Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400639/7/SR/Ri

Linz, 03.12.2002

VwSen-400639/7/SR/Ri Linz, am 3. Dezember 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des P P, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Dr. I W, Rstraße, W, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18. November 2002 beschlossen:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

Begründung:

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 21. November 2002 rechtsfreundlich per FAX eingebrachten Eingabe vom 20. November 2002 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides eingebracht und beantragt, dass der Schubhaftbescheid aufgehoben und die Enthaftung verfügt wird.

2. Der Bf wurde am 21. November 2002, nach Aufhebung des Schubhaftbescheides um 11.01 Uhr, aus der Schubhaft entlassen.

3. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2002, eingelangt am 3. Dezember 2002, hat der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertreterin nunmehr mitgeteilt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.

4. Die zu VwSen-400639-2002 anhängige Schubhaftbeschwerde war daher gemäß § 67c Abs.3 AVG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999; VwSen-400521/6/Weis/Bk vom 29.12.1998; VwSen-420280/7/Weis/Bk vom 20.7.2000; VwSen-400605/8/Sr/Ri vom 12. 7.2001).

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs.3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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