Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400611/6/WEI/Bk

Linz, 25.10.2001

VwSen-400611/6/WEI/Bk Linz, am 25. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde der A dominikanische Staatsangehörige, dzt. Justizanstalt R, vertreten durch Dr. B, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.365,-- (entspricht 244, 54 Euro) binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997(BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 158/1998) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

1.1. Die Beschwerdeführerin (Bfin), eine dominikanische Staatsangehörige, gelangte auf dem Luftweg via Madrid am 5. September 2001 nach Österreich, um durch Ausübung der Prostitution Geld zu verdienen. Mit formalisiertem Antrag vom 6. Juli 2001 strebte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit", wobei als beabsichtigter Wohnsitz S, und als Art der Tätigkeit Prostituierte angegeben wurde. Unter anderem lag eine Bestätigung der Inhaberin der "K" in S bei, dass die Bfin als Prostituierte beschäftigt werde. Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld eine bis 12. Oktober 2001 befristete Erstaufenthaltserlaubnis und übersendete die Vignette Nr. A30154271 an die österreichische Berufsvertretungsbehörde in S zur Anbringung im Reisedokument der Bfin.

1.2. Nach Ausweis der Aktenlage war die Bfin zunächst in S, polizeilich gemeldet und übersiedelte in der Folge nach R in die B, wo sie ab 25. September 2001 angemeldet war. Als Unterkunftgeber wird im Meldezettel die M angegeben. Eine entsprechende Unterkunftserklärung dieser Gesellschaft sowie eine Bestätigung über eine selbständige Erwerbstätigkeit im "L" wurden der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit dem formalisierten Verlängerungsantrag der Bfin vom 25. September 2001 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" vorgelegt. Auch in diesem Antrag wird unter Art der Tätigkeit "Prostituierte" angegeben. Mit weiterer Eingabe vom 25. September 2001 an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis teilte die Bfin mit, dass sie im Lokal "L" in der B, R die Prostitution auszuüben beabsichtige. Sie ersuchte daher um Ausstellung eines Ausweises im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen (BGBl Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993).

1.3. Die daraufhin vom Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis veranlasste Blutuntersuchung bei der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt (BBSUA) in L ergab für die LUES Serologie (Syphillis) ein positives Ergebnis bei TPHA (reaktiv 1 : 320+) und bei FTA (reaktiv).

Dem Aktenvermerk dieser Behörde vom 3. Oktober 2001, Zlen. SanRB01-52-2001 und Sich40-12297, ist zu entnehmen, dass eine Frau M vom Lokal "L" bei der Fremdenpolizei erschienen war und über die Syphiliserkrankung der Bfin berichtete. Der Amtsarzt Dr. S habe dies der Bfin am Vortag mitgeteilt. Diese habe auf Vorhalt erklärt, seit 10 Jahren an Syphilis erkrankt zu sein. Noch am 2. Oktober 2001 wäre sie aus ihrer Unterkunft verschwunden. Bei Bekanntwerden des Aufenthaltsorts werde die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis unterrichtet.

Eine Rücksprache mit dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ergab, dass dieser meinte, die Bfin dürfte schon seit längerer Zeit Lues haben. Zur aktuellen Infektiösität konnte er ohne zusätzlichen Facharztbefund nichts aussagen.

Die Bfin wurde von ihrem Unterkunftgeber in Ried im Innkreis am 4. Oktober 2001 abgemeldet mit dem Vermerk "verzogen nach Dominikanische Republik". Mit rechtfreundlich verfasster Eingabe vom 10. Oktober 2001 (Rechtsanwälte Dr. P /Dr. M aus Salzburg) an die belangte Behörde wurde abermals ein Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit unter Vorlage von Urkunden gestellt. Der vorgelegte Meldezettel weist eine Anmeldung beim Stadtamt Braunau/Inn am 8. Oktober 2001 per Adresse L, aus. Der bisherige Wohnsitz wurde unzutreffend mit S, angegeben, obwohl die Bfin mittlerweile in der B in R gemeldet war.

1.4. Mit Bescheid vom 3. Oktober 2001, Zl. Sich40-12297, erließ die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gegen die Bfin auf der Rechtsgrundlage des § 36 Abs 1 FrG 1997 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich und erkannte gleichzeitig einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung ab. Die Zustellung erfolgte im Hinblick auf die Änderung der bisherigen Abgabestelle während des fremdenrechtlichen Verfahrens und den unbekannten Aufenthaltsort der Bfin gemäß § 8 Zustellgesetz durch Hinterlegung bei der Behörde ohne Zustellversuch.

Begründend verwies die Fremdenbehörde unter Berufung auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die im Grunde des § 36 Abs 1 FrG 1997 relevante Rechtsfigur des Gesamtverhaltens, wobei die Verhaltensweisen des Fremden zusammengefasst betrachtet die im § 36 Abs 1 leg.cit. näher umschriebene Annahme rechtfertigen müssen. Da die Bfin nach dem Blutbefund der BBSUA an Syphilis erkrankt ist und eine aktuelle Infektiösität nach Einschätzung des Amtsarztes nicht ausgeschlossen werden konnte, war die Ausstellung des beantragten Gesundheitsbuches für die Ausübung der Prostitution der Bfin nicht möglich. Bei Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit bestünde die Gefahr der Übertragung von Syphilis auf andere Personen. Dabei handle es sich um eine besonders gefährliche Geschlechtskrankheit, weshalb die Aufenthaltsbeendigung der Bfin zum Schutze der Volksgesundheit, einem Ziel des Art 8 Abs 2 EMRK, dringend geboten erscheine. Im Übrigen sei die Grundlage für die Sicherung der Mittel zum Lebensunterhalt weggefallen, zumal die Bfin nicht mehr der Prostitution nachgehen dürfe. Deshalb sei auch zu befürchten, dass sie sich die Mittel durch illegale Arbeitsaufnahme oder eine strafbare Handlung beschaffe. Die Aufwendung von öffentlichen Mitteln für den Unterhalt der Bfin widerspräche ebenfalls öffentlichen Interessen. Dazu komme noch, dass die Bfin nach dem Bekanntwerden ihrer Erkrankung offenkundig in der Absicht untergetaucht wäre, sich behördlichen Maßnahmen zu entziehen.

Diese Tatsachen rechtfertigten in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs 1 Z 1 und 2 FrG 1997 umschriebene Annahme. Da nach Ansicht der Fremdenbehörde zu befürchten war, dass die Bfin illegal der Prostitution nachgehen und Dritte gefährden könnte, schloss sie die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen das Aufenthaltsverbot aus.

Gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid vom 3. Oktober 2001 erhob die Bfin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Berufung vom 17. Oktober 2001 an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, über die aktenkundig noch nicht entschieden worden ist. Mit weiterer rechtsfreundlicher Eingabe vom 17. Oktober 2001 wurde die Aufhebung des Aufenthaltsverbots beantragt und dazu vorgebracht, dass die Bfin weder untergetaucht, noch krankheitsuneinsichtig wäre. Sie legte ein ärztliches Attest des Dr. K, Facharzt für Gynäkologie in B, vor, in dem bestätigt wird, dass sie seit 8. Oktober 2001 wegen positiver Lues-Serologie in ärztlicher Behandlung sei und mit Megacillin 1,5 Mill/d über 30 Tage behandelt werde.

1.5. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2000, Zl. Sich40-17734, ordnete die belangte Behörde auf Grund des bekannten Sachverhaltes gegen die Bfin gemäß § 61 Abs 1 und 2 FrG in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Die Gefahr, dass sich die Bfin den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen könnte, sah die belangte Behörde trotz der mittlerweile am 8. Oktober 2001 per Adresse B, erfolgten polizeilichen Meldung als ernsthaft gegeben. Die Erfahrung habe mehrfach gezeigt, dass im Rotlichtmilieu tätige Personen sofort in die Illegalität gehen. Dies sei bei der Bfin umso mehr zu befürchten, als sie keine Möglichkeit habe, erlaubt als Prostituierte zu arbeiten. Der Zweck der Schubhaft könne daher nicht durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden.

Dieser Schubhaftbescheid wurde der Bfin am 12. Oktober 2001 mit Hilfe von Gendarmeriebeamten zugestellt. Nach dem Bericht des Gendarmeriepostens Braunau am Inn vom 12. Oktober 2001, Zl. 3159/01/Fi, wurde die Bfin am 12. Oktober 2001 im Night Club A in M, angetroffen, in der Folge festgenommen und in die Justizanstalt Ried im Innkreis eingeliefert.

1.6. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis führte am 15. Oktober 2001 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die spanische Sprache eine fremdenpolizeiliche Einvernahme der Bfin durch. Dabei gab sie bekannt, dass sie im "L bis 2. Oktober 2001 als Stripteasetänzerin und Animierdame gearbeitet hätte. Von ihrer Erkrankung an Syphilis hätte sie vor Einreise nach Österreich nichts gewusst. Über Vorhalt, wonach Frau C vom "L" anlässlich ihrer Vorsprache bei der Fremdenbehörde erklärt hatte, dass der Bfin die Krankheit seit Jahren bekannt gewesen wäre, meinte die Bfin, dass es sich dabei um ein sprachbedingtes Missverständnis gehandelt haben müsste.

Der Bfin wurde der hinterlegte Bescheid vom 3. Oktober 2001 betreffend ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot zur Kenntnis gebracht und eine Kopie ausgehändigt. Sie erfuhr weiter, dass sie zur Durchsetzung ehest möglich auf dem Luftwege von Wien Schwechat nach Santo Domingo abgeschoben werden sollte.

Die Bfin erklärte dazu, dass sie aus Angst von Ried im Innkreis weggegangen wäre. Sie hätte nicht untertauchen wollen. Sie hätte beabsichtigt, bei Freundinnen in B und M Unterkunft zu nehmen. Sie verweigerte die Unterschrift unter die aufgenommene Niederschrift mit der Begründung, noch mit ihrem Rechtsanwalt sprechen zu wollen.

1.7. Am 22. Oktober 2001 wurde die Bfin ein weiteres Mal von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis einvernommen. Sie wiederholte, dass sie für Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Österreich kommen wollte. Dabei hätte sie aber vorgehabt als Tänzerin und nicht als Prostituierte zu arbeiten. In Österreich hätte sie sich zunächst bei einer entfernten Verwandten "M" aufgehalten, deren Namen und Anschrift sie aber nicht angeben könnte. Sie wäre abwechselnd in zwei Lokalen als Tänzerin eingesetzt worden, könne aber weder die Namen der Betriebe, noch die Orte angeben. Der Prostitution wäre sie jedenfalls nicht nachgegangen. Auch eine Blutuntersuchung erfolgte nicht. Ob sie in der aktenkundigen "K" tätig war, wisse sie nicht, weil sie die deutsche Sprache nicht verstehe. Nach einer Übergangsphase hätte sie als Prostituierte tätig sein sollen. Schließlich wäre sie jedoch abgezogen und von einem blonden Mann mit 3 mm Haarschnitt ins "L" nach Ried im Innkreis überstellt worden, wo sie zwei oder drei Wochen gewesen wäre und als Tänzerin und Animierdame gearbeitet und dafür pro Abend eine Art Pauschalvergütung erhalten hätte.

Als die Bfin am 2. Oktober 2001 von ihrer Syphilis erfuhr, hätte man sie des Lokales verwiesen. Frau M hätte die Freundin "M" der Bfin in B angerufen und ein älterer Herr hätte sie nach B gefahren. Dass sie die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis über den Wohnsitzwechsel verständigen hätte müssen, habe sie nicht gewusst. Die Bfin betonte, dass ihr die Geschlechtskrankheit vor dem 2. Oktober 2001 nicht bekannt gewesen wäre. Jetzt wollte sie so schnell wie möglich in ihre Heimat zurückkehren. Die Bfin verweigerte abermals die Unterschrift unter der Niederschrift.

Die ursprünglich von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bereits für den 23. Oktober 2001 vorgesehene Abschiebung von Wien nach Madrid und dann am nächsten Tag weiter nach Santo Domingo konnte nicht durchgeführt werden. Nach Mitteilung dieser Fremdenbehörde müsse noch eine Flugbegleitung organisiert und eine Durchbeförderungsgenehmigung eingeholt werden.

1.8. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und übermittelte ihre Aktenteile per Telefax. Sie veranlasste auch eine ergänzende Aktenvorlage durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis.

Am 24. Oktober 2001 erhielt die belangte Behörde noch im Wege der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bezughabende Unterlagen des Sanitätsdienstes der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, die dem Oö. Verwaltungssenat kurzfristig per Telefax übermittelt wurden. In einem Schreiben vom 24. Oktober 2001 teilte Frau G von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit, dass die Bfin bereits am 13. September 2001 in der do. Gesundheitsabteilung einen Ausweis zwecks Ausübung der Prostitution beantragt hatte. Dieser wurde mangels gesundheitlicher Eignung auf Grund eines positiven TPHA-Befundes, dh. also wegen Syphilis, nicht ausgestellt. Von der behandelnden Hautärztin Dr. W in S wurde eine Sicherheitstherapie mit einem Antibiotikum eingeleitet. Zur vereinbarten Kontrolluntersuchung ist die Bfin aber nicht mehr erschienen, sondern als verzogen gemeldet worden.

1.9. Mit der rechtsfreundlich vertretenen Eingabe vom 19. Oktober 2001, die beim Oö. Verwaltungssenat noch am gleichen Tag per Telefax eingebracht wurde, erhob die Bfin Schubhaftbeschwerde und beantragte die kostenpflichtige Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der h. Entscheidung nicht mehr vorliegen.

2.1. In der Schubhaftbeschwerde wird zum Sachverhalt vorgebracht, dass die Bfin eine Prostituierte wäre, die ab 25. September 2001 im Lokal "L" in der B in R aufhältig und gemeldet gewesen wäre. Bei einer Routineuntersuchung hätte sich ergeben, dass sie an Syphilis erkrankt war, wobei zur aktuellen Infektiösität nichts gesagt werden konnte. Die bei der Fremdenpolizei Ried im Innkreis am 3. Oktober 2001 unaufgefordert erschienene Frau M vom "L" hätte unrichtig behauptet, dass die Bfin am Vorabend aus der Unterkunft verschwunden und untergetaucht wäre. Tatsächlich wäre sie vom Chef des Unternehmens mit dem Auto nach B gebracht worden, wo sie bei Frau A untergebracht worden wäre. Frau M hätte der Bfin erklärt, dass sie wegen ihrer Erkrankung nicht mehr bleiben könne. Am 8. Oktober 2001 meldete sich die Bfin in B an und begab sich in ärztliche Behandlung. Am Tag ihrer Festnahme hätte sie die Dominikanerin M in M besucht und zum Abendessen die Pizzeria "P" aufgesucht. Dort hätte die beiden ein Anruf aus dem Nachtklub "A" erreicht, dass die Gendarmerie warte. Die Bfin hätte sich anstatt "abzutauchen" gestellt und wurde in Schubhaft genommen.

In rechtlicher Hinsicht geht die Beschwerde von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Bfin aus, weshalb die Schubhaft nur verhängt werden dürfte, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen wäre, die Bfin würde sich dem Verfahren entziehen. Von einem "Untertauchen" hätte aber schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Rede sein können. Die Bezugnahme der belangten Behörde auf ihre Erfahrung mit Personen im Rotlichtmilieu wäre unschlüssig und unterstellt sämtlichen Prostituierten ein Leben in der Unterwelt. Die Infektiösität werde nicht einmal vom Amtsarzt bestätigt und es werde verkannt, dass bei einer dreißigtägigen Medikamentation die Krankheit geheilt werden könnte. Die Schubhaft diene nicht der Vorbeugung einer Ansteckungsgefahr.

Auf Grund der vorschriftswidrigen Hinterlegung des Aufenthaltsverbotes hätte die Bfin vom Verfahren keine Ahnung gehabt. Deshalb wäre auch nicht anzunehmen gewesen, sie würde sich dem Verfahren entziehen. Eine illegale Einreise nach Österreich oder eine solche mit verfälschten Papieren liege nicht vor. Weder der Tatbestand der Prostitution, noch der Umstand einer heilbaren Infektionskrankheit rechtfertigten die Annahme, die Bfin werde sich dem Verfahren entziehen. Das Aufenthaltsverbot vom 3. Oktober 2001 sei fristgerecht bekämpft worden. Die Bfin laufe jedoch Gefahr, vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden.

2.2. Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift vom 22. Oktober 2001 vorgebracht, dass sie mit E-Mail vom 9. Oktober 2001 verständigt wurde, die Bfin hätte offenbar fluchtartig Ried im Innkreis verlassen und in Braunau am Inn Aufenthalt genommen, um sich dem drohenden Zugriff der Fremdenbehörde Ried im Innkreis zu entziehen. Deshalb wurde die Schubhaft angeordnet und nach ihr im Wege der Gendarmerie gefahndet. Unter der Meldeadresse in B, hätte sie nicht angetroffen werden können. Erst am 12. Oktober 2001 wäre sie im Night-Club A in M ausgeforscht und festgenommen worden. Die Ausübung der Prostitution durch eine Person mit einer übertragbaren Geschlechtskrankheit stelle eine Gefahr für die Volksgesundheit dar. Entgegen der Beschwerde konnte die aktuelle Infektiösität vom Amtsarzt nicht ausgeschlossen werden.

Da der Aufenthaltsverbotsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis seit der Erlassung durchsetzbar sei, halte sich die Bfin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Bezug auf ihre Erfahrungen mit Personen aus dem Rotlichtmilieu bekräftigte die belangte Behörde, dass bei Prostituierten, denen fremdenpolizeiliche Maßnahmen drohen, mehrfach beobachtet worden wäre, dass sie den Aufenthaltsort wechseln und nicht mehr oder nur unter größten Anstrengungen für die Fremdenbehörde greifbar sind. Weiter weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Bfin am Ort der späteren polizeilichen Meldung nicht angetroffen und trotz des Bestehens einer ansteckenden Geschlechtskrankheit in einem Bordellbetrieb aufgegriffen worden sei.

Der ergangene Schubhaftbescheid entspreche somit der Rechtslage und es wurde daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat in ihrem Vorlageschreiben vom 22. Oktober 2001 betont, dass die Bfin unbestritten nach Bekanntwerden ihrer Erkrankung das "L" sofort verlassen hatte, ohne die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis von der Änderung der Abgabestelle zu informieren. Auch wenn die Mitarbeiterin des Lokales die Verzugsadresse gegenüber der Fremdenbehörde aus welchen Gründen immer verschleiert hat, wäre allein die Bfin zur Bekanntgabe der neuen Abgabestelle verpflichtet gewesen. Eine Gendarmerieerhebung im Lokal hätte kein Ergebnis gebracht. Da aus Gründen der Volksgesundheit dringend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Ausschreibung im FIS geboten erschien, sei der Bescheid bei der Behörde ohne Zustellversuch hinterlegt worden. Die Bfin habe sich auch nicht selbst um die Abmeldung beim Stadtamt Ried im Innkreis gekümmert. Einvernahmen nach Verhängung der Schubhaft hätten ergeben, dass die Bfin auch einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) illegalen Beschäftigung als Tänzerin bzw. Animierdame nachgegangen sei. Diese Erwerbstätigkeit wäre nicht vom Umfang des Aufenthaltszwecks der Aufenthaltserlaubnis umfasst gewesen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs 2 Z 1 FrG 1997 abgesehen werden konnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 von dem angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs 4 FrG 1997).

Die Bfin wird bis zu ihrer Abschiebung in der Justizanstalt Ried im Innkreis in Schubhaft angehalten. Ihre Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

4.2. Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

Gemäß § 69 Abs 1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs 4 FrG darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs 2 FrG nicht länger als 2 Monate dauern.

4.3. Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage mit den beteiligten Fremdenbehörden davon aus, dass die Bfin aus Anlass ihres Wohnsitzwechsels am 2. Oktober 2001 zur unverzüglichen Meldung der neuen Abgabestelle an die zuständige Fremdenbehörde Ried im Innkreis verpflichtet gewesen wäre. Dies geht schon aus § 8 Abs 1 Zustellgesetz hervor. Im fremdenpolizeilichen Verfahren trifft den Fremden überdies eine besondere Mitwirkungspflicht. Da nach den aktenkundigen Umständen am 3. Oktober 2001 eine Abgabestelle der Bfin jedenfalls nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, war die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gemäß § 8 Abs 2 Zustellgesetz zur Zustellung des Aufenthaltsverbots durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch berechtigt. Dieser Bescheid, der auch die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschloss, wurde demnach rechtswirksam am 3. Oktober 2001 erlassen. Überdies wurde er der Bfin anlässlich ihrer Einvernahme am 15. Oktober 2001 zur Kenntnis gebracht.

Mit der Erlassung eines sofort durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 FrG 1997 ist der Fremde nach § 40 Abs 2 FrG 1997 verpflichtet unverzüglich auszureisen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Fremde bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Im vorliegenden Fall wurde daher die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zwecks Durchsetzung des Aufenthaltsverbots und nicht zur Sicherung des fremdenbehördlichen Verfahrens verhängt. Dies scheint die Beschwerde mit ihren Ausführungen über Prostitution, heilbare Infektionskrankheit und das Nichtvorliegen einer illegalen Einreise zu verkennen. Darum geht es im gegenständlichen Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht mehr, zumal bereits ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vorliegt, das nur noch durch Abschiebung vollzogen werden muss.

4.4. Abgesehen davon teilt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates auch die Meinung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, wonach die Bfin schon Wochen vor der am 2. Oktober 2001 festgestellten Erkrankung einer illegalen Beschäftigung nachging. Der Aufenthalt der Bfin war entgegen der Beschwerdeansicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nach ihrer eigenen Darstellung wochenlang einer unselbständigen, auf einem arbeitnehmerähnlichen Abhängigkeitsverhältnis beruhenden Erwerbstätigkeit als Tänzerin und Animierdame in einschlägigen Nachtlokalen nachging, ohne im Besitz des dafür erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein. Der von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld am 12. Juli 2001 mit Vignette Nr. A30154271 im Wege der Berufsvertretungsbehörde im Ausland (vgl dazu § 90 Abs 3 FrG 1997) erteilte Erstaufenthaltstitel berechtigte sie dem gestellten Antrag entsprechend nur zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Prostituierte. Die Bfin hätte für ihre arbeitnehmerähnliche Tätigkeit eine quotenpflichtige (vgl Niederlassungsverordnung nach § 18 FrG 1997) Erstniederlassungsbewilligung iSd § 19 Abs 3 FrG 1997 benötigt, die auch einen beschäftigungsrechtlichen Titel (Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungs-bewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein) voraussetzte. Dies alles verkennt die Beschwerde mit ihren Ausführungen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei der Tätigkeit von Tänzerinnen und Animierdamen zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis und damit eine bewilligungspflichtige Beschäftigung iSd § 2 AuslBG vor (vgl VwGH 12.11.1999, 97/09/0284; VwGH 1.7.1998, 96/09/0133; ferner VwGH 15.12.1999, 99/09/0078: Beschäftigungsvermutung nach § 28 Abs 7 AuslBG bei nur mit BH und Slip angetroffenen Ausländerinnen in einer Bar).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass an der Verhinderung der Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl VwGH 1.6.1994, 94/18/0258). Ein Fremder, der fremden- und beschäftigungsrechtlichen Rechtsvorschriften keine Beachtung schenkt, hat ausreichende Anhaltspunkte dafür geboten, dass die Überwachung seiner Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig sein werde (vgl VwGH 17.11.1995, 95/02/0132, 0133, 0134).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass ein sofort durchsetzbares Aufenthaltsverbot auch damit begründet hätte werden können, dass die Fortsetzung der illegalen Erwerbstätigkeit der Bfin verhindert werden müsse.

4.5. Im gegenständlichen Verfahren geht es nur mehr um die Frage, ob die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung notwendig war oder nicht. Insofern ist das aktenkundige Gesamtverhalten der Bfin zu würdigen.

Die Bfin hat nun mehrfach erkennen lassen, dass sie sich um die maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften zumindest nicht ausreichend kümmert. Sie hat nach amtsärztlicher Bekanntgabe des positiven Syphilisbefundes trotz anhängiger sanitäts- und fremdenrechtlicher Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis nicht nur den Wohnsitzwechsel nicht bekannt gegeben, sondern sich beim Stadtamt B erst am 8. Oktober 2001 und damit verspätet (Meldepflicht binnen 3 Tagen!) angemeldet.

Außerdem fällt auf, dass die aktenkundigen Meldezettel nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt wurden. Die Abmeldung am 4. Oktober 2001 beim Stadtamt Ried im Innkreis enthält die wahrheitswidrige Angabe "verzogen nach Dominikanische Republik". Die Anmeldung vom 8. Oktober 2001 beim Stadtamt Braunau am Inn weist als bisherigen Hauptwohnsitz wahrheitswidrig die niederösterreichische Adresse K, aus, obwohl die Bfin zuvor ihren Hauptwohnsitz unter der Adresse B, gemeldet hatte. Es kann daher der begründete Verdacht, dass auf diese Weise der Aufenthalt der Bfin im Sprengel Ried im Innkreis, wo die Infektion der Bfin mit Syphilis soeben amtsbekannt geworden ist, verschleiert werden sollte, nicht von der Hand gewiesen werden. Ob die Bfin diese unrichtigen Angaben aus eigenem oder erst über Empfehlung von anderen Personen aus dem Rotlichtmilieu gemacht hat, tut weiter nichts zur Sache. Entscheidend ist nur, das sie durch diese Tatsachen für die Fremdenbehörden vertrauensunwürdig erscheint.

