Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400614/4/Le/La

Linz, 17.12.2001

VwSen-400614/4/Le/La Linz, am 17. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Beschwerde des M K, türkischer Staatsangehöriger, wohnhaft G 11, 4 L, vertreten durch Dr. J R, W 1, 4 L, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von 3.365 S (entspricht  244,54 Euro) binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 72 Abs.1, 73 Abs.1, 2 und 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idgF iVm § 67c Abs.1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

Zu II.: §§ 74 und 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 3.12.2001, beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 4.12.2001, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß § 72 FrG mit der Behauptung, dass seine Anhaltung in Schubhaft in der Zeit von 29.11.2001, 20.00 Uhr bis zum 30.11.2001, 12.00 Uhr, rechtswidrig gewesen wäre.

In der Begründung dazu führte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Die BPD Linz gehe davon aus, dass ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig und durchsetzbar sei. Dies sei unrichtig, weil per 15.10.2001 ein Antrag auf Feststellung (§ 57 FrG) gestellt worden sei, dass eine Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Weiters wäre der Antrag gestellt worden, für die Dauer von 3 Monaten einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren (§ 40 FrG). Über beide Anträge sei bislang nicht entschieden worden.

Gegen den Bescheid der SID vom 4.10.2001, mit welchem das auf 5 Jahre befristete Aufenthaltsverbot bestätigt wurde, hätte er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung eingebracht. Es sei zu erwarten, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

Durch die Verhängung der Schubhaft wäre ihm eine weitere berufliche Tätigkeit nicht mehr ermöglicht, er hätte unerlaubt seiner Arbeit fernbleiben müssen. Die Auswirkungen, die sich auf seine Lebenssituation konkret ergeben, würden außerordentlich schwer wiegen. Zwingende öffentliche Interessen würden dem nicht entgegenstehen.

Es treffe nicht zu, dass er sich den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität entziehen würde. Ihm werde wohl das Recht zuzugestehen sein, nach mehr als 10-jährigem Aufenthalt in Österreich ein Erkenntnis des VwGH über die Rechtmäßigkeit bzw. die Rechtswidrigkeit eines Aufenthaltsverbotes in Österreich abwarten zu können.

Das Aufenthaltsverbot sei unzulässig, da ihm die österreichische Staatsbürgerschaft bereits im Sommer 2000 hätte verliehen werden können.

Die Verhängung der Schubhaft sei rechtswidrig, weil sie nicht notwendig gewesen wäre, um die Abschiebung zu sichern. Er habe nie bekundet, sich gegen ein Aufenthaltsverbot, sollte es durch den VwGH als rechtmäßig erkannt werden, zu widersetzen. Er habe in seiner Eingabe vom 15.10.2001 sogar bekundet, sich nach Regelung seiner persönlichen Verhältnisse, wozu er mindestens 3 Monate brauchen werde, einer allfällig bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Eine Fluchtgefahr bestehe nicht, da er behördlich gemeldet sei und ein aufrechtes Dienstverhältnis habe. Durch die Verhängung der Schubhaft sei ihm die Ausübung desselben nicht mehr ermöglicht worden.

Durch die Verhängung der Schubhaft bzw. bei Abschiebung seiner Person würde gegen die Verfassungsbestimmung des Art. 83 Abs.2 B-VG verstoßen, weil ein VwGH-Beschwerdeverfahren anhängig sei.

Gemäß § 66 FrG wären gelindere Mitteln möglich gewesen, insbesondere die Anordnung zu geloben, keine Fluchtversuche zu unternehmen bzw. sich jeden 2. Tag bei einer Sicherheitsdienststelle zu melden.

Festzuhalten sei, dass bei der BPD Linz ein Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anhängig sei und gemäß § 40 Abs.3 FrG eine Ausweisung gegenstandslos werde, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt werde. Eine abschlägige Entscheidung sei bislang nicht ergangen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung, dass der angefochtene Schubhaftbescheid rechtswidrig ist und begehrte Kostenersatz.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat den zu Grunde liegenden Fremdenakt an den Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt.

