Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400584/3/Gf/Km

Linz, 18.09.2000

VwSen-400584/3/Gf/Km Linz, am 18. September 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des F N, dzt. Justizanstalt S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 30. August 2000, Zl. Sich40-7192, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Schärding) Kosten in Höhe von 565,00 Schilling (entspricht 41,06 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik S L, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien vom 20. Juni 2000, Zlen. 6a-Vr-10238/99 u. Hv-6260/99, wegen eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, die derzeit in der Justizanstalt S vollzogen wird.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 30. August 2000, Zl. Sich40-7192, wurde über den Beschwerdeführer - beginnend mit dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der gerichtlichen Strafhaft - zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

1.2. Gegen diesen ihm am 31. August 2000 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Darin ersucht der Rechtsmittelwerber um die Befreiung von Verfahrenskosten sowie um die "Beigebung eines Rechtsanwaltes v. Amts wegen für Ausführung(en) entspr. außerordentl. Rechtsmittel zum Einen an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö, in eventu Verwaltungs- u. od. Verfassungsgerichtshof ....., respektive Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte", weil er selbst hiefür nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge.

1.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich40-7192; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 34/2000 (im Folgenden: FrG), hat - nur - derjenige, der gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das FrG angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

3.2. Unabdingbare Vorraussetzung der Beschwerdelegitimation nach § 72 Abs. 1 FrG ist demnach eine auf das FrG gestützte Festnahme oder Anhaltung.

Eine solche liegt jedoch gegenständlich - allseits unbestritten - nicht vor, weil sich der Beschwerdeführer derzeit noch in gerichtlicher Strafhaft befindet und demgemäß auch die Wirksamkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus dieser aufschiebend bedingt ist.

Erst zu jenem - derzeit noch nicht absehbaren - Termin vermag der Rechtsmittelwerber sohin eine auf § 72 Abs. 1 FrG gestützte Beschwerde erheben.

3.3. Hinsichtlich seines Antrages auf Beigebung eines Rechtsbeistandes ist der Beschwerdeführer hingegen darauf zu verweisen, dass eine derartige Verfahrenshilfe weder nach dem FrG noch nach dem subsidiär maßgeblichen AVG vorgesehen ist.

3.4. Die gegenständliche, sonach als verfrüht anzusehende Beschwerde war daher gemäß § 72 Abs. 1 FrG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs.3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 der AufwandersatzV-UVS Kosten in Höhe von 565 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen;

VwGH vom 15.12.2000, Zl.: 2000/02/0313