Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102947/2/Br

Linz, 27.06.1995

VwSen-102947/2/Br Linz, am 27. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die in Punkt 1) gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung, des Heinz P, J, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 6. Juni 1995, Zl.: VerkR96-3008-1995-Nei, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 1.040 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Straferkenntnis vom 6. Juni 1995, Zl.:

VerkR96-3008-1995-Nei, 1) wegen der Übertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 und 2) § 82 Abs.4 KFG 1967 über den Berufungswerber zwei Geldstrafen, 1) 5.200 S und für den Nichteinbringungsfall 156 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und 2) 300 S und für den Nichteinbringungsfall neun Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 29.4.1995 um 12.02 Uhr im Gemeindegebiet von W, Bezirk G, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A in Fahrtrichtung W als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen 1. auf Höhe des Abkm. (=Autobahnkilometer) 38,401 die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 51 km/h) überschritten habe und 2. am genannten PKW hinten das Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates nicht angebracht gehabt habe.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde folgendes festgestellt:

"Aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (LGK.f.OÖ.) , Verkehrsabteilung, Außenstelle R vom 1.5.1995 wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet.

Mit ha. Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.5.1995 wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung zu rechtfertigen. Dieses Schreiben enthielt auch den Hinweis, daß das Strafverfahren auch ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, falls Sie von der angebotenen Rechtfertigungsmöglichkeit nicht Gebrauch machen. Da innerhalb der Frist keine Stellungnahme eingelangt ist, wurde das Verfahren abgeschlossen und ist nachstehendes als erwiesen anzusehen.

Sie haben am 29.4.1995 um 12.02 Uhr im Gemeindegebiet von W, Bezirk G, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 den PKW mit dem deutschen Kennzeichen gelenkt und dabei 1. auf Höhe des Abkm. 38,401 die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten und 2. bei dieser Fahrt am genannten PKW hinten das Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates nicht angebracht.

Die Feststellung dieses Sachverhaltes erfolgte während des Verkehrsüberwachungsdienstes des LGK.f.OÖ., Verkehrsabteilung, Außenstelle R, von GrInsp. F im Beisein von RevInsp. L mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser (Laser-Pistole), Type LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.7655. Der von Ihnen gelenkte PKW wurde auf Höhe des Abkm. 38,401 bei einer Entfernung von 401,5 m mit einer Geschwindigkeit von 187 km/h gemessen. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von drei Prozent gemäß der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl 43427/92 v. 17.12.1992 und Zl 43427/92/1 v. 14.3.1994 ergibt dies eine Geschwindigkeit von 181 km/h und somit eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h. Bei der anschließenden Anhaltung und Amtshandlung an der Autobahnstation Aistersheim (Abkm 33,8) wurde weiters festgestellt, daß bei dieser Fahrt am genannten PKW hinten das Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates nicht angebracht war.

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Personenkraftwagens in Österreich im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h und auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Gemäß § 82 Abs.4 KFG 1967 müssen Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates führen.

Wer gegen die Bestimmungen des § 20 Abs.2 StVO 1960 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu ahnden ist.

Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des § 82 Abs.4 KFG 1967 erstreckt sich der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu S 30.000,--.

Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen.

Um die Schwere der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung (§ 20 Abs.2 StVO 1960) zu verdeutlichen, wird auf die 18.Kraftfahrgesetz-Novelle (ausgegeben am 7.3.1995) verwiesen. Aufgrund dieser Gesetzesänderung wird nunmehr in Österreich bei 1. Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h und 2. bei Überschreitung der außerhalb des Ortsgebietes jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten um mehr als 50 km/h nach Erlassung des Strafbescheides zusätzlich ein Führerscheinentzug ausgesprochen. Bei derartig hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen, die zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen zählen, handelt es sich um einen schweren Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der vom Gesetzgeber verwaltungsstrafrechtlich entsprechend streng geahndet werden muß. Mit dem Führerscheinentzug wird nunmehr zusätzlich auch die Verkehrszuverlässigkeit in Frage gestellt.