Zum Beschwerdevorbringen hat sie eine Gegenschrift erstattet und darin mitgeteilt, dass mit der Zustellung des Berufungsbescheides der SID am 9.10.2001 das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot rechtskräftig und durchsetzbar geworden sei. Von da an wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, Österreich zu verlassen.

Dass der VwGH-Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot tatsächlich aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, sei bislang nicht aktenkundig.

Zu den Anträgen auf Feststellung, dass eine Abschiebung des Antragstellers in die Türkei unzulässig sei und auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes wurde festgehalten, dass der Antrag gemäß § 75 Abs.2 FrG als verspätet eingebracht zurückzuweisen sein werde, da er nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden könne.

Auch der beantragte Durchsetzungsaufschub werde zu versagen sein, weil die Durchsetzbarkeit vor Antragstellung bereits eingetreten war.

Am 23.10.2001 sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben zugestellt worden, in dem der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er mit der Abschiebung zu rechnen habe, falls er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme. Da er bis 29.11.2001 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war, wäre er zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden. Diese Sicherungsmaßnahme wäre als erforderlich erschienen, weil der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit war, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und daher davon auszugehen gewesen wäre, dass er die zu erwartende Abschiebung zu verhindern versuchen werde.

In der Schubhaft sei dem Beschwerdeführer offensichtlich der Ernst der Lage bewusst geworden und er hätte angegeben, in der Türkei keinerlei Probleme zu haben und hätte glaubhaft versichert, Österreich freiwillig zu verlassen, weshalb von einer zwangsweisen Außerlandesschaffung Abstand genommen und der Beschwerdeführer am 30.11.2001 aus der Schubhaft entlassen worden sei.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die vorgelegten Akten Einsicht genommen und festgestellt, dass der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdeausführungen ausreichend geklärt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gem. § 73 Abs.2 Z1 FrG unterbleiben.

Es ergibt sich daraus im Wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

3.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und seit 1990 in Österreich. Er heiratete am 30.11.1990 eine österreichische Staatsangehörige, von der er am 20.5.1999 einvernehmlich geschieden wurde.

Er ging während seines Aufenthaltes in Österreich verschiedenen Beschäftigungen nach.

Mit Urteil des LG Linz vom 20.9.2000 wurde er wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.2, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Darin wurde er auch verpflichtet, monatlich 2.000 S Schadensgutmachung zu leisten.

3.2. Mit Bescheid vom 19.1.2001 erließ die Bundespolizeidirektion Linz gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich, wobei als Begründung das vorhin erwähnte Urteil des LG Linz sowie drei Verwaltungsstrafvormerkungen (Übertretungen nach dem Meldegesetz und Schwarzfahren) herangezogen wurden.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit ihrem Bescheid vom 4.10.2001 abgewiesen.

3.3. Mit dem Schreiben der BPD Linz vom 8.10.2001 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, nach Zustellung des Berufungsbescheides der SID vom 4.10.2001 unverzüglich auszureisen. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass er mit seiner Abschiebung zu rechnen hätte, falls er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme.

3.4. Mit dem Schriftsatz vom 15.10.2001 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Feststellung, dass seine Abschiebung in die Türkei unzulässig sei, weil er als türkischer Kurde dort bedroht sei, bereits vor seiner Einreise nach Österreich inhaftiert und geschlagen worden sei und als vermeintlicher PKK-Sympathisant in das Blickfeld der Behörden geraten wäre.

Weiters beantragte er einen Durchsetzungsaufschub für die Dauer von mindestens 3 Monaten, damit er seine persönlichen Verhältnisse ordnen könne.

Über diese beiden Anträge wurde laut dem vorgelegten Verwaltungsakt noch nicht entschieden.

3.5. Mit Bescheid vom 5.11.2001 wurde gegen Herrn K die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und mit dem rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbot sowie der bisher nicht erfolgten Ausreise begründet. Die Behörde führte aus annehmen zu müssen, dass er versuchen werde, sich den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren.

