Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102941/6/Br

Linz, 13.07.1995

VwSen-102941/6/Br Linz, am 13. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn W P, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 19. Mai 1995, Zl.:

VerkR96-3877-1994-Ga, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 13. Juli 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.

Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 700 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem Straferkenntnis vom 19. Mai 1995, Zl.: VerkR96-3877-1994-Ga, wegen der Übertretung nach der StVO 1960 über den Berufungswerber Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 2.500 S und für den Nichteinbringungsfall 1) 48 Stunden 2) drei Tage verhängt und in dessen Spruch ausgeführt:

"Sie lenkten am 16.4.1994 um 14.48 Uhr den PKW Kennzeichen auf der B von S kommend in Fahrtrichtung A.

1. Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zwischen Str.-km 6,500 und 7,500, Gemeinde S, Bezirk R erheblich überschritten.

Durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand wurde eine Geschwindigkeit von 128,74 km/h festgestellt.

2. Sie haben die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h bei Str.-km 8,490, Gemeinde S erheblich überschritten. Durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand wurde eine Geschwindigkeit von 123,25 km/h festgestellt." 1.1. Begründend führt die Bezirkshauptmannschaft Braunau aus:

"Gegen die ha. Strafverfügung vom 5.7.1994 haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und diesen damit begründet, daß Sie die Geschwindigkeitsüberschreitungen deshalb begangen hätten, da sich in Ihrem Fahrzeug zwei Minderjährige sowie die Firmenkasse mit ca. S 15.000,-befanden und Sie aufgrund des geringen Sicherheitsabstandes des Verfolgerfahrzeuges Angst um Ihre Insassen hatten. Bei der Anhaltung hätte Ihnen der amtshandelnde Beamte Geschwindigkeiten von 130 km/h auf der Freilandstraße sowie 120 km/h in der 70 km/h-Beschränkung vorgeworfen. Weiters wäre Ihnen die Bezahlung einer Strafe im Organmandatswege ermöglicht worden. Weiters erachteten Sie die Nachfahrtstrecke als zu lang.

Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden die amtshandelnden Beamten des Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich zeugenschaftlich einvernommen. Die Zeugen verwiesen hiebei grundsätzlich auf die Angaben in der Anzeige vom 19.4.1995. Weiters wurde ausgeführt, daß während der Nachfahrt auf jeden Fall der Sicherheitsabstand eingehalten wurde. Bei der Anhaltung wurden Ihnen die festgestellten Durchgeschnittsgeschwindigkeiten von 136,83 km/h auf der Feilandstraße und 131 km/h im Bereich des Vorschriftszeichens 70 km/h" vorgehalten.

Die von Ihnen namhaft gemachte Zeugin S R führte im Zuge Ihrer Einvernahme am 13.2.1995 aus, daß sie sich als Beifahrerin in Ihrem Fahrzeug befand. Das Fahrzeug des Landesgendarmeriekommandos wurde von Ihnen auf der Freilandstraße überholt und fuhr dieses Fahrzeug sodann dem Ihren nach. Die Zeugin hat während der Fahrt nicht auf den Tachometer geschaut.

Die Zeugin führt weiters aus, daß Sie glaube gehört zu haben, wie ein Beamter sagte, die gefahrenen Geschwindigkeiten hätten "gute 1 3 0 km/h u n d g u t e 127 km/h" b e t r a g e n. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden durch Sie bei der Anhaltung nicht bestritten. Die Bezahlung von bargeldlosen Organmandaten verweigerten Sie.

Der ebenfalls von Ihnen benannte Zeuge L A führte am 13.2.1995 bei seiner Einvernahme aus, daß er sich während der verfahrensgegenständlichen Fahrt am Rücksitz des Kraftfahrzeuges befunden habe. Während der Fahrt hat er nicht auf den Tachometer geschaut. Weiters konnte der Zeuge wahrnehmen, daß die Ihnen vorgehaltenen Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Sie nicht bestritten wurden.

Sodann wurde der technische Amtssachverständige des Amtes der o.ö. Landesregierung ersucht, ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob die Geschwindigkeitsfeststellung im gegenständlichen Fall den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde bzw. welche Geschwindigkeiten dem gegenständlichen Verfahren zugrundezulegen sind.

Der technische Amtssachverständige begutachtete am 6.4.1995 beim hiesigen Amte die mittels Provida - Videokamera aufgezeichnete verfahrensgegenständliche Fahrt.

Hiebei wurde folgendes festgestellt:

"Durch Einschalten der Police-Pilot-Funktion wurde eine Strecke von 1000 m programmiert. Nach Ablauf dieser Strecke wurde die Durchschnittsgeschwindigkeit von 136,83 km/h errechnet. Zum Zeitpunkt "0,0 Meter" betrug der Abstand zwischen dem Beschuldigtenfahrzeug und dem Verfolgungsfahrzeug vier Leitpflockabstände.

Zum Zeitpunkt "1000 Meter" betrug der Abstand sechs Leitpflockabstände. Der Beschuldigte hat somit einen um zwei Leitpflockabstände größeren Weg zurückgelegt als das Verfolgerfahrzeug. Dieser Umstand wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus. Bei der Betrachtung des Videobandes konnte auch im Bereich der Kreuzung B - ein gleichbleibender Abstand zwischen dem Beschuldigtenfahrzeug und dem Verfolgerfahrzeug festgestellt werden.

Nicht berücksichtigt (bei der Anzeigeerstattung) wurde jedoch die Meßtoleranz, die laut Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 3 % betragen kann. Somit ergeben sich folgende, um die Meßtoleranz reduzierten Geschwindigkeitswerte:

136,83 km/h = 128,74 km/h 131,00 km/h = 123,25 km/h.

Die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahren und die Messung der eigenen Fahrgeschwindigkeit mittels geeichter Provida-Anlage stellte ein taugliches Mittel dar.

Das Beschuldigtenfahrzeug wurde zwischen Str.-km 6,500 und 7,500 der B verfolgt und benötigte für diese Strecke eine Zeit von 26,31 Sekunden. Daraus ergibt sich eine Fahrgeschwindigkeit (durchschnittlich) von 136,83 km/h. Nach Abzug der Meßtoleranz ist ein Wert von 128,74 km/h zugrunde zu legen.

Da keine Tachoabweichung bei einer vollelektronischen Meßdatenübertragung besteht, ist auch der im gleichbleibenden Abstand während des Nachfahrens festgestellte Wert von 131 km/h als nachvollziehbar anzusehen (B 148, Str.-km 8,49). Nach Abzug der Meßtoleranz ist hier ein Wert von 123,25 km/h einem Verfahren zugrundezulegen.

Den gutachtlichen Ausführungen des technischen Amtssachverständigen wurde gefolgt und unter Berücksichtigung der Meßtoleranz von +/- 3 % dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gefahrene Geschwindigkeiten von 128,74 km/h auf der Freilandstraße und 123,25 km/h in der 70 km/h-Beschränkung zugrundegelegt.

Hinsichtlich der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur wiederholt erklärt, daß das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit ist. Allerdings kommt es bei dieser Art der Geschwindigkeitsermittlung darauf an, daß über eine entsprechend lange Strecke nachgefahren wird um die Geschwindigkeit des beobachteten Fahrzeuges feststellen zu können und die des eigenen Kraftfahrzeuges ablesen zu können.

Dem Gutachten des technischen Sachverständigen ist zu entnehmen, daß im Gegenstandsfall die Nachfahrt bzw.

Geschwindigkeitsfeststellung den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde (über eine Strecke von 1000 m) sodaß die dabei festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen dem Strafverfahren zugrundegelegt werden konnten.

