Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400586/3/Le/La

Linz, 12.10.2000

VwSen-400586/3/Le/La Linz, am 12. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des J P G, geb. am 1970, angeblich liberianischer Staatsangehöriger, dzt. JVA S, K 1, S, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Recht erkannt:

  1. Die Schubhaftbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes wird als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Der Antrag auf "Bewilligung Beigebung - Verfahrenshilfe 'Rechtsanwalt' gemäß § 61 VwGG" wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach § 24 Abs.3 VwGG wird als unzulässig zurückgewiesen.

V. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 565 S (entspricht 41,06 Euro) binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Zu I. - IV.: §§ 72 Abs.1, 73 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idgF iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

Zu V.: §§ 74 und 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Schriftsatz vom 5.10.2000, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 10.10.2000, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß § 72 FrG mit der noch erkennbaren Behauptung, dass seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wäre.

In der Begründung dazu führte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Im Falle der Abschiebung nach Liberia drohe ihm Todesgefahr. Außerdem sei er haftbedingt mittellos und außer Stande, die Kosten des Rechtsmittelweges zu bestreiten.

Es stimme voll und ganz, dass er kein gültiges liberianisches Reisedokument habe. Er hätte bei der zuständigen Vertretungsbehörde in Bonn schon versucht, ein solches Dokument zu bekommen, aber sein Ersuchen wäre unbeantwortet geblieben. Daher könne er Österreich nicht verlassen. Nach Liberia würde er aber nicht zurückkehren, da er dort sicher einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sei.

(Im Folgenden schilderte er die derzeitigen Zustände in Liberia aus seiner Sicht unter Hinweis auf verschiedene Berichte.)

Gegen das unbefristete Aufenthaltsverbot habe er Berufung erhoben und sei darüber noch nicht entschieden.

Weiters ersuchte er unter Hinweis auf § 61 VwGG um die Bewilligung zur Beigebung eines Verfahrenshelfers sowie um einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühr und der Gebühr nach § 24 Abs.3 VwGG.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den zu Grunde liegenden Fremdenakt an den Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt.

Zum Beschwerdevorbringen hat sie keine Gegenschrift erstattet.

Die belangte Behörde hat für den Fall, dass der Schubhaftbeschwerde keine Folge gegeben werden sollte, um Vorschreibung bzw. Zuerkennung der Kosten ersucht.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, dass der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

Es ergibt sich daraus im Wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

3.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer kam am 29.6.1995 illegal nach Österreich und stellte einen Antrag auf Asyl. Dieses wurde nicht gewährt, das Asylverfahren ist rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens verlor auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ihre Gültigkeit.

3.2. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.2.1998, 6d E Vr 11889/97 Hv 60/98 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer nach § 15 StGB, § 27 Abs.1 und Abs.2 SMG und § 269 Abs.1 StGB zu 9 Monaten Freiheitsstrafe (davon 6 Monate bedingt) verurteilt.

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.6.2000, 4b E Vr 4150/00 Hv 2563/00 wegen § 27 Abs.1 SMG und § 269 Abs.1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Diese verbüßt er derzeit in der Justizanstalt S bis voraussichtlich 17.2.2001.

Die Bundespolizeidirektion Graz verhängte mit Bescheid vom 20.12.1999 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot; das der Beschwerdeführer mit Berufung bekämpft hat.

Die selbe Behörde hat auch mit Bescheid vom 20.12.1999 die Feststellung nach § 75 Abs.1 FrG getroffen.

3.3. Die Strafhaft des Beschwerdeführers dauert noch an, und zwar voraussichtlich bis 17.2.2001.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.9.2000, mit dem angeordnet wurde, Herrn Gl P J zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zu dessen Durchsetzbarkeit und zur Sicherung der Abschiebung unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft zu nehmen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 leg.cit.).

Schon daraus ergibt sich, dass die gegenständliche, ausdrücklich auf § 72 Abs.1 FrG 1997 gestützte Beschwerde unzulässig ist:

Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz und Widerstand gegen die Staatsgewalt zweimal rechtskräftig verurteilt und verbüßt derzeit seine Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt S bis voraussichtlich 17.2.2001.

Sowohl seine Festnahme als auch seine derzeit aufrechte Anhaltung in der Justizanstalt S sind somit keine Maßnahmen, die auf dem Fremdengesetz 1997 oder auf dem Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.9.2000 basieren, sondern gerichtliche Anordnungen. Für derartige Fälle ist jedoch das Rechtsinstitut der Schubhaftbeschwerde nicht vorgesehen (siehe hiezu auch VwGH 93/18/0287 vom 8.7.1993).

Die dennoch eingebrachte Schubhaftbeschwerde erweist sich sohin als unzulässig.

Zu II.:

Zum Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes ist auf die oben zitierte Bestimmung des § 72 FrG zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat für die Gewährung (oder Versagung) eines Abschiebungsaufschubes keine Kompetenz hat. Der Antrag ist daher bei einer falschen Behörde gestellt und somit unzulässig.

Zu III.:

Im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Schubhaftangelegen-heiten ist die Beigebung eines rechtskundigen Verfahrenshelfers weder im FrG noch im AVG vorgesehen, weshalb dieser Antrag unzulässig ist.

Zu IV.:

Die Anträge, welche auf das VwGG gestützt wurden, können erst in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt werden, nicht aber vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, zumal für das Verfahren vor dieser Behörde das VwGG nicht anwendbar ist.

Damit erweisen sich auch diese Anträge als unzulässig.

Zu V.:

Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 565 S für den Aktenvorlageaufwand zuzusprechen. In Ermangelung einer Gegenschrift war kein Schriftsatzaufwandersatz zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 26.01.2001, Zl.: 2000/02/0323

 

 

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