Schließlich dürfte der Bfin entgegen ihren Beteuerungen schon früher bekannt gewesen sein, dass sie mit Syphilis infiziert war. Dafür spricht die Angabe der Frau M vom "L" gegenüber der Fremdenpolizei Ried im Innkreis, wonach die Bfin über Vorhalt abgab, schon seit Jahren von ihrer Krankheit zu wissen. Auch der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis meinte, dass die Bfin schon seit längerer Zeit Lues haben dürfte (vgl Aktenvermerk vom 3.10.2001). Weiter konnte schon die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Antrag der Bfin vom 13. September 2001 auf Ausstellung eines Gesundheitsbuches wegen eines positiven Syphilisbefundes nicht entsprechen. Die Bfin war damals sogar in Behandlung bei Frau Dr. R, die eine Sicherheitstherapie mit einem Penicillinpräparat verordnete. Sie erschien dann aber nicht zur Kontrolluntersuchung, sondern verzog ins "L" nach R. Sie konnte damals noch nicht sicher sein, von ihrer Geschlechtskrankheit geheilt zu sein. Dass dies nicht der Fall war, hat bekanntlich die weitere Blutuntersuchung in der BBSUA-L ergeben. All diese Umstände machen die Bfin abermals vertrauensunwürdig und sprechen jedenfalls dafür, dass sie ihre Geschlechtskrankheit nicht ernst genug nahm und nicht konsequent ausheilte. Da sie nach Österreich gekommen war, um vor allem als Prostituierte Geld zu verdienen, liegt auch der Verdacht auf der Hand, dass sie durch illegale Ausübung der Prostitution andere in ihrer Gesundheit gefährden könnte.

Die Bfin hat sich in mehrfacher Hinsicht vorschriftswidrig und unkorrekt verhalten. Vor ihrer Inschubhaftnahme wurde sie abermals in einem Bordellbetrieb in M angetroffen. Im Hinblick auf die gegenständlich bekannt gewordenen Umstände kann der Oö. Verwaltungssenat der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie auch ihre negativen Erfahrungen mit Personen im Rotlichtmilieu ins Treffen führt. Denn auch bei der Bfin sprechen die aufgezeigten Fakten dafür, dass sie ihren Aufenthaltsort gewechselt hat, sobald sie mit drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen gerechnet hat. Das von der belangten Behörde befürchtete Untertauchen in die Illegalität, um sich dem fremdenbehördlichen Zugriff zu entziehen, kann beim vorliegenden Sachverhalt nicht als eine bloße Unterstellung abgetan werden. Vielmehr gibt es für diese Annahme eine Reihe von guten Gründen.

Die belangte Fremdenbehörde hatte jedenfalls keine Veranlassung für die Annahme, die Bfin werde sich in Hinkunft rechtstreu verhalten und sich der Behörde zur Verfügung halten. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Bfin keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen konnte. Mangels ausreichender eigener Mittel für den Unterhalt wäre sie auf freiem Fuße gezwungen gewesen, weiterhin einer illegalen Beschäftigung als Tänzerin und Animierdame oder sogar als Geheimprostituierter nachzugehen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem war bei der gegebenen Vertrauensunwürdigkeit der Bfin auch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass sie sich freiwillig zum fremdenbehördlich festgesetzten Abschiebungstermin einfinden werde.

Es war daher die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit der Feststellung iSd § 73 Abs 4 FrG 1997 als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Fremdenbehörde eingeschritten ist, der Ersatz der notwendigen Aufwendungen gemäß § 79a AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 (vgl Aufwandersatzverordnung UVS BGBl Nr. 855/1995) für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand (S 565,-- + S 2.800,-- = S 3.365,--) zuzuerkennen.

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum