Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102972/3/Br

Linz, 05.07.1995

VwSen-102972/3/Br Linz, am 5. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Beschwerde des Herrn M R, dzt. Strafvollzugsanstalt G, Nr. , H, gegen den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen betreffend diverser Strafbescheide der Bezirkshauptmannschaft Schärding und der Bundespolizeidirektion Linz zu Recht:

Die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

Art. 129a Abs.1 B-VG, § 63 Abs.1 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber bringt in seinem Schreiben vom 25.

Juni 1995 an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes O.ö. inhaltlich folgendes vor:

"über die von der BH Schärding und der BundesPolDion Linz erlassenen und ausgestellten Bescheide (VerkR96/701011993 vom 24.6.1993, über öS 500,-, VerkR96/11446/1992 vom 24.11.1992 über öS 500, sowie VerkR96/10398/1992 vom 14.10.1992 au öS 2.600,- ausgestellt von der BH SCHÄRDING) und (St-13748/91 vom 29.5.1992 über öS 1.000,- und St-2591/92 vom 14.7.1992 über öS 1.900,- ausgestellt von der BundesPolDion LINZ ) und deren Auswirkungen, betreffend der nicht vorgenommenen gesetzlichen Überprüfung der Einbringlichkeit. Ich führe nachstehend Beschwerde, da der Vollzug der Verfügungen und die damit verbundenen Maßnahmen nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen.

Gleichzeitig stelle ich auch den Antrag die damit verbundenen Auswirkungen, bis zur durchgeführten Überprüfung durch den zuständigen Senat auf eine zumutbare Frist auszusetzen.

Auf Grund der von der Gesetzgebung erlassenen Amnestie und der damit verbundenen Auswirkungen einer frühzeitigen Entlassung wurde mir auch eine vollständige Auskunft über meine Verwaltungsstrafen übermittelt. Während der Haftzeit haben mir die Behörden mitgeteilt, daß auf Grund meiner Haftzeit die Verwaltungsstrafe der Verjährung unterliegen und nicht zum Vollzug kommen.

Trotz vorliegen dieser Umstände habe ich einen glaublich vertretbaren und auch einbringlich zumutbaren Teilzahlungsantrag für die restlichen Strafen bei der zuständigen Behörde eingebracht, der jedoch mit Bescheid der BH SCHÄRDING vom 20.6.1995 abgelehnt wurde. Über das von der BH Schärding an die BundesPolDion Linz weitergeleitete Ansuchen wurde noch nicht entschieden.

Dies entspricht auch meinen persönlichen, sich aus den Auswirkungen der Strafhaft ergebenden Umstände, da mir auch die Fürsorge bei der Schaffung eines Wohnraumes und eines Arbeitsplatzes behilflich war, wie ich auch bestrebt bin, mir wieder soziale Grundlagen eines normalen Lebens zu schaffen. Ich verfüge wohl über eine Rücklage die ich aber erst nach einer Haftentlassung verwenden darf, jedoch den Betrag aber dringend für eine Existenzgründung benötige. Vor allem dies im Zusammenwirken mit meiner Wohnung und Arbeit.

Ich habe auch deshalb versucht schon vor einer Entlassung einen Teilbetrag aus meiner Rücklage zu erlegen, über den jedoch die zuständige Stelle noch nicht entschieden hat.

Beschwerde führe ich, daß auf Grund vorliegen von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die zuständigen Behörden BH Schärding und Bpdion Linz, betreffend der Strafverfügungen wie oben zitiert nicht zeitgemäß die Einbringungsmöglichkeiten gewahrt hat um Klage zu führen, wobei sie über meine gesetzliche Auskunftspflicht von der Kenntnis eines eigenen Pkws erhalten hätten, sowie von restlichen Wertsachen, welche sich am letzten Wohnort befanden. Die Behörde hat keine notwendigen Maßnahmen getroffen, da sie selbst nicht mit einer Vollstreckung, auf Grund meiner Haft, rechnete.

Jetzt wo ich das erstemal in meinem Leben, realen Möglichkeiten einer Existenzbildung gegenüberstehe, werden mir unzumutbare Erfordernisse gestellt, die noch dazu gesetzlicher Grundlagen entbehren. Unzumutbar schon deshalb, da Termine mit der Fürsorge für den Wohnraum und den Arbeitsplatz getroffen wurden. Wenn die Behörde schon nicht auf Grund der Tatsache des Ablaufes der Vollstreckungsverjährungsfrist keiner Frist über diesen Zeitpunkt zustimmen kann, so wäre doch zumindest die Frist auf einige Tage vor diesem Zeitpunkt möglich gewesen. Das die Behörde es verabsäumt hat die gesetzlich verlangten Einbrigungsmöglichkeiten zu prüfen, wie es in einer Höchstgerichtlichen Entscheidung festgehalten wurde, trifft sicherlich nicht die Schuld des Betroffenen.

In Verbindung der o.z. Beschwerde und bis zum Ausgang der Prüfung der Beschwerde stelle ich den Antrag um Aufschub der Vollstreckung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Über nachstehende Strafverfügung der BH SCHÄRDING führe ich ebenso Beschwerde, da diese Strafverfügung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährunsfrist, ausgestellt wurde. Die Verwaltungsübertretung habe ich am 6. März 1992 begangen, die Strafverfügung wurde mir aber erst mit 24.6.1993 mit Zl.

VerkR96/7010/1993 ausgestellt. Also 15 Monate nach der Verwaltungsübertretung. Auch hier hat die Behörde es verabsäumt den Strafbescheid innerhalb der gesetzlichen Frist zuzustellen. Es mag richtig sein, daß ich den Bescheid übemommen habe, doch nach Ablauf der Verjährungsfrist ist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Strafe doch nicht mehr zu vollziehen.

Auch ist die Wahrnehmung für die Entgegennahme von derartigen Zustellungen in Untersuchungshaft getrübt und auch auf Grund von fehlenden Unterlagen oft nich sofort innerhalb einer gesetzlichen Einspruchsfrist zu prüfen.

Unabhängig der von mir vorgebrachten Beschwerden gegen obige Entscheidungen der BH Schärding und der BP Linz werde ich mich bemühen, innerhalb einer zumutbaren Frist (nach den ersten Arbeitswochen) vor dem Ablauf der Verjährungsfrist die restliche Strafe zu bezahlen.

Gleichzeitig ersuche ich den Senat um Aufschub des Vollzuges oder zumidest um die Vorgangsweise der Möglichkeit für einen Aufschub.

Mit der Bitte um vordringliche Überprüfung auf Grund des Termines meiner Haftentlassung zeichne ich mit vorzüglicher Hochachtung (R M e.h. Unterschrift)." 2. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

2.1. Gemäß Art. 129a Abs.1 erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, 1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, 2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, 3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes oder Landesgesetze zugewiesen werden, 4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z3.......

2.1.1. Hieraus folgt, daß für eine derartige Beschwerde bzw.

Berufung sich eine Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates nicht ergibt. Der oben im vollen Wortlaut wiedergegebenen Beschwerde läßt sich nicht entnehmen, daß der Beschwerdeführer in einem der oben genannten Rechtsgüter, insbesondere der Z1 und Z2 verletzt sein könnte.

2.1.2. Vielmehr scheint sich der Beschwerdeführer gegen eine noch ausstehende bzw beabsichtigte Vollstreckungsverfügung (§ 10 Abs.2 VVG - Verwaltungsvollstreckungsgesetz) zu beschweren bzw. dagegen berufen zu wollen. Der Beschwerde (Berufung) kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß der Bf (Berufungswerber) bereits irgendwelchen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Die Fällung einer Sachentscheidