Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102966/8/Br

Linz, 31.07.1995

VwSen-102966/8/Br Linz, am 31. Juli 1995 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des F P, N, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 8. Mai 1995, AZ.: Cst 1346/St/1994, nach der am 31. Juli 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr.

51/1991, idF BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr.

52/1991, idF BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis, vom 8. Mai 1995, Zl.: Cst 1348/St/1994, wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S und im Nichteinbringungsfall 16 Stunden verhängt, weil er am 4.4.1994 um 14.10 Uhr in H, auf der bei km 1,809 in Richtung F das Kfz mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten gehabt habe.

1.2. Begründend führte die Erstbehörde aus wie folgt:

"Sie haben am 04.04.1.995 um 14.10 Uhr in H, auf der L , bei km 1,809, in Richtung F den PKW Kennzeichen gelenkt. Dabei mußte im Zuge einer Lasergeschwindigkeitsmessung festgestellt werden, daß Sie 65 km/h fuhren und damit die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten haben.

Wegen der angeführten Übertretung wurde über Sie mittels Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- im Nichteinbringungsfalle von 16 Stunden Ersatzarreststrafe verhängt.

Dagegen haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und in Ihrem späteren Rechtfertigungsangaben vorgebracht, daß es nicht richtig sei, in der Anzeige angeführte Geschwindigkeit von 65 bzw. 68 km/h gefahren zu sein. Sie seien mit Ihrem PKW in einer Kolonne gefahren, vor Ihnen seien 5 oder 6 Fahrzeuge gewesen und hinter Ihnen waren ca.

20 m frei, als Sie angehalten wurden hätte Ihnen der Beamte erklärt, daß Sie eine Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren seien, in der Strafverfügung werde Ihnen nun vorgeworfen, Sie seien mit 65 km/h gefahren. Als Sie vom Beamten die Vorweisung des Meßergebnisses verlangt haben, sei Ihnen nur von Funk vom messenden Beamten mitgeteilt worden, daß er dieses am Display bereits gelöst hätte. Sie gaben auch noch an, daß eine weitere Person in Ihrem Fahrzeug mitgefahren wäre, welche die Richtigkeit, Ihrer Angaben bezeugen könnte.

In der anschließenden Stellungnahme gaben Sie aber an, daß Sie diese Person nicht nennen möchten.

Aufgrund Ihrer Rechtfertigungsangaben wurden die beiden Gendarmeriebeamten bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zeugenschaftlich einvernommen. Sie gaben dabei übereinstimmend an, daß die Messung und die Amtshandlung korrekt durchgeführt wurden.

Dazu darf von der erkennenden Behörde festgestellt werden, daß nach § 20/2 StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h, auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren darf. Einem besonders geschulten und unter Diensteid stehenden Gendarmeriebeamten kann doch zugemutet werden, daß er Übertretungen der angeführten Art einwandfrei feststellen kann und darüber der Behörde verläßliche Angaben machen kann. Es war daher den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der beiden Gendarmeriebeamten doch mehr Glauben beizumessen, als Ihren Angaben, die Sie ja so wenden können, wie es für Sie am günstigsten erscheint.

Nach sorgfältiger Wertung der aufgenommenen Beweise ist daher der Tatbestand als erwiesen anzusehen und es mußte spruchgemäß entschieden werden.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd gewertet, daß Sie noch keine einschlägige Vormerkung bei der hiesigen Behörde haben.

Erschwerende Umstände wurden nicht bekannt.

Die verhängte Geldstrafe ist damit schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat sowie Ihren Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnissen angepaßt und erscheint der Behörde geeignet, Sie in Zukunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Die ausgesprochene Strafe entspricht auch den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen bis zu S 10.000,-- für derartige Übertretungen." 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil die zur Last gelegte Übertretung vom Berufungswerber auch inhaltlich bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Steyr, Zl.: Cst 1348/St/1994, anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.

Juli 1995; Beweis erhoben wurde schließlich auch durch Vernehmung der Meldungsleger als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte zum o.a. Zeitpunkt sein Fahrzeug im Ortsgebiet von H auf der L in Richtung F. Dabei wurde seine Fahrgeschwindigkeit vom RevInsp. H mittels Lasermessgerät mit 68 km/h gemessen und somit unter Berücksichtigung der Meßfehlertoleranz mit 65 km/h festgestellt. Die Messung erfolgte aus der Sicht des Meldungslegers als "abfließender Verkehr" nach einer Entfernung von ca. 100 Metern von Standort des Meldungslegers. Das Geschwindigkeitsmessgerät wurde gemäß den Verwendungsrichtlinen eingesetzt; es war zum Zeitpunkt dieser Messung vorschriftsmäßig kalibriert. Die Anhaltung erfolgte vom etwa 200 Meter weiter vorne stehenden, nach einer entsprechenden Mitteilung über Funk durch RevInsp. H verständigten, RevInsp. F. Dieser bot dem Berufungswerber die Bezahlung eines OMs an, dessen Bezahlung dieser jedoch ablehnte, weil eine Sichtung der am Display des Lasermeßgerätes festgehaltenen Geschwindigkeit nicht (mehr) ermöglicht wurde (werden konnte).

5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die glaubwürdigen und den Denkgesetzen entsprechenden Aussagen des RevInsp. H.

Dieser legte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf konkretes Befragen durch den Berufungswerber dar, daß er diesen von "hinten" gemessen gehabt habe, sodaß es letztlich gleichgültig gewesen wäre, falls vor dem Berufungswerber noch andere Fahrzeuge gefahren wären. Der Berufungswerber zeigte sich über diesen Aspekt nicht informiert, sodaß er anläßlich der Verhandlung den Angaben des Meldungslegers nichts mehr entgegensetzte. Es fanden sich keinerlei Hinweise darauf, daß vom Zeugen etwa irrtümlich ein anderes Fahrzeug als jenes des Berufungswerbers zur Messung gelangt wäre.

6. Die hier vorgenommene Feststellung der Fahrgeschwindigkeit stellt ein taugliches Beweismittel betreffend die angelastete Fahrgeschwindigkeit dar.

7. Gemäß 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle, weshalb, selbst wenn es sich hier um eine doch eher geringe Überschreitung handelt, sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention mit einer Bestrafung vorzugehen und die verhängte Strafe gerechtfertigt ist. Im Ortsgebiet ist auch mit einer relativ geringen Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit eine erhebliche Gefahrenpotenzierung verbunden. Immerhin beträgt der Anhalteweg bei einer starken Bremsung (5,5 m/sek/2) bei 65 km/h 49,49 m (Zeit: 4,38 sek.) während er bei 50 km/h bei gleich starker Bremsung bloß 32,81 m (Zeit: 3,63 sek.) beträgt. Es bedarf dazu keiner weiteren Erörterung, daß im Vertrauen der übrigen Verkehrsteilnehmer auf vorschriftsmäßiges Verhalten jedes Verkehrsteilnehmers (Vertrauensgrundsatz) es leicht zu nicht (mehr) beherrschbaren Grenzsituationen kommen kann. Es widerspricht daher - selbst unter Bedachtnahme auf die gegebenen Einkommensverhältnisse, nicht dem Sinn der Strafbemessungsbestimmungen, bei einer gesetzlichen Höchststrafe von 10.000 S, die Strafe mit 500 S zu bemessen (so auch VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250). Angesichts des Umstandes, daß bereits eine einschlägige Vormerkungen vorliegt, ist die verhängte Strafe sogar als überaus milde zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum