Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400649/4/WEI/Ni

Linz, 04.04.2003

 

 VwSen-400649/4/WEI/Ni Linz, am 4. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des M M, (alias L J) Staatangehöriger von M, dzt. in Strafhaft in der Justizanstalt S, vom 23. März 2003 wegen Anordnung der Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft den Beschluss gefasst:

 

 

  1. Die Beschwerde samt dem Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2.  

  3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 41 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit der in Blockschrift verfassten Eingabe vom 23. März 2003, eingelangt am 26. März 2003, hat der oben bezeichnete Beschwerdeführer (Bf) unter Bezugnahme auf die erstbehördliche Aktenzahl "BESCHWERDE GEGEN DEN BESCHLUSS DER ABSCHIEBUNG" erhoben. Dazu führt er zunächst seinen Namen an und weist auf die Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe in der Justizanstalt S hin. Er bittet den Oö. Verwaltungssenat um Aufhebung dieses Beschlusses. Begründend verweist er auf seinen Gesundheitszustand. Denn mit seinem Blutdruck und Kreislauf wäre der Anstaltsarzt nicht zufrieden. Er bittet weiter um einen Rechtsanwalt, um seine Abschiebung abzuwenden. Da er derzeit mittellos sei, ersucht er sinngemäß um Bestellung eines kostenlosen Anwaltes.

 

1.2. Mit Bescheid vom 10. März 2003, Zl. Sich 40-7773, ordnete die belangte Behörde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Bf unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft an.

 

1.3. Zum Sachverhalt stellt die belangte Fremdenbehörde fest, dass der Bf mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, Graz vom 19. September 2001, Zl. 4 Hv 1013/01g, wegen diverser Suchmitteldelikte und strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt worden ist. Die Strafhaft verbüßt er derzeit in der Justizanstalt S. Er wurde am 7. November 2002 von der Justizanstalt G-J in die Justizanstalt S überstellt. Das Strafurteil wegen §§ 28 Abs 2 und 3, 1. Fall SMG, 15 StGB; 15, 269 Abs 1, 1. Fall; 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB ist seit 9. April 2002 rechtskräftig (vgl aktenkundige StPOForm Nachr 8: Benachrichtigung von der Beendigung des Strafverfahrens vom 26.04.2002).

 

Die BPD Graz verhängte mit rechtskräftigem und durchsetzbarem Bescheid vom 16. Oktober 2001, Zl. FR 9245/01 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Bf. Der Bf besitzt kein zeitlich gültiges Reisedokument und ist auch nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nachzuweisen.

 

Auf Grund dieser Umstände erachtete die belangte Fremdenbehörde die Schubhaft für notwendig, weil er voraussichtlich auf freiem Fuße sich dem Zugriff der Fremdenbehörde entziehen und fremdenbehördliche Maßnahmen verhindern würde. Mit Anwendung gelinderer Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Die belangte Behörde kündigte an, ein Heimreisezertifikat von einer Vertretungsbehörde des Heimatstaates des Bf anzufordern, um ihn nach Entlassung aus der Strafhaft abschieben zu können. Zur Absicherung dieser Maßnahmen sei die Schubhaft notwendig, weil im Hinblick auf die Vorverurteilungen und Mittellosigkeit des Bf bei Abstandnahme von der Schubhaftverhängung ernsthaft zu befürchten sei, dass er sich den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität entziehen und eventuell auch weitere strafbare Handlungen setzen werde.

 

 

2. Mit Schreiben vom 27. März 2003 hat die belangte Behörde ihre Verwaltungsakten übermittelt und mitgeteilt, dass sich der Bf im Stande der Strafhaft befindet, wobei der voraussichtliche Entlassungstermin erst am 9. Juli 2004 sein werde. Für den Fall der Nichtstattgabe beantragt die belangte Fremdenbehörde die Zuerkennung des pauschalierten Aufwandersatzes.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass sich der von der belangten Behörde geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen schon aus der Aktenlage ergibt und hinreichend geklärt erscheint. Der Bf bestreitet nicht, noch im Stande der Strafhaft zu sein. Sein Vorbringen ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht entscheidungswesentlich.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehaltenen wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Nach der Aktenlage steht fest, dass sich der Bf derzeit noch in Strafhaft mit voraussichtlichem Ende am 9. Juli 2004 befindet. Der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erlassene Schubhaftbescheid wird bezüglich der Anhaltung in Schubhaft erst mit dem Eintritt der genannten Bedingung, nämlich der Entlassung aus der Strafhaft, wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Bf unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten werden. Bis dahin kommt ihm nach dem § 72 Abs 1 FrG 1997 kein Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen.

 

Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft auch weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, könnte der Bf binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schubhaftbescheides eine Bescheidbeschwerde unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof erheben (vgl etwa VwGH 8.7.1993, 93/18/0287; VwGH 25.11.1993, 93/18/0395).

 

Der sinngemäß gestellte weitere Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch kostenlose Beistellung eines Rechtsanwalts war ebenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen, weil weder im AVG-Verfahren, noch im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Möglichkeit einer Verfahrenshilfe wegen Mittellosigkeit vorgesehen ist.

 

 

5. Da der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen ist, war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde lediglich ein Vorlageaufwand entstanden, der nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 des Bundeskanzlers (BGBl II Nr. 499/2001) mit dem Pauschalbetrag von 41 Euro zu bemessen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. W e i ß

 
 

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