Ihrer Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h ist somit ein hoher Unrechtsgehalt beizumessen. Unter Berücksichtigung Ihrer laut unwidersprochener Schätzung anzunehmenden Einkommens(DM 2.000-- netto monatlich), Vermögens- (keine Angaben) und Familienverhältnisse (keine Sorgepflichten) einerseits, sowie des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens von bis zu S 10.000,-- andererseits, erscheint der verhängte Strafbetrag demnach angemessen und gerechtfertigt. Zudem wurde das Kraftfahrt-Bundesamt in F von Ihrer in Österreich gesetzten Verwaltungsübertretung verständigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch zitierte gesetzliche Bestimmung." 2. Der Berufungswerber führt in seiner fristgerecht und offenkundig nur gegen den Punkt 1) und auch nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichteten Berufung aus:

"Berufung zur (richtig: "zum") Straferkenntnis VerkR96-3008-1995-Nei. Da ich niemanden gefährdet noch behindert habe, sehe ich nach meiner Rechtsauffassung, die Strafe völlig überzogen. Hochachtungsvoll P (e.h.Unterschrift)." 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der offensichtlich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichteten Berufung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Juni 1995, Zl.: VerkR96-3008-1995-Nei. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in ausreichender und schlüssiger Weise.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die zutreffenden, oben wiedergegebenen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

5.1.2. Für eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung ist objektiv besehen ein Rechtfertigungsbzw. Entschuldigungsgrund wohl grundsätzlich nur schwer vorstellbar. Der Berufungswerber verkennt offenbar die Bedeutung von gesetzlich festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten, wenn er meint, daß die Strafe deshalb "völlig überzogen sei", weil er niemanden gefährdet oder behindert hätte.

5.1.3. Durch hohe Fahrgeschwindigkeiten kommt es zu erheblichen Gefahrenpotenzierungen und somit zu erhöhter Unfallsneigung. Dies belegen die einschlägigen Unfallstatistiken. Diesen abstrakten Gefährdungen, welche mit einer so eklatanten Mißachtung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit schlechthin in Kauf genommen werden, ist daher mit "spürbaren" Strafen zu begegnen. Auch generalund spezialpräventive Gründe erfordern eine strenge Bestrafung (vgl. auch VwGH 18. September 1991, Zlen.

91/03/0043, 91/03/0250). Nur damit scheint der Schutzwert dieses Rechtsgutes in nachhaltiger Weise dokumentierbar und kann von derartigen Übertretungen wirkungsvoll abgehalten werden.

5.1.4. Dem von der Erstbehörde festgesetzten Strafausmaß kann hier daher objektiv nicht entgegengetreten werden.

Selbst der Umstand, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich bisher völlig unbescholten ist, vermag an diesem Strafausmaß nicht zu rütteln. Die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von etwa 50 % ist bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von über 50 km/ angesichts des hohen Tatunwertes, selbst bei einem Monatseinkommen von bloß 2.000 DM (diese Annahme beruht infolge der vom Berufungswerber diesbezüglich verweigerten Angaben auf einer Einschätzung durch die Erstbehörde), durchaus gerechtfertigt. Zur Schuldfrage ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates abschließend noch zu bemerken, daß hier nicht bloß auf fahrlässige, sondern auf vorsätzliche Begehungsweise zu schließen ist.

5.2. Vorsätzlich handelt jedenfalls, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 180 km/h wird von einem Fahrzeuglenker bewußt gewählt. Sie wird angesichts des mit einer derart hohen Geschwindigkeit verbundenen Konzentrationsaufwandes von einem Fahrzeuglenker auch bewußt wahrgenommen und damit vorsätzlich begangen.

5.2.1. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen im Ausmaß von 50 km/h hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits vor vier Jahren eine Strafe in der Höhe von 4.000 S als durchaus angemessen erachtet.

Selbst wenn sonst keine nachteiligen Folgen mit der Übertretung verbunden gewesen sind (VwGH 91/03/0014, 13.2.1991).

5.3. Der Berufung war demnach der Erfolg zu versagen. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind gesetzlich bedingt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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