Außerdem haben Sie selbst die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand wurde auch von den von Ihnen benannten Zeugen, welche vor ihrer Einvernahme auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen worden sind, bestätigt.

Zu Ihrer Rechtfertigung, wonach Sie aufgrund des angeblich zu geringen Sicherheitsabstandes des Verfolgerfahrzeuges Angst um Ihre Insassen sowie die Firmenkasse hatten wird bemerkt, daß dieser Grund nicht ausreicht, um einen Schuldausschließungsgrund für die Geschwindigkeitsüberschreitungen annehmen zu können. Ein knappes Auffahren anderer Verkehrsteilnehmer macht nämlich die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit nicht unzumutbar (vgl.

VwGH, Zl. 89/03/0 0261, vom 28.3.1990). Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere aufgrund der gutachtlichen Feststellungen des technischen Amtssachverständigen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (eine diesbezügliche Mitteilung Ihrerseits ist trotz Aufforderung hiezu vom 12.1.1995 nicht erfolgt) Bedacht genommen. Sowohl strafmildernde als auch straferschwerende Umstände lagen nicht vor. Das Strafausmaß war, da nunmehr aufgrund der Feststellungen des technischen Amtssachverständigen eine Meßtoleranz von +/-3 % berücksichtigt wurde, entsprechend zu reduzieren.

Da jedoch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 28 km/h bzw. von 53 km/h das Verschulden keinesfalls mehr als geringfügig anzusehen ist und Ihr Verhalten eine Gefährdung jener Verkehrsteilnehmer darstellte, welche auf die genaue Einhaltung der Vorschriften durch die anderen vertrauen, ist Ihr Verhalten als schwerer Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Vorschriften zu werten und war daher mit entsprechender Strenge vorzugehen, wobei die ausgesprochenen Strafen immer noch im unterem Bereich des bis zu 10.000,-- reichenden Strafrahmens liegen.

Das Strafausmaß ist dem Unrechtsgehalt der Übertretungen angepaßt und schuldangemessen." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Sinngemäß rügt er darin, daß ihm zwei Organmandatsstrafen in der Höhe von je 300 S angeboten worden seien und der Beamte unter Diensteid vor der Erstbehörde ausgesagt habe ein solches "Angebot" nicht gemacht zu haben. Ferner sei nicht richtig, wenn die Beamten sagten, daß sie die Geschwindigkeit nicht erhöhten, nachdem sie von ihm überholt worden seien. Abschließend führt der Berufungswerber noch aus, daß er im Falle der Nichteinstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens die Volksanwaltschaft einschalten werde. Zur Strafhöhe weist der Berufungswerber auf die Anmeldung seines Privatkonkurses und auf sein Monatseinkommen von 8.200 S hin.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war zwecks weiterer Klärung des Berufungsvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Braunau, Zl.: VerkR96-3877-1994-Ga, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.

Juli 1995, anläßlich derer der mittels ProViDa-Anlage auf Band dokumentierte Fahrverlauf des Berufungswerbers abgespielt wurde, sowie durch die Vernehmung des Zeugen A L und des Berufungswerbers als Beschuldigten. Verlesen wurde ferner ein Auszug aus einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen betreffend die grundsätzliche Funktion dieses Geschwindigkeitsmeßgerätes.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke gelenkt. Die dem Berufungswerber im Verlaufe dieser Fahrt zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeiten wurden von ihm an den im Straferkenntnis genannten Örtlichkeiten tatsächlich gefahren. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis, welchem ein umfangreiches Beweisverfahren unter Beiziehung eines Sachverständigen zugrundelag, verwiesen.

Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, vom 10. Juni 1994, GZ E - 42 071/94, wird auszugsweise betreffend dieses Meßgerätes ausgeführt, daß dieses Gerät, Hersteller: Firma Proof Digitalsystemer) mit der Zulassungsbezeichnung OE 89 k 090, in das Gendarmeriefahrzeug eingebaut wurde.

