Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400596/4/Gf/Km

Linz, 13.02.2001

VwSen-400596/4/Gf/Km Linz, am 13. Februar 2001

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des M S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 5. Februar 2001, Zl. IV-FR-38313, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektion Wels) Kosten in Höhe von 565 S (entspricht  41,06 Euro) zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2001 begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wels vom 5. Februar 2001, Zl. IV-FR-38313, mit dem über ihn am selben Tag die Schubhaft verhängt und er nach seiner Haftentlassung am 6. Februar 2001 dazu angehalten worden sei, selbständig das Bundesgebiet bis zum 8. Februar 2001 zu verlassen.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2000 (im Folgenden: FrG), hat derjenige, der gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das FrG angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat (im Folgenden: UVS) mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Die Schubhaft ist nach § 61 Abs. 2 FrG mit Mandatsbescheid anzuordnen, gegen den gemäß § 94 Abs. 5 zweiter Satz FrG kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

Nach § 73 Abs. 4 zweiter Satz FrG ist eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides an den UVS von diesem als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor seiner Festnahme deswegen auch den VwGH oder den VfGH angerufen hat.

Ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufgehoben worden, so gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid nach § 70 Abs. 2 FrG als widerrufen.

2.2. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vor dem UVS grundsätzlich nur während der aufrechten Anhaltung des Fremden erfolgen kann.

Wenn der Rechtsmittelwerber aber im gegenständlichen Fall selbst vorbringt, dass die Schubhaft unmittelbar nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH für seine Beschwerde gegen einen Aufenthaltsverbotsbescheid aufgehoben wurde, dann gilt somit seit diesem Zeitpunkt auch der angefochtene Schubhaftbescheid ex lege als aufgehoben (vgl. § 70 Abs. 2 FrG). In gleicher Weise ist auch die allenfalls (nur) aus dem Aufenthaltsverbotsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. Jänner 2001, Zl. St-131/00, resultierende Ausreiseverpflichtung (bis zum 8. Februar 2001) gegenwärtig nicht vollstreckbar, weil der VwGH der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 2001, Zl. AW 2001/18/0016-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

2.3. Die gegenständliche Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs.3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 der AufwandersatzV-UVS Kosten in Höhe von 565 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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