Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400580/4/Le/Km

Linz, 11.08.2000

VwSen-400580/4/Le/Km Linz, am 11. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des J T, geb. 1975, angeblich sudanesischer Staatsangehöriger, derzeit JVA S, K 1, S, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 565 S (entspricht  41,06 Euro) binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 72 Abs.1, 73 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idgF iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG iVm § 1 Z3 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 7.8.2000, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 9.8.2000, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß § 72 FrG mit der Behauptung, dass seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wäre.

In der Begründung dazu führte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Schubhaft erscheine im Falle seiner Person nicht geboten. Die auf Seite 2 des Schubhaftbescheides angeführten Umstände wären ungeeignet, die verhängte Abschiebehaft zu rechtfertigen. Ein Heimreisezertifikat bzw. ein ordentlicher Reisepass wären bei der sudanesischen Vertretungsbehörde leicht vor der Haftentlassung erlangbar. Überdies würde er nach der Haftentlassung selbständig ausreisen.

(In weiteren weitwendigen Ausführungen unter Hinweise auf die EMRK vertritt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Auffassung, dass eine Schubhaft nicht zu verhängen gewesen wäre, weil er nach seiner Haftentlassung selbständig aus Österreich ausreisen wolle und dafür auch entsprechend Mittel hätte.)

Er beantragte daher zumindest schlüssig, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge feststellen, dass der verhängte Schubhaftbescheid rechtswidrig sei.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den zu Grunde liegenden Fremdenakt an den Unabhängigen Verwaltungssenat express übermittelt.

Zum Beschwerdevorbringen hat sie keine Gegenschrift erstattet.

Die belangte Behörde hat die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, dass der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

Es ergibt sich daraus im Wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

3.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer kam im Mai 1998 illegal nach Österreich. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung gab er an, aus dem Sudan zu stammen. Sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen.

Am 4.4.2000 wurde er wegen Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt; die Verurteilung wurde rechtskräftig.

3.2. Am 11.4.2000 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach dem Sudan zulässig sei.

Am 19.6.2000 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

3.3. Die Strafhaft des Beschwerdeführers dauert noch an.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1.8.2000, mit dem angeordnet wurde, Herrn J T zur Sicherung seiner Abschiebung unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft zu nehmen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Schon daraus ergibt sich, dass die gegenständliche, ausdrücklich auf § 72 Abs.1 FrG 1997 gestützte Beschwerde unzulässig ist:

Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen, in U-Haft und von dort in Strafhaft übernommen, weil er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien vom 4.4.2000 wegen § 27 Abs.1 und Abs.2 Suchtmittelgesetz rechtskräftig bestraft worden war. Sowohl seine Festnahme als auch seine - derzeit aufrechte - Anhaltung in der Justizanstalt S sind somit keine Maßnahmen, die auf dem Fremdengesetz 1997 oder auf dem Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1. August 2000 basieren, sondern gerichtliche Anordnungen. Für derartige Fälle ist jedoch das Rechtsinstitut der Schubhaftbeschwerde nicht vorgesehen (siehe hiezu auch VwGH vom 8.7.1993, 93/18/0287).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG iVm § 1 Z3 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 565 S für den Aktenvorlageaufwand zuzusprechen.

Der Beschwerdeführer hat keinen Kostenersatzantrag gestellt; ein allfälliger Antrag wäre abzuweisen gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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