltung ist festzustellen, dass die Behörde gehalten ist, die Schubhaft so kurz wie möglich zu gestalten, wobei die Schubhaft insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern darf (§ 69 Abs.1 und 2 FrG). Auch dieser Zeitrahmen wurde nicht überschritten. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die fremdenpolizeiliche Behörde durch die erforderliche kriminaltechnische Untersuchung sowie durch weitere Erhebungen zur Identitätsfeststellung die nötigen Schritte eingeleitet und vorangetrieben hat. Es liegt daher auch der weiteren Anhaltung keine Rechtswidrigkeit vor.

5.4. Gemäß § 66 Abs.1 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen.

Im Grunde dieser Bestimmung hat sich die belangte Behörde zu Recht auf die Ausreiseunwilligkeit sowie die Rückkehrunwilligkeit gestützt und daher auch nachvollziehbar dargelegt, dass durch gelindere Mittel der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden kann. Schließlich ist auch die Identität des Bf völlig ungeklärt, zumal keine gültigen Dokumente über die Identität des Bf vorliegen. Es ist daher eine Identitätsfeststellung sowie die Durchführung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens ohne die ständige Zugriffsmöglichkeit auf den Bf nicht gewährleistet. Auch muss berücksichtigt werden, dass er mangels einer EU-Bürgerschaft auch nicht rechtmäßig einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen kann und daher nicht die ausreichenden Mittel für seinen Lebensunterhalt erwerben kann.

Zu der mit der Beschwerde vorgelegten Verpflichtungserklärung ist festzustellen, dass diese nicht im Original vorgelegt wurde und auch nicht beglaubigt ist. Darüber hinaus wurde durch die Verpflichteten kein geeigneter Einkommens- und Vermögensnachweis für die Bonität der Verpflichteten beigebracht. Auch zur angebotenen Wohnmöglichkeit wurden keine näheren Erklärungen und Nachweise vorgelegt, ob die Wohnung für die Aufnahme des Bf geeignet ist. Nach der ständigen Judikatur des VwGH wären solche Nachweise aber im fremdenpolizeilichen Verfahren und daher auch im Schubhaftverfahren erforderlich. Diesbezüglich hat der VwGH auch ausgesprochen, dass solche Nachweise initiativ beizubringen sind, weil erforderliche Erhebungen in Anbetracht der kurzen Entscheidungsfrist amtswegig nicht durchgeführt werden können. Darüber hinaus ist aber auch bei Nichtvorliegen der Mittellosigkeit eine weitere Anhaltung in Schubhaft erforderlich, weil der Bf durch sein bisheriges Verhalten hinreichend erkennen hat lassen, dass er sich um die Einhaltung der Einreise und Aufenthaltsvorschriften nicht kümmert und nicht bereit sei, freiwillig die Republik Österreich zu verlassen. Es sind daher die begründeten Bedenken der belangten Behörde, dass sich der Bf auf freiem Fuß dem fremdenbehördlichen Verfahren entziehen werde, weiterhin gerechtfertigt. Die vom Bf angebotenen gelinderen Mittel hingegen bieten keine Gewähr für einen fremdenpolizeilichen Zugriff der belangten Behörde auf den Bf. Es kann daher der Zweck der Schubhaft mit gelinderen Mitteln nicht erreicht werden (§ 66 Abs.1 FrG). Es war daher auch aus diesem Grund gemäß § 73 Abs.4 FrG für den Zeitpunkt dieser Entscheidung festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5.5. Der Antrag auf Bescheidaufhebung und kostenersatzpflichtigen Widerruf der Haftverhängung war zurückzuweisen, weil derartige Anordnungen durch den unabhängigen Verwaltungssenat gesetzlich nicht vorgesehen sind. Gemäß § 94 Abs.5 letzter Satz FrG ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

Mangels eines ordentlichen Rechtsmittels ist daher auch eine Bescheidaufhebung nicht möglich. Vielmehr hat der Oö. Verwaltungssenat gemäß §§ 61 Abs.4 und 72 Abs.1 FrG die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides festzustellen und die belangte Behörde für den Fall, dass der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen, die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben (§ 70 Abs.1 Z2 FrG).

6. Gemäß § 73 Abs.2 FrG iVm § 79a AVG steht der belangten Behörde als obsiegender Partei der Kosenersatz zu, wobei nach der geltenden Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, der Ersatz für den Vorlageaufwand von 565 S sowie für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von 2.800 S, also insgesamt 3.365 S zuzusprechen war. Das Aufwandersatzbegehren des Bf war hingegen aus diesem Grunde abzuweisen.

7. Der Bw wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde eingabegebührenpflichtig ist und es wird daher ersucht, unverzüglich eine 180 S-Bundesstempelmarke nachzureichen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Verpflichtungserklärung, kein initiativer Nachweis, kein gelinderes Mittel; gefälschter Reisepass

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