Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105925/7/Kei/Km

Linz, 07.08.2000

VwSen-105925/7/Kei/Km Linz, am 7. August 2000

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Anträge auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen des Verfahrens betreffend die Berufung des M K, vertreten gewesen durch den Rechtsanwalt Bu F, W 17, H, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 12. Oktober 1998, Zl. VerkR96-468-1998 gestellt wurden, zu Recht:

Die Anträge werden abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

In der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 12. Oktober 1998, Zl. VerkR96-468-1998, hat M K ua. beantragt, dass die entstandenen Kosten der Staatskasse auferlegt werden.

Im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 17. März 1999, Zl. VwSen-105925/2/Ur/Ka, mit dem über die oa. Berufung entschieden wurde - der Berufung wurde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wurde behoben und das Verfahren wurde eingestellt - wurde über den oa. Antrag nicht explizit abgesprochen.

Ein Antrag dahingehend, dass die dem M K entstandenen Kosten dem Berufungsgegner auferlegt werden und eine diesbezügliche Urgenz, die dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurden, erfolgte durch M K.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es liegt keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer den gegenständlichen Anträgen stattgegeben werden kann, vor. Es wird auf die Bestimmung des § 74 Abs.1 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hingewiesen. Nach dieser Bestimmung hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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