Dieser Schubhaftbescheid wurde Herrn K am 29.11.2001 um 20.10 Uhr anlässlich seiner Festnahme in seiner Wohnung in L, G 11, ausgehändigt.

Bei seiner niederschriftlichen Befragung am 30.11.2001 gab er an, zuletzt vor etwa 1 1/2 bis 2 Jahren 5 bis 6 Wochen in der Türkei gewesen zu sein und seine Familie in A besucht zu haben. Er hätte keinerlei Probleme gehabt, weder politische noch sonst welche. Er hätte bislang auch nicht erfahren, dass er in der Türkei irgendwelche Probleme hätte, dort verfolgt oder von der Polizei gesucht werde.

Ihm wurde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihn in die Türkei abzuschieben, weil er nicht freiwillig ausgereist sei. Dazu gab er an, freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen, wenn das Gesetz so sei. Er wolle jedoch bei seiner Firma den Austritt noch regeln.

Daraufhin wurde Herr K noch am selben Tag um 12.00 Uhr entlassen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 72 Abs.1 FrG hat, wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wobei jener Verwaltungssenat zuständig ist, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde (§ 73 Abs.1 leg.cit.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme und der Anhaltung behauptet und die Feststellung begehrt, dass der Schubhaftbescheid, die Inhaftnahme sowie seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen wären.

Die Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet.

4.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.

Gemäß § 69 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 69 Abs.2 FrG).

Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil über einen Antrag gemäß § 75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder

2. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

3. weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt, oder

4. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt,

so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Z 4), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden (§ 69 Abs.4 FrG).

4.3. Auf Grund des unter Punkt 3. dargestellten Sachverhaltes steht fest, dass gegen den Beschwerdeführer mit der Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9.10.2001 ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot (befristet auf 5 Jahre) besteht. Der dagegen angeblich eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde bislang keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das bedeutet, dass durch die Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion vom 9.10.2001 das Aufenthaltsverbot der BPD Linz vom 19.1.2001 rechtskräftig wurde.

§ 40 Abs.1 FrG bestimmt dazu, dass das Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar wird; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

Dieser gesetzlichen Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer bislang nicht nachgekommen, obwohl er auf die bestehende Ausreiseverpflichtung bereits im Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.1.2001 hingewiesen worden war.

Auch mit dem Schreiben der Erstbehörde vom 8.10.2001, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 23.10.2001, wurde der Beschwerdeführer nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass er mit seiner Abschiebung zu rechnen hat, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt.

Dennoch hat Herr K Österreich freiwillig nicht verlassen, er hat im Gegenteil, Anträge gestellt auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung sowie um Bewilligung eines Abschiebungsaufschubes.

Diese beiden Anträge hindern jedoch eine Abschiebung nicht:

Gemäß § 75 Abs.2 FrG kann der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden.

Auch wenn die belangte Behörde über diesen Antrag noch nicht entschieden hat, so ist dennoch festzustellen, dass dieser Antrag auf Grund der klaren Regelung des § 75 Abs.2 FrG offensichtlich unzulässig ist. Mit unzulässigen Anträgen aber kann eine Rechtsfolge, die sich aus einem rechtskräftigen und durchsetzbaren Bescheid ergibt, nicht aufgeschoben werden (siehe hiezu etwa VwGH vom 19.6.1996, 96/21/0381 u.a.).

Das Gleiche gilt für den Antrag auf Durchsetzungsaufschub von zumindest 3 Monaten:

Nach § 40 Abs.1 FrG kann die Behörde auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs.1 oder § 34 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens 3 Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); ....

Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die jedenfalls aber nur im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes beantragt werden kann. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann ein solcher Antrag offensichtlich nicht mehr gestellt werden. Auch hier gilt, dass ein offensichtlich unzulässiger Antrag die Rechtsfolge nicht verhindern kann.

4.4. Zu den in der Schubhaftbeschwerde vorgebrachten Gründen wird, soweit sie nicht oben bereits behandelt wurden, Folgendes ausgeführt:

4.4.1. Mit dem Hinweis auf die eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4.10.2001 kann der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof ex lege keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist bisher nicht aktenkundig und hat dies auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Daher besteht die Verpflichtung, unverzüglich auszureisen, nach wie vor.

