Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400585/2/Kl/Rd

Linz, 06.10.2000

VwSen-400585/2/Kl/Rd Linz, am 6. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des A, ägyptischer StA, vertreten durch RAe, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft seit dem 2.10.2000 als rechtmäßig festgestellt. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Alle weiteren Anträge auf Aufhebung der Schubhaft, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Festsetzung der BRD als dasjenige Land, in das abgeschoben wird, werden zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von insgesamt 3.365 S (entspricht 244,54 €) zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 61, 66, 69, 71, 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl.I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 34/2000.

Zu II.: § 79a AVG iVm § 73 Abs.2 FrG und § 1 Z3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 2.10.2000, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 4.10.2000, wurde Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 2.10.2000 in Zurechnung der BH Ried/Innkreis erhoben und die Aufhebung des Schubhaftbescheides und der Schubhaft sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In eventu wurde auch beantragt, die BRD als dasjenige Land festzusetzen, in das abgeschoben wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf nicht der deutschen Sprache mächtig ist und daher auch nicht die entsprechenden Schritte gegen den Bescheid habe machen können, zumal der Bescheid seinem Strafverteidiger noch nicht zugestellt worden war und er ihn nicht extra verständigt habe. Die Anhaltung sei zu Unrecht erfolgt, zumal er in geordneten persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, seit rund 10 Jahren in der BRD mit einem ordentlichen Wohnsitz ansässig sei, dort verheiratet und Vater von zwei Kindern sei. Auch sei er völlig unbescholten, er wolle auch nicht in Österreich bleiben und keinen Aufenthaltstitel für Österreich, sondern wieder nach Berlin fahren. Dort habe er auch um die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft angesucht. Ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bei der BH Ried/Innkreis sei ihm nicht bekannt. Weiters sei mit Entscheidung des OLG Linz vom 2.10.2000 das Strafverfahren erledigt und werde er in der BRD um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ansuchen. Die Verhängung der Schubhaft oder Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz seien vom Landeseinwohneramt Berlin bzw Ausländeramt Berlin zu treffen. Da er von der BRD aus nach Österreich eingereist sei, sei seines Erachtens nur eine Abschiebung in die BRD möglich. Der Vollzug der Abschiebung sei aber nicht notwendig, weil er ohnehin freiwillig nach Deutschland zurückkehren werde.

2. Die BH Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Stellungnahme ausgeführt, dass auf die Begründung im Schubhaftbescheid vom 5.9.2000 verwiesen wird, wonach die Schubhaft mit Wirkung der Beendigung der gerichtlichen Anhaltung angeordnet wurde. Der Bf sei am 2.10.2000 aus der Strafhaft durch Urteil des OLG Linz entlassen worden und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in der JA Ried in Schubhaft. Es ist beabsichtigt, ihn nach Erlassung eines auf § 36 Abs.2 Z1 und 5 gestützten Aufenthaltsverbotes ehemöglichst in den Heimatstaat Ägypten abzuschieben. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 4.9.2000 wurde das diesbezügliche Verfahren eingeleitet. Der Bf spricht sehr gut Deutsch und war voll informiert. Eine Ausreise oder Abschiebung nach Deutschland ist nicht möglich bzw zulässig, weil die deutsche Aufenthaltserlaubnis des Landeseinwohneramtes Berlin am 24.5.2000 abgelaufen ist und eine Verlängerung sowohl vom Landeseinwohneramt Berlin als auch von der deutschen Botschaft in Wien abgelehnt wurde. Das Rückübernahmeabkommen mit Deutschland gelangt nicht zur Anwendung, weil die Einreise des Bf am 21.1.2000 rechtmäßig war. Eine Aufhebung der Schubhaft kann nicht in Erwägung gezogen werden wegen der rechtskräftigen Verurteilung, der offenkundigen Einreise nur für kriminelle Zwecke, des nicht rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich seit 22.4.2000, des fehlenden Wohnsitzes und der fehlenden Bindungen in Österreich sowie auch der fehlenden rechtlichen Rückkehrmöglichkeit in die BRD und der ernsthaften Befürchtung, dass er nach Aufhebung der Schubhaft illegal nach Deutschland einreisen wird. Es wurde daher die Abweisung der Beschwerde und der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und es wird festgestellt, dass der Sachverhalt in den wesentlichen entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

4. Es ergibt sich folgender der Entscheidung zu Grunde gelegter erwiesener Sachverhalt:

4.1. Der Bf ist ägyptischer StA, verheiratet, Vater von zwei Kindern, seit 10 Jahren in der BRD ansässig und mit einem ordentlichen Wohnsitz in der BRD. Er verfügt über einen ägyptischen Reisepass vom 27.7.1994, welcher bis 26.7.2001 gültig ist. Darin ist eine Aufenthaltserlaubnis für die BRD vom 5.5.1997 bis 4.5.2000 eingetragen.

Der Bf ist am 22.1.2000 von der BRD nach Österreich eingereist, um von Wien 10 Fremde ohne die entsprechenden Reisedokumente in seinem PKW in die BRD mit der Absicht zu bringen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Schlepperei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Hiefür wurde er mit Urteil des LG Ried vom 21.7.2000 wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs.1 Z1 und Abs.2 FrG zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Vorhaft vom 22.1.2000 bis 21.7.2000 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Dieses Urteil wurde mit Entscheidung des OLG Linz vom 2.10.2000 dem Grunde nach bestätigt, die Freiheitsstrafe aber auf 8 Monate herabgesetzt.

Die belangte Behörde hat Ermittlungen durchgeführt und am 3.8.2000 beim Landeseinwohneramt Berlin in Erfahrung gebracht, dass der Bf während aufrechter Anhaltung in Strafhaft keinen neuen Aufenthaltstitel in Berlin erlangen könne und der Genannte in Berlin nicht mehr gemeldet sei. Die Wiedererlangung einer Aufenthaltsberechtigung müsse zwecks Ausstellung eines Visums an eine deutsche Vertretungsbehörde, zB deutsche Botschaft in Wien herangetragen werden. Am 4.9.2000 wurde seitens der deutschen Botschaft in Wien erklärt, dass die Ausstellung eines Visums nicht in Betracht komme und eine Zuständigkeit nicht gegeben sei, weil der Fremde in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfüge. Der Fremde müsse wohl von Ägypten aus um eine Wiedereinreisegenehmigung für Deutschland ansuchen.

Der Bf wurde am 4.9.2000 niederschriftlich zur Verhängung der Schubhaft und Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Abschiebung einvernommen. Dabei wurde festgestellt, dass der Bf der deutschen Sprache mächtig ist und daher auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet wurde. Nach Feststellung über die Einreise und den Aufgriff des Bf gab dieser an, keinen Wohnsitz in Österreich zu besitzen, keiner Beschäftigung nachzugehen, keine Angehörigen und keine Bindungen in Österreich zu haben. An Barmitteln besitze er ca. 2.000 S. Die deutsche Aufenthaltserlaubnis habe am 4.5.2000 geendet. Er wurde über die Verhängung der Schubhaft nach Beendigung der Untersuchungs- oder Strafhaft belehrt und auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und auf eine Abschiebung hingewiesen. Der Bf gab an, unbedingt nach Deutschland zurückgehen zu wollen.

Mit Bescheid vom 5.9.2000, Sich41-48-2000, wurde von der BH Ried mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Strafhaft) die Schubhaft verhängt, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und einer Abschiebung zu sichern. Zur Begründung wurde das gerichtliche Strafverfahren und die Verurteilung durch das LG Ried angeführt. Weil der Bf über keine gültige deutsche Aufenthaltserlaubnis mehr verfüge, halte er sich nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf. Auch habe er keinen Wohnsitz und keine Beschäftigung in Österreich. Seine Barmittel betragen lediglich 2.000 S. Die Familienangehörigen leben in Berlin. Auch sei die Verlängerung der deutschen Aufenthaltserlaubnis und die Ausstellung eines Visums für Deutschland aussichtslos. Weil die Rückkehr nach Deutschland mangels eines Sichtvermerkes nicht möglich ist, ist die Gefahr, dass der Bf sich dem Zugriff der Behörde und fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen und illegal ausreisen werde, gegeben. Der Schubhaftbescheid wurde durch persönliche Übernahme am 5.9.2000 zugestellt.

Aufgrund des Urteils des OLG Linz vom 2.10.2000 wurde der Bf von der Strafhaft in die Schubhaft überstellt und wird seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 72 Abs.1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 34/2000, hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 73 Abs.1 und 4 FrG hat der unabhängige Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Der Bf hat die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung geltend gemacht. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. Sie ist aber nicht begründet.

5.2. Gemäß 61 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

5.3. Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes war zu Grunde zu legen, dass der Bf mit einem aufrechten Aufenthaltstitel für die BRD nach Österreich eingereist ist und sich daher zunächst rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Aufgrund des rechtskräftigen Strafverfahrens vor dem LG Ried bzw OLG Linz steht fest, dass der Bf die gewerbsmäßige Schlepperei nach § 105 Abs.1 Z1 und Abs.2 FrG begangen hat und deshalb zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche in Strafhaft in Ried bis 2.10.2000 verbracht wurde. Aufgrund der Strafhaft hat sich der Bf länger als drei Monate in Österreich aufgehalten, weshalb der Aufenthalt seit 22.4.2000 unrechtmäßig ist. Jedenfalls ist aber auch die Aufenthaltserlaubnis für die BRD mit 4.5.2000 abgelaufen. Der Bf hielt sich daher zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme gemäß § 31 FrG unrechtmäßig auf. Die strafgerichtliche Verurteilung stellt eine bestimmte Tatsache gemäß § 36 Abs.2 Z1 und Z5 FrG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dar. Die genannten Bestimmungen rechtfertigen sogar ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Der Bf hat keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, verfügt über keine Beschäftigung, keine Mittel zum ordentlichen Unterhalt und keine persönlichen Bindungen zu Österreich, sodass die Notwendigkeit besteht, das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu sichern. Es waren somit die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung gemäß § 61 Abs.1 FrG erfüllt. Es ist daher der Schubhaftbescheid rechtmäßig. Auch liegen die Gründe für die Anhaltung weiterhin vor, was auch spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 69 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Gelindere Mittel stehen nicht zur Verfügung und sind angesichts der Gefährdung, dass der Bf untertauchen und sich der fremdenpolizeilichen Behandlung entziehen werde, nicht in Betracht zu ziehen.

Es war daher die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

5.4. Zum weiteren Vorbringen wird ausgeführt, dass die BH Ried/Innkreis zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 91 Abs.2 FrG zuständig ist, wonach sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft und zur Abschiebung nach dem Aufenthalt richtet. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides sowie auch der Festnahme befand sich der Bf in Strafhaft in der JA Ried, was die Zuständigkeit der BH Ried/Innkreis begründet.

Gemäß § 94 Abs.5 letzter Satz FrG ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Mangels eines Rechtsmittels konnte daher auch nicht die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels versäumt werden, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen war.

Der Antrag auf Aufhebung der Schubhaft war ebenfalls zurückzuweisen, zumal gemäß § 70 Abs.1 FrG die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben ist, wenn sie gemäß § 69 nicht länger aufrecht erhalten werden darf, oder wenn der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen. Es ist daher eine Aufhebung der Schubhaft durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht vorgesehen, sondern es hat die belangte Behörde entsprechend der Feststellung des unabhängigen Verwaltungssenates zu reagieren und den Fremden aus der Haft zu entlassen (vgl. VwGH vom 8.11.1996, Zl. 96/02/0454).

Gemäß §§ 72ff FrG ist die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer Schubhaftbeschwerde nicht vorgesehen, weshalb der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. Im Hinblick auf allfällige andere Bescheide wird auf das diesbezügliche Verwaltungsverfahren verwiesen, in welchen dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Zuständigkeit nach dem FrG zukommt.

Der Antrag, die BRD als dasjenige Land festzusetzen, in das der Bf abgeschoben wird, ist mangels Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates als unzulässig zurückzuweisen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Prüfung der tatsächlichen Unmöglichkeit und der Unzulässigkeit der Abschiebung nicht zuständig. Ebenso hat der Bf kein Recht, das Abschiebungsland selbst zu bestimmen (VwGH vom 17.11.1995, 95/02/0132, 0133, 0134 und 28.7.1995, 94/02/0118, 0230, 0277).

6. Gemäß § 79a AVG, welcher gemäß § 73 Abs.2 FrG anzuwenden ist, hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei und ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Es war daher der belangten Behörde der Aufwandersatz für Vorlageaufwand von 565 S und für Schriftsatzaufwand von 2.800 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

unrechtmäßiger Aufenthalt, Schlepperei, keine Bindung nach Österreich, Schubhaft rechtmäßig.

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