Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400590/4/Kl/Rd

Linz, 22.11.2000

VwSen-400590/4/Kl/Rd Linz, am 22. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des G, türkischer StA, gegen den Schubhaftbescheid der BH Schärding vom 10.11.2000, Sich-40-7175, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten für den Vorlageaufwand in der Höhe von 565 S (entspricht 41,06 €) binnen 14 Tagen ab Zustellung zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 61, 72 Abs.1 und 73 Abs.1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idgF iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Zu II.: §§ 72 Abs.2 FrG, 79a AVG und § 1 Z3 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Begründung:

1. Mit Bescheid der BH Schärding vom 10.11.2000, Sich40-7175, wurde über den Bf zur Sicherung der Abschiebung unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus der verbüßten Strafhaft gemäß §§ 61 Abs.1 und 2, 67 und 91 FrG 1997 die Schubhaft verhängt. Begründend wurde das rechtskräftige Urteil des LG Linz vom 23.3.1999, dessen Strafhaft der Bf derzeit verbüßt, angeführt. Weiters bestehe gegen den Bf ein für die Dauer von 10 Jahren verhängtes Aufenthaltsverbot. Überdies sei er nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Wegen der Gefahr, dass sich der Bf bei Abstandnahme von der Schubhaftverhängung dem Zugriff der Behörde entziehe und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindere, konnte mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18.11.2000, zur Post gebracht am 20.11.2000. Darin wurde dargelegt, dass der Bf bei seinem Bruder in P, gemeldet sei und sich dort seine persönlichen Gegenstände sowie sein Kraftfahrzeug befinden. Es werde daher der Antrag gestellt, dass nach Haftverbüßung nicht sofort die Schubhaft vollzogen werde, sondern ihm Zeit gegeben werde, seine persönlichen Dinge zu regeln, um dann dieses Land selber verlassen zu können. Er habe gar nicht mehr die Absicht, in diesem Land länger als nötig zu verweilen.

3. Die BH Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Fremdenakt vorgelegt und darauf hingewiesen, dass der Bf sich derzeit noch in Strafhaft befindet.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 61 Abs.1 des Fremdengesetzes - FrG, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 73 Abs.1 FrG ist zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde.

Aus dem zitierten Wortlaut der Bestimmungen des FrG geht hervor, dass das Recht zur Schubhaftbeschwerdeerhebung an den unabhängigen Verwaltungssenat nur dann besteht, wenn sich der Bf zumindest in Schubhaft befindet bzw wenn die Schubhaft bereits geendet hat nach Schubhaftentlassung. Eine vor der Inhaftnahme eingebrachte Beschwerde ist daher mangels einer Beschwerdelegitimation unzulässig.

Dies entspricht im Übrigen der ständigen Judikatur des VwGH, welcher schon zur vorausgegangenen alten Rechtslage festgestellt hat, dass ein Beschwerderecht nur jenen Personen zusteht, die sich im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in Schubhaft befinden, nicht aber solchen, bei denen dies noch nicht oder nicht mehr der Fall ist. Das Recht, Beschwerde zu erheben, hat durch das Inkrafttreten des FrG keine Änderung erfahren (vgl. VwGH vom 3.12.1992, 92/18/0319, vom 25.2.1993, 93/18/0044, vom 3.3.1994, 93/18/0374 bis 0376). Auch in der letztzitierten Entscheidung stellte der VwGH dar, dass das Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat nur ein tatsächlich festgenommener oder angehaltener Fremder hat.

Diese Rechtsauffassung deckt sich auch mit der Judikatur des VfGH, welcher lediglich auch die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Schubhaftentlassung - also für bereits in Vollstreckung gesetzte Schubhaftbescheide - für zulässig erklärt hat (VfGH vom 29.6.1995, B 2534).

4.2. Weil aber gemäß § 94 Abs.5 FrG gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig ist, bleibt es aber dem Bf unbenommen, gegen noch nicht in Vollzug gesetzte Schubhaftbescheide eine Bescheidbeschwerde beim VwGH einzubringen.

4.3. Im Grunde dieses Verfahrensergebnisses war daher die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen, ohne dass auf die Sache selbst näher einzugehen war.

5. Gemäß § 79a Abs.3 AVG, welcher gemäß § 73 Abs.2 FrG anzuwenden war, ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei, weshalb der belangten Behörde der Aufwandersatz für die Aktenvorlage gemäß § 1 Z3 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, zuzusprechen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Beschwerde vor Haftantritt, keine Beschwerdelegitimation

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