Ein Recht, den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof abzuwarten, besteht auch nach mehr als 10-jährigem Aufenthalt nicht, weil dieses Faktum im Verwaltungsgerichtshofgesetz nicht erwähnt ist.

4.4.2. Auch die Ansicht, der Beschwerdeführer würde seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, wenn er abgeschoben würde, ist unrichtig: Es ist der Bestimmung des Art. 83 Abs.2 B-VG nicht zu entnehmen, wo ein Beschwerdeführer den Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abwarten darf oder muss. Es ist im Falle seines Obsiegens dem Beschwerdeführer unbenommen, nach Österreich zurückzukehren.

4.4.3. Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, statt der Schubhaft wäre die Anwendung gelinderer Mittel möglich gewesen, trifft nicht zu:

Die belangte Behörde hat auf Grund des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes die Verpflichtung, die Ausreise des Beschwerdeführers durchzusetzen. Da dieser trotz nochmaliger formloser Aufforderung, Österreich zu verlassen, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, und der Beschwerdeführer durch seine Anträge vom 15.10.2001 auch noch dokumentiert hat, Österreich nicht freiwillig verlassen zu wollen, war seine Inschubhaftnahme zur Abschiebung notwendig.

Es ist nicht ersichtlich, wie die Anordnung zu geloben, keine Fluchtversuche zu unternehmen und sich jeden zweiten Tag bei einer Sicherheitsdienststelle zu melden, die Ausreiseverpflichtung zu sichern vermöge. Vielmehr war die Schubhaft erforderlich, um den Beschwerdeführer tatsächlich außer Landes zu bringen.

4.4.4. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei polizeilich gemeldet, erscheint insofern fragwürdig, als seine Adresse laut Beschwerdeschriftsatz in L, S 18/3. Stock/Tür 17, lautet, während ihn die Polizei laut Festnahmebericht vom 29.11.2001 "in seiner Wohnung in L, G 11" festgenommen hat.

4.4.5. Entgegen seiner Behauptung in der Schubhaftbeschwerde hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 15.10.2001 nicht bekundet, nach Regelung seiner persönlichen Verhältnisse einer allfällig bestehenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Diese Behauptung ist somit nicht nachvollziehbar.

4.4.6. Das Vorbringen, das Aufenthaltsverbot sei deshalb unzulässig, weil ihm schon im Sommer 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, kann im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes erhoben werden. Im Verfahren zur Prüfung des Schubhaftbescheides ist es jedoch verfehlt.

4.4.7. Auch mit dem (nicht näher begründeten) Hinweis auf ein "anhängiges Aufenthaltsbewilligungsverfahren" und seine Berufung auf § 40 Abs.3 FrG konnte der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil die Schubhaft laut Bescheid vom 5.11.2001 ausschließlich zur Sicherung der Abschiebung (und nicht zur Sicherung der Ausweisung) erlassen worden war.

Abschließend ist festzustellen, dass die belangte Behörde den nunmehrigen Beschwerdeführer bereits nach einer nur wenige Stunden dauernden Schubhaft wieder entlassen hat, nach dem dieser versprochen hatte, freiwillig in die Türkei zurückzukehren, wenn das Gesetz so sei. Dies zeigt, dass die belangte Behörde sofort nach Bekanntwerden der geänderten inneren Einstellung des Beschwerdeführers die Schubhaft aufgehoben hat. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme allerdings war diese innere Einstellung des Beschwerdeführers noch nicht bekannt; es war vielmehr im Gegenteil offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreisen wollte.

Es waren daher die Voraussetzungen für die Inschubhaftnahme erfüllt.

Zu II.:

Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a AVG iVm § 1 Z3 und Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995, die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von 3.365 S (Aktenvorlageaufwand: 565 S, Schriftsatzaufwand: 2.800 S) zuzusprechen.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers war mangels Erfolges der Beschwerde abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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