Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400615/2/SR/Ri

Linz, 11.12.2001

VwSen-400615/2/SR/Ri Linz, am 11. Dezember 2001

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des H G W, geb., deutscher StA, derzeit Strafhaft in der JA S, K , S, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der vom Bezirkshauptmann von Schärding angeordneten Schubhaft im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Schärding) Kosten in Höhe von 565,00 Schilling (entspricht 41,06 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 73 FrG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer (Bf.), ein deutscher Staatsangehöriger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, vom 19. Juli 2001 zu GZ 11a Vr-3379/01 Hv 2664/01, gemäß den §§ 147 Abs.1, 147 Abs.3, 146 und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Strafhaft wird derzeit in der Justizanstalt S vollzogen. Die Freiheitsstrafe hat der Bf am 19. Juli 2001 angetreten. Als Vorhaft wurden Zeiten ab dem 20. April 2001 gewertet. Das errechnete Strafende lautet auf 20. April 2002. Seitens der "Justizanstalt S" ist der Bf zur Weihnachtsamnestierung vorgeschlagen worden. Im Falle einer positiven Entsprechung durch den Herrn Bundespräsidenten könnte eine Entlassung bereits am 17. Dezember 2001 erfolgen.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 12. November 2001, Sich40-7440, wurde auf Grundlage des § 61 Abs.1 und 2 FrG 1997 gegen den Bf. - beginnend mit dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der gerichtlichen Strafhaft - die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zu dessen Durchsetzbarkeit und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

1.2. Gegen diesen dem Bf eigenhändig am 13. November 2001 zugestellten Schubhaftbescheid richtet sich die vorliegende "Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Schärding/". Neben Anträgen auf Verfahrenshilfe (Beauftragung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer) und Kostenersatz (Kosten des Rechtsmittelverfahrens und Gebührenbefreiung) hat der Bf in der Begründung u.a. auch die "angeordnete Schubhaft als rechtswidrig bezeichnet" und sich diesbezüglich in seinen Rechten verletzt erachtet.

1.3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und - erschließbar - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. Sich40-7440.

Die Beschwerde hat der Bf ausdrücklich an die Bezirkshauptmannschaft Schärding gerichtet und von ihr - als zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz - zumindest die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag beantragt. Da in der Begründung weiters noch Ausführungen über "ein nichterlassenes Aufenthaltsverbot, Amtsbefugnisüberschreitung, Verweigerung oder vorsätzliche Verzögerung der Rechtspflege" gemacht wurden, hat das zuständige Mitglied des Öo. Verwaltungssenates mit dem Bf am 10. Dezember 2001, um 16.00 Uhr, in der JA Suben telefonisch Rücksprache gehalten. Der Bf hat trotz entsprechender Manuduktion (Zuständigkeit des Öo. Verwaltungssenates im Fremdenrecht) und dem Hinweis, dass er sich noch in Strafhaft befinden würde, dezidiert dargelegt, dass er durch die rechtswidrige Schubhaft in seinen Rechten verletzt würde und diesbezüglich Beschwerde erhoben hat.

Aus dem Vorlageakt, dem Parteienvorbringen in Verbindung mit der ergänzenden Befragung ließ sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären und es konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs.2 Z1 FrG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 72 Abs.1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 66/2000 (im Folgenden: FrG), hat - nur - derjenige, der gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das FrG angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

3.2. Unabdingbare Vorraussetzung der Beschwerdelegitimation nach § 72 Abs.1 FrG ist demnach eine auf das FrG gestützte Festnahme oder Anhaltung.

Eine solche liegt jedoch gegenständlich - allseits unbestritten - nicht vor, weil sich der Beschwerdeführer derzeit noch in gerichtlicher Strafhaft befindet und demgemäß auch die Wirksamkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus dieser aufschiebend bedingt ist.

Das Ende der Strafhaft ist für 20. April 2002 vorgesehen. Dem schriftlichen Ersuchen, um im Rahmen der diesjährigen Weihnachtsbegnadigung frühzeitig entlassen zu werden, ist im Beschlusszeitpunkt noch nicht entsprochen worden.

Sollte der Bf begnadigt werden, kann er erst zu jenem - derzeit noch nicht absehbaren - Termin eine auf § 72 Abs.1 FrG gestützte Beschwerde erheben, in deren Zuge auch die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides geltend gemacht werden kann (vgl. auch § 61 Abs.4 FrG). Bis dahin kommt dem Bf nach dem § 72 Abs.1 FrG kein Beschwerderecht an den Öo. Verwaltungssenat zu.

3.3. Den Antrag auf Verfahrenshilfe hat der Bf dezidiert an die Bezirkshauptmannschaft Schärding gerichtet. Eine Zurückweisung (Verfahrenshilfe im Schubhaftbeschwerdeverfahren ist nicht vorgesehen) war dem Öo. Verwaltungssenat daher verwehrt.

3.4. Der Antrag auf "einstweiligen Kostenersatz" war auch deshalb zurückzuweisen, weil ein "einstweiliger Kostenersatz" im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen ist.

3.5. Die gegenständliche, sonach als verfrüht anzusehende Beschwerde war daher gemäß § 72 Abs.1 FrG i.V.m. § 67c Abs.3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde gemäß § 79a Abs. 3 AVG i.V.m. § 1 Z3 der AufwandersatzV-UVS Kosten in Höhe von 565 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;

VwGH vom 06.11.2002, Zl.: 2001/02/0281-15

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