Dieses Geschwindigkeitsmeßgerät ist mit einer Videokamera ausgerüstet. Die Geschwindigkeitsmeßanlage dient dazu, die fahrzeugeigene Geschwindigkeit zu messen. Die auf den Kopien der Bilder angezeigten Fahrgeschwindigkeiten sind demnach die zu dem am Bild eingeblendeten Zeitpunkt tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten des Zivilstreifenwagens (Momentangeschwindigkeit). Unter der Voraussetzung, daß der Abstand zwischen "verfolgtem und verfolgendem Fahrzeug" gleich bleibt, kann man schließen, daß das verfolgte Fahrzeug mit ähnlicher Geschwindigkeit unterwegs war.

Der gleichbleibende Nachfahrabstand war hier - hinsichtlich der hier zur Last gelegten Fahrtstrecke - sehr eindrucksvoll und leicht nachvollziehbar auf dem Videofilm zu erkennen.

Die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers betrug etwa zwei Kilometer vorher sogar kurzzeitig einmal an die 170 km/h. Für diesen Bereich erfolgte jedoch keine Tatanlastung.

5.1.1. Der Berufungswerber bestritt im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Verwaltungsübertretung nicht. Er erblickte lediglich darin einen Verfahrensfehler, daß ihm der Gendarmeriebeamte vor Ort ein OM angeboten hätte und dieser dies im Zuge seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Erstbehörde bestritt. Ferner fühlte er sich vom Gendarmeriefahrzeug "gejagt" und sei darin der Grund für seine hohe Fahrgeschwindigkeit gelegen. Der Zeuge L bestätigte im Zuge seiner Vernehmung das Anbot eines OM, über die Fahrgeschwindigkeit konnte der Zeuge jedoch keine Angaben machen, zumal er hinter dem Fahrer saß und so nicht auf den Tacho blicken konnte.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Die hier nicht (mehr) bestrittenen Verhaltensweisen wurden von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodaß diesbezüglich auch auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden kann. Die vom Berufungswerber zu seiner Rechtfertigung aufgezeigten Umstände sind nicht geeignet sein Verhalten zu entschuldigen bzw. einen zur Aufhebung führenden Verfahrensfehler zu begründen. Die Nachfahrt ist einerseits ein geeignetes Verfahren zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit, andererseits ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, wenn ihm vor Ort zwei Organmandatsstrafen angeboten wurden was bei einem derartigen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht (mehr) vorgesehen ist - er aber deren Bezahlung verweigerte.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Geschwindigkeitsüberschreitungen in dem hier zur Last liegenden und unbestrittenen Ausmaß (bei Berücksichtigung einer zum Vorteil eines Täters wirkenden Meßfehlertoleranz) sind gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen. Dies insbesondere im Hinblick auf Punkt 2) wo die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gleich um über 50 km/h überschritten wurde. Obwohl das bisherige Verhalten des Berufungswerbers im Straßenverkehr lt. Aktenlage bisher durchaus als tadellos zu bezeichnen ist, kann aber den hier verhängten Strafen in Höhe von 1.000 S und 2.500 objektiv nicht entgegengetreten werden.

Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle, weshalb im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention die verhängten Strafen gerechtfertigt erscheinen lassen bzw.

jedenfalls gegen eine Herabsetzung der ohnedies als niedrig bemessen zu erachtenden Strafsätzen sprechen. Dies selbst angesichts eines nur unterdurchschnittlichen Einkommens und der Tatsache bestehender Sorgepflichten in Form von Alimentationsverpflichtungen. Der gesetzliche Strafrahmen für die Geldstrafe erstreckt sich jeweils bis zu 10.000 S.

Bemerkt wird an dieser Stelle noch, daß laut Videoaufzeichnung die maximal erreichte Fahrgeschwindigkeit kurzzeitig sogar 170 km/h betrug und diesbezüglich eine wesentlich höhere Strafe verhängt werden hätte können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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