Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400631/4/WEI/Be

Linz, 11.09.2002

VwSen-400631/4/WEI/Be Linz, am 11. September 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Beschwerde des K, dzt. Strafhaft in der Justizanstalt Suben, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding angeordneten Schubhaft im Anschluß an die Entlassung aus der Strafhaft den Beschluss gefaßt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 41 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit handschriftlicher Eingabe vom 2. September 2002, eingelangt am 6. September 2002, hat der bezeichnete Beschwerdeführer (Bf) unter Bezugnahme auf die erstbehördliche Aktenzahl Sich 40-7646 Beschwerde "gegen den von der BH Schärding am 06.08.02 erlassenen Schubhaftbescheid" erhoben. Begründend gibt er an, dass der angeführte Sachverhalt nicht der Wahrheit entspreche, weshalb er sich die Richtigstellung erlaube. Dazu führt er aus:

"Die 20 Monatige Strafhaft war ursprünglich eine Weisung zur Stationären Drogen Therapie, welche durch die Abschiebung erst in eine Strafhaft gewandelt wurde. Die am 26.02.1997 durchgeführte Abschiebung wurde von der Fremdenpolizei dem zuständigen LG-Wien nicht weitergemeldet, obwohl dies vorgesehen ist. Des weiteren ging ich zu dieser Zeit bis zu Therapiebeginn einer geregelten Arbeit nach, als Küchenhilfe. Auch lebt meine Familie seit ca. 20 Jahren in Österreich. Ich werde auch keinesfalls versuchen mich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, da ich bei meiner Familie leben möchte.

Zur weiteren Stellungnahme bitte ich Sie, sich mit meinem Rechtsanwalt Dr. V, , in Verbindung zu setzen."

1.2. Mit Bescheid vom 6. August 2002, Zl. Sich 40-7646, zugestellt am 10. August 2002, hat die belangte Behörde auf Grundlage des § 61 Abs 1 und 2 FrG 1997 gegen den Bf die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft angeordnet.

In der Begründung wird zum entscheidenden Sachverhalt darauf verwiesen, dass der Bf mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juli 1996, Zlen. 6b Vr 5391/96, Hv 3595/96, wegen diverser Suchtgiftdelikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde, wobei er diese Strafhaft derzeit in der Justizanstalt Suben verbüße. Der Bf befinde sich daher nicht bloß kurzfristig in Haft. Vor allem im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung habe die Bundespolizeidirektion Wien mit rechtskräftigem und durchsetzbarem Bescheid vom 26. Februar 1997, Zl. IV-642.930/FrB/97, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Bf verhängt. Der Bf sei nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nachzuweisen. Er sei zwar im Besitz eines derzeit noch gültigen Reisedokuments, im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft werde dies jedoch nicht mehr der Fall sein.

Auf Grund dieser Umstände erachtete die belangte Fremdenbehörde die Schubhaft für notwendig, um für den Bf bei einer Vertretungsbehörde seines Heimatlandes ein Heimreisezertifikat anfordern zu können und um den Bf nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in das Gebiet der Republik Türkei abschieben zu können. Im Hinblick auf seine Vorverurteilungen und die Mittellosigkeit sei zu befürchten, dass sich der Bf bei Abstandnahme von der Schubhaftverhängung den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität entziehen bzw. auch künftig strafbare Handlungen begehen werde. Mit einem gelinderen Mittel hätte nicht das Auslangen gefunden werden können.

1.3. Nach einer Note vom 9. Juli 2002 der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft, Wien 8, Landesgerichtsstraße 11, wurde der Bf aus der Haft in der Justizanstalt Josefstadt am 25. Juni 2002 in die Justizanstalt Suben überstellt, wo das voraussichtliche Strafende am 25. November 2003 sein wird.

2. Mit Schreiben vom 6. September 2002, eingelangt am 10. September 2002, hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat die bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass sich der Bf im Stande der Strafhaft befindet. Für den Fall der Erfolglosigkeit der Schubhaftbeschwerde wurde um Zuerkennung der Kosten ersucht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass sich der von der belangten Behörde geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen schon aus der Aktenlage ergibt und hinreichend geklärt erscheint. Der Bf bestreitet nicht, noch längere Zeit in Strafhaft verbringen zu müssen. Sein weiteres Vorbringen ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht entscheidungswesentlich.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehaltenen wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf voraussichtlich noch die längere Zeit bis 25. November 2003 in Strafhaft verbringen wird. Der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erlassene Schubhaftbescheid wird bezüglich der Anhaltung in Schubhaft erst mit dem Eintritt der genannten Bedingung, nämlich der Entlassung aus der Strafhaft, wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Bf unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten werden. Bis dahin kommt ihm nach dem § 72 Abs 1 FrG 1997 kein Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen.

Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft auch weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, könnte der Bf binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schubhaftbescheides eine Bescheidbeschwerde unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof erheben (vgl etwa VwGH 8.7.1993, 93/18/0287; VwGH 25.11.1993, 93/18/0395).

5. Da der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG Vm § 73 Abs 2 FrG 1997 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen ist, war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde lediglich ein Vorlageaufwand entstanden, der nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 des Bundeskanzlers (BGBl II Nr. 499/2001) mit dem Pauschalbetrag von 41 Euro zu bemessen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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