Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400591/2/Le/La

Linz, 28.11.2000

VwSen-400591/2/Le/La Linz, am 28. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde der C H, geb. am 1964, derzeit Polizeigefangenenhaus Linz, chinesische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M S, G 69, G, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.365 S (entspricht  244,54 Euro) binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 72 Abs.1, 73 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idgF iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 22.11.2000, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 24.11.2000, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß "§ 61 Abs.1 Fremdengesetz" (gemeint wohl: § 72 FrG) mit der Behauptung, dass ihre Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wäre.

In der Begründung dazu führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:

Gemäß § 61 Abs.1 "können" Fremde festgenommen und angehalten werden, soferne eine Notwendigkeit iSd § 61 Abs.1 FrG gegeben sei. Aus dieser Formulierung sei klar zu entnehmen, dass die Verhängung der Schubhaft nicht obligatorisch ist, sodass von der bescheiderlassenden Behörde eine ausreichende Begründung angeführt werden müsse, weshalb von dieser Extremmaßnahme Gebrauch gemacht werden müsse. Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor: Sie sei als Kindermädchen berufstätig gewesen und hätte auch einen festen Wohnsitz (zwar polizeilich nicht gemeldet), weshalb von "unstet" keine Rede sein könne. Im Übrigen sei sie nicht illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, sondern mittels eines Zwei-Tage-Visums von der österreichischen Botschaft in Budapest.

Insbesondere aber durch die Vorlage ihres Antrages auf Aufhebung der Schubhaft samt den beiliegenden Urkunden seien die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft weggefallen.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den zu Grunde liegenden Fremdenakt an den Unabhängigen Verwaltungssenat express übermittelt.

Zum Beschwerdevorbringen hat sie eine Gegenschrift erstattet und darin mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin noch in Schubhaft befindet. Da die Beschwerdeführerin nicht gemeldet war und sich mit einem falschen Dokument, nämlich dem Reisepass ihrer Schwester auswies, musste davon ausgegangen werden, dass sie sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen werde. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 8.11.2000 sei gegen sie die Ausweisung verfügt worden und gelte seither die Schubhaft als Sicherung der Abschiebung. Da die Beschwerdeführerin über kein Ausweisdokument verfüge, wurde im Wege des BMI die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt.

Festgehalten werde, dass die Identität der Beschwerdeführerin bislang nicht feststehe.

Die belangte Behörde hat abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, dass der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

Es ergibt sich daraus im Wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

3.1. Wie aus der eigenen Aussage der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 8.11.2000 vor der Bundespolizeidirektion Linz hervorgeht, ist die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige und im Jahr 1996 mit Hilfe von Schleppern nach Österreich gekommen. Sie hätte hier ihre Schwester getroffen und sei seither an verschiedenen Adressen, hauptsächlich Chinalokalen, in Österreich aufhältig gewesen.

Seit ca. Mai 2000 sei sie im Lokal "K-T" in Linz beschäftigt, wobei sie hauptsächlich für die Betreuung der sehbehinderten Mutter des Chefs zuständig gewesen wäre, aber auch in der Lokalküche ausgeholfen hätte.

Am 8.11.2000 fand eine polizeiliche Kontrolle in diesem Haus statt, bei der Frau C sich mit einem österreichischen Reisepass, lautend auf C C auswies und auch einen Meldezettel, eine Sozialversicherungskarte sowie ein amtsärztliches Zeugnis, alle lautend auf diesen Namen, vorwies. Sie gab an, dass diese Dokumente ihrer Schwester gehörten.

3.2. Am 8.11.2000 wurde gemäß § 33 Abs.1 iVm § 31 Abs.1 und § 37 Abs.1 FrG die Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt; der Bescheid wurde anlässlich einer Amtshandlung mündlich verkündet.

Gleichzeitig wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw Zurückschiebung die vorläufige Verwahrung in Schubhaft angeordnet.

Zur Begründung dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ohne Reisedokument nach Österreich eingereist und hier aufhältig sei und sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es sei daher beabsichtigt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen.

Da sie als unstet betrachtet werden müsse und im Bundesgebiet nicht gemeldet sei, bestehe Grund zur Annahme, dass sie versuchen könnte, sich den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren; daher wäre die Schubhaft zu verhängen gewesen.

3.3. Am 21.11.2000 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin den Antrag auf Aufhebung der Schubhaft. Sie gab darin an, vor drei Jahren Herrn M L, Arbeiter, W Straße 370, L, kennen und lieben gelernt zu haben und dass sie beabsichtigen, in Kürze zu heiraten, soferne die Papiere vorlägen. Herr L sei bei der V-A S Linz GmbH beschäftigt und beziehe ein monatliches Einkommen von rund 30.000 S netto. Er besitze darüber hinaus eine Mietwohnung der V-A L in der Größe von 50 . Gleichzeitig wurde eine Gehaltsbestätigung, ein Meldezettel und eine übliche Verpflichtungserklärung vorgelegt (letztere war hinsichtlich der Echtheit der Unterschrift gerichtlich beglaubigt).

Weiters legte die Antragstellerin eine als "Fax der G-Versicherung vom 20.11.2000 beinhaltend eine private Krankenversicherung" bezeichnete Kopie einer Notiz auf reinweißem Papier vor, die zum Teil mit PC, zum Teil mit der Hand geschrieben war.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde im wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und der Anhaltung behauptet und die Feststellung begehrt, dass der Schubhaftbescheid, die Inhaftnahme sowie die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig wären.

Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet.

4.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 69 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 69 Abs.2 FrG).

Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil über einen Antrag gemäß § 75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder

2. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

3. weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, oder

4. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt,

so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Z 4), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden (§ 69 Abs.4 FrG).

4.3. Auf Grund des unter Punkt 3. dargestellten Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist ist, sich seit dieser Zeit ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufhält, nirgendwo polizeilich gemeldet ist und derzeit keine Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes besitzt. Sie hat zwar angeblich eine Schwester, die nach eigenen Angaben jedoch in Z wohnt und dort ein Lokal betreibt.

Außerdem gibt es eine Verpflichtungserklärung des Herrn M L vom 22.11.2000, wobei die Echtheit der Unterschrift vom Bezirksgericht Linz gerichtlich beglaubigt wurde.

Die Schubhaft war somit gemäß § 61 Abs.1 FrG zu verhängen, um zunächst die Identität der Beschwerdeführerin klären und die notwendigen fremdenrechtlichen Maßnahmen sichern zu können.

Dies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH vom 26.3.1996, 95/19/0442, vom 28.7.1995, 95/02/0249u.a.) deshalb erforderlich, weil die Beschwerdeführerin kein gültiges Reisedokument hat, weitgehend mittellos ist und anscheinend auch keine gesicherte Unterkunft hat. Sie hat zwar angeblich eine Schwester, doch lebt diese nach eigenen Angaben in Zeltweg, sodass anscheinend auch keine starke familiäre Beziehung zu dieser besteht.

Die von Herrn M L vorgelegte Verpflichtungserklärung ist unvollständig, da damit der Nachweis der Bonität nicht ausreichend erbracht wurde. Die vorgelegte Kopie eines Telefax betreffend einen "Bezugsnachweis" ist nicht nur kaum leserlich, sondern erfüllt in dieser Form auch nicht den erforderlichen Nachweis der entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Die "Leistungsübersicht für C" ist nicht auf dem Kopfpapier der G-Versicherungs AG geschrieben und könnte daher in dieser Form auf jedem PC geschrieben worden sein; der Name der Person, für die diese "Leistungsübersicht" ursprünglich ausgestellt worden war, wurde mit der Hand durchgestrichen und der Name der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit der Hand darüber geschrieben.

Diese Verpflichtungserklärung ist daher ungeeignet, die darin beschriebene Krankenversicherung als Bestand zu beweisen.

Nach den bereits oben erwähnten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes besteht für Fremde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf die Entscheidungsfrist nach § 52 Abs.2 Z2 FrG 1993 (nunmehr § 73 Abs.2 Z2 FrG 1997), die eingehende amtswegige Erhebungen von vornherein ausschließt, eine erhöhte Mitwirkungspflicht dahin, dass sie Nachweise über die erforderlichen Mittel und eine Unterkunft initiativ zu überbringen haben. Dies schließt auch den Nachweis der Bonität der Person ein, die eine diesbezügliche Verpflichtungserklärung abgibt, etwa durch Bekanntgabe hiefür relevanter konkreter Tatsachen, wie der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Wohnverhältnisse, allfälliger Unterhaltspflichten und sonstiger finanzieller Verpflichtungen, untermauert durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen, wobei sich solcherart belegte Auskünfte auf einen längeren Zeitraum zu beziehen haben. Darüber hinaus ist auch eine gewisse persönliche Bindung zwischen dem Fremden und der die Erklärung abgebenden Person glaubhaft zu machen.

Diesen Ansprüchen wird die von Herrn M L vorgelegte Verpflichtungserklärung nicht gerecht, weshalb sie der Verhängung und der Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht entgegen steht.

4.4. Zu den in der Schubhaftbeschwerde vorgebrachten Gründen wird, soweit sie nicht bereits unter 4.3. behandelt wurden, Folgendes ausgeführt:

Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin nirgendwo in Österreich polizeilich gemeldet ist, weshalb sie als "unstet" anzusehen ist. Sie hat daher auch keine Wohnadresse bekannt gegeben.

Die Behauptung, dass sie mittels eines Zwei-Tage-Visums von der Österreichischen Botschaft in Budapest und somit nicht illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, ist unrichtig, weil durch die eigene Aussage der Beschwerdeführerin feststeht, dass sie mit Hilfe einer Schlepperorganisation nach Österreich gelangt ist und nicht einmal einen eigenen Pass besaß. Dieses Zwei-Tage-Visum wurde offensichtlich durch eine kriminelle Handlung seitens der Schlepper erschlichen.

4.5. Eine Überprüfung des Schubhaftbescheides aus dem Blickwinkel der dem Unabhängigen Verwaltungssenat zukommenden Prüfungskompetenz (§ 73 Abs.4 FrG) ergab die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 61 Abs.1 FrG dafür vorlagen. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist notwendig, um die weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen sowie die Abschiebung zu sichern.

Da sohin die Voraussetzungen für die Inschubhaftnahme erfüllt waren und die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 3.365 S (Aktenvorlageaufwand: 565 S, Schriftsatzaufwand: 2.800 S) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

:

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum