Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400634/4/WEI/Be

Linz, 25.10.2002

VwSen-400634/4/WEI/Be Linz, am 25. Oktober 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des Ö, zuletzt in Strafhaft in der Justizanstalt Suben, nunmehr Neuhofen 22, 4910 Ried im Innkreis, wegen Rechtswidrigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding angeordneten Schubhaft den Beschluss gefaßt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 41 Euro binnen

2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 69/2002) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2002, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am
11. Oktober 2002, erhebt der Beschwerdeführer (Bf) "Beschwerde gegen den mit 10.10.2002 in Kraft tretenden Schubhaftbescheid Sich 40-7006 vom 12.09.2000".

Die Zulässigkeit begründend führt der Bf aus, dass "das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den obgenanten Bescheid der BH-Schärding vom 12.9.2000 mit Wirkung sofort nach seiner Haftentlassung bzw seiner Schubhaftantritt" erhoben werde. Zwischenzeitlich sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass ein Rechtsmittel gegen den Schubhaftbescheid sehr wohl noch zulässig sei, da die Rechtsmittelfrist erst mit der Strafhaftentlassung zu laufen beginnen würde. Da es dem Bf praktisch nicht möglich sei, die Beschwerde in Schubhaft zu verfassen, bringe er diese schon heute unter der Voraussetzung ein, dass sie mit 10.10.2002, dem Tag seiner Haftentlassung bzw. Schubhaftantritt, zu laufen beginnt.

Der Schubhaftbescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei als Beschwerdegründe Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung genannt werden.

Der Bf betont abermals, dass er die Beschwerde insbesondere im Zusammenhang mit der Schubhaft beginnend mit seiner Strafhaftentlassung eingebracht werde. Das von der BH Ried im Innkreis erlassene Aufenthaltsverbot wäre unter völlig falschen Gesichtspunkten ergangen und der Bf hätte auch bereits einen Wiederaufnahmeantrag samt Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof eingebracht. In weiterer Folge beruft er sich auf zahlreiche Unterlagen und führt weitwändig seinen Standpunkt aus, warum die Annahmen der Fremdenbehörden falsch gewesen wären.

Zur Frage Bestreitung seines Lebensunterhalts gibt der Bf an, dass er bei seinen Eltern in, leben könnte, die bis zum Antritt einer neuen Arbeit auch für seinen Unterhalt sorgen würden. Angeblich würde ihn die Fischer Skifabrik in Ried im Innkreis jederzeit beschäftigen.

Der Bf beantragt daher die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft wegen Verletzung der persönlichen Freiheit.

2.1. Mit einem am 16. Oktober 2002 eingelangten Schreiben hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat die gegenständliche Beschwerde und ihren Verwaltungsakt großteils in Ablichtung zur Entscheidung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass der Bf unmittelbar nach Beendigung seiner Strafhaft am 10. Oktober 2002 aus der Justizanstalt Suben entlassen wurde. Für den Fall, dass der Beschwerde keine Folge gegeben wird, ersucht sie um Zuerkennung der Kosten.

2.2. Zur Vorgeschichte ist vor allem auf die h. Beschlüsse vom 25. Oktober 2000, VwSen-400588/4/WEI/Bk, und zuletzt vom 20. September 2002, VwSen-400632/4/Gf/An, hinzuweisen. Für die Erlassung des Schubhaftbescheides waren folgende Umstände maßgeblich:

Mit Bescheid vom 12. September 2000, Zl. Sich 40-7006, zugestellt am 16. September 2000, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Bf unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus der verbüßten Strafhaft angeordnet. Die belangte Fremdenbehörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 9. Dezember 1998, Zl. 8 Vr 490/98, Hv 39/98, wurde der Bf wegen Freiheitsentziehung, Nötigung, schwerer Nötigung und Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Strafhaft verbüsse er derzeit in der Justizanstalt Suben, weshalb er sich nicht bloß kurzfristig in Haft befinde. Im Hinblick auf diese strafgerichtliche Verurteilung habe die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit rechtskräftigem und durchsetzbarem Becheid vom 27. Juli 1999, Zl. Sich 07-7797, gegen den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Weiters sei der Bf nicht im Besitz eines zeitlich gültigen Reisedokuments und auch nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nachzuweisen.

Auf Grund dieses Sachverhalts verhängte die belangte Behörde die Schubhaft, um den Bf nach Beischaffung eines Heimreisezertifikates und nach Entlassung aus der Strafhaft in das Gebiet der Republik Türkei abschieben zu können. Bei Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft bestünde ernsthaft die Gefahr, der Bf könnte sich dem Zugriff entziehen und die fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern.

2.3. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2002, Sich40-7006, an die Justizanstalt Suben hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass der Bf aus fremdenpolizeilicher Sicht nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auf freien Fuß gesetzt werden kann.

Anzumerken ist weiter, dass für den 3. Dezember 2002 um 10.30 Uhr eine Einvernahme des Bf im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, anberaumt wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die Verwaltungsakten festgestellt, dass die Beschwerde schon auf Grund der Aktenlage als unzulässig zurückzuweisen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Mit der vorliegenden Beschwerde will der Bf gleichsam eine vorbeugende Schubhaftbeschwerde erheben, wobei seine Behauptung, dass es ihm faktisch unmöglich gewesen wäre in Schubhaft die Beschwerde zu verfassen, nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar erscheint und daher offenkundig als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Insofern ist der Bf abermals auf die verfahrensrechtliche Regelung des § 67c Abs 1 AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 bei Behinderungen und darauf hinzuweisen, dass eine präventive Beschwerdemöglichkeit mangels entsprechender Sondervorschriften nicht besteht (vgl bereits VwSen-400632/4/Gf/An vom 20.09.2002).

Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf im Zeitpunkt der Absendung seiner Beschwerde noch in Strafhaft in der Justizanstalt Suben war und mittlerweile am
10. Oktober 2002 aus dieser entlassen wurde, zumal die belangte Behörde in einer entsprechenden Note an die Justizanstalt auf die anschließende fremdenrechtliche Anhaltung in Schubhaft verzichtete. Der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erlassene Schubhaftbescheid vom 12. September 2000 wurde in Bezug auf die Anhaltung in Schubhaft mit dem Eintritt der genannten Bedingung, nämlich der Entlassung aus der Strafhaft, wirksam. Der Bf wurde in tatsächlicher Hinsicht dennoch nicht unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten, weil die belangte Behörde davon absah. Somit kommt ihm nach dem § 72 Abs 1 FrG 1997 kein Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen.

5. Da der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen war, war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde lediglich ein Vorlageaufwand entstanden, der nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 (BGBl II Nr. 499/2001) mit dem Pauschalbetrag von 41 Euro zu bewerten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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