Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400613/2/Kl/Bk

Linz, 04.12.2001

VwSen-400613/2/Kl/Bk Linz, am 4. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des A, kolumbianischer Staatsangehöriger, derzeit Justizanstalt Suben, gegen den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. November 2001, Sich40-7320, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten für den Vorlageaufwand in der Höhe von 565 S (entspricht 41,06 €) binnen 14 Tagen ab Zustellung zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 61, 72 Abs.1 und 73 Abs.1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr.75/1997 idgF iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Zu II.: §§ 73 Abs.2 FrG, 79a AVG und 1 Z3 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.11.2001, Sich40-7320, wurde über den Beschwerdeführer (Bf) zur Sicherung der Abschiebung unmittelbar in Anschluss an die Entlassung aus der verbüßten Strafhaft gemäß §§ 61 Abs.1 und 2, 67 und 91 FrG 1997 die Schubhaft verhängt.

Begründend wurde das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.12.2000, dessen Strafhaft der Bf derzeit verbüßt, angeführt. Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.11.2001 zu Sich40-7320, ein durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Bf verfügt im Gebiet der Republik Österreich über keinen Wohnsitz und ist nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nachzuweisen. Weiters ist er nicht im Besitz eines für seine Person ausgestellten und zeitlich gültigen Reisedokumentes. Weiters hat der Bf bei seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme

am 23.10.2001 in der Justizanstalt Suben sowohl einen Asylantrag als auch einen Antrag gemäß § 75 FrG gestellt. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt ihm nicht zu. Weil ernste Gefahr besteht, dass der Bf sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörden entziehen und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern werde, konnte auch mit keinem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26.11.2001, zu der der Bf niederschriftlich am 28.11.2001 angab, dass mit dieser Beschwerde der Schubhaftbescheid vom 15.11.2001 bekämpft werde. Es wurde darin dargelegt, dass im Heimatland Kolumbien akute Gefahr für Leib und Leben des Bf bestehe und er auch keinerlei Familie oder Bindung dorthin habe. Er werde daher einer Abschiebung nach Kolumbien keinesfalls zustimmen. Er werde dort von der Guerillaorganisation mit massiven Morddrohungen bedacht. Allerdings würde er sich bereit erklären, in ein anderes Land abgeschoben zu werden. Außerdem habe er noch in Spanien einige entfernte Verwandte, bei denen er jederzeit unterkommen könne und die ihm eine gewisse Starthilfe gewähren würden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat den bezughabenden Fremdenakt vorgelegt und Kostenersatz beantragt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 61 Abs.1 des Fremdengesetzes - FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 73 Abs.1 FrG ist zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde.

Aus dem zitierten Wortlaut der Bestimmungen des FrG geht hervor, dass das Recht zur Schubhaftbeschwerdeerhebung an den unabhängigen Verwaltungssenat nur dann besteht, wenn sich der Bf zumindest in Schubhaft befindet bzw wenn die Schubhaft bereits geendet hat, nach Schubhaftentlassung. Eine vor der Inhaftnahme eingebrachte Beschwerde ist daher mangels einer Beschwerdelegitimation unzulässig.

Dies entspricht im Übrigen der ständigen Judikatur des VwGH, welcher schon zur vorausgegangenen alten Rechtslage festgestellt hat, dass ein Beschwerderecht nur jenen Personen zusteht, die sich im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in Schubhaft befinden, nicht aber solchen, bei denen dies noch nicht oder nicht mehr der Fall ist. Das Recht, Beschwerde zu erheben, hat durch das Inkrafttreten des FrG keine Änderung erfahren (vgl. VwGH vom 3.12.1992, 92/18/0319, vom 25.2.1993, 93/18/0044, vom 3.3.1994, 93/18/0374 bis 0376). Auch in der letztzitierten Entscheidung stellt der VwGH klar, dass das Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat nur ein tatsächlich festgenommener oder angehaltener Fremder hat.

Diese Rechtsauffassung deckt sich auch mit der Judikatur des VfGH, welcher lediglich auch die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Schubhaftentlassung - also für bereits in Vollstreckung gesetzte Schubhaftbescheide - für zulässig erklärt hat (VfGH vom 29.6.1995, B2534).

4.2. Weil aber gemäß § 94 Abs.5 FrG gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig ist, bleibt es aber dem Bf unbenommen, gegen noch nicht in Vollzug gesetzte Schubhaftbescheide eine Bescheidbeschwerde beim VwGH einzubringen.

4.3. Im Grunde dieses Verfahrensergebnisses war daher die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen, ohne dass auf die Sache selbst näher einzugehen war.

5. Gemäß § 79a Abs.3 AVG, welcher gemäß § 73 Abs.2 FrG anzuwenden war, ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegende Partei, weshalb der belangten Behörde der Aufwandersatz für die Aktenvorlage gemäß § 1 Z3 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, zuzusprechen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

keine Inhaftnahme, keine Beschwerdelegitimation

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum