Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400587/2/SR/Ka

Linz, 16.10.2000

VwSen-400587/2/SR/Ka Linz, am 16. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des M J, 12. August 1976 geb., StA L, derzeit Strafhaft in der JA S, Kplatz 1, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von S vom 10. August 2000, Sich40-7105, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von S) Kosten in Höhe von 565,00 Schilling (entspricht 41,06 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 73 FrG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer (Bf.), ein Staatsangehöriger von L, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes W vom 25. November 1999, Zlen. 4b Vr und Hv, nach § 28 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, die derzeit in der Justizanstalt S vollzogen wird.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland S vom 25. Mai 2000, Zl. Fr-, wurde gegen den Bf. ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen das am 8. Juni 2000 in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot wurde mittlerweile eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von S vom 10. August 2000, Sich40-7105, wurde über den Bf. - beginnend mit dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der gerichtlichen Strafhaft - zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.

1.2. Gegen diesen ihm am 10. August 2000 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Darin bringt der Bf. im Wesentlichen vor, dass "der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss zu Zahl AW 2000/21/0106-4 ausgesprochen habe, dass eine Abschiebung bis zum Abschluss des VwGH-Verfahrens nicht zulässig sei und daher käme weder dem Schubhaftbegehren noch dem Begehren der Abschiebehaft eine Berechtigung zu. Es würde daher um Zustellung der Gegenstandsloserklärung der Schubhaft ersucht."

1.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und - erschließbar - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH S zu Zl. Sich40-7105; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 66/2000 (im Folgenden: FrG), hat - nur - derjenige, der gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das FrG angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

3.2. Unabdingbare Vorraussetzung der Beschwerdelegitimation nach § 72 Abs. 1 FrG ist demnach eine auf das FrG gestützte Festnahme oder Anhaltung.

Eine solche liegt jedoch gegenständlich - allseits unbestritten - nicht vor, weil sich der Beschwerdeführer derzeit noch in gerichtlicher Strafhaft befindet und demgemäß auch die Wirksamkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus dieser aufschiebend bedingt ist.

Erst zu jenem - derzeit noch nicht absehbaren - Termin vermag der Rechtsmittelwerber sohin eine auf § 72 Abs. 1 FrG gestützte Beschwerde erheben, in deren Zuge auch die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides geltend gemacht werden kann (vgl. auch § 61 Abs. 4 FrG).

3.3. Die gegenständliche, sonach als verfrüht anzusehende Beschwerde war daher gemäß § 72 Abs. 1 FrG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 der AufwandersatzV-UVS Kosten in Höhe von 565 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung:

Strafhaft, Schubhaft

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 26.01.2001, Zl.: 2000/02/0318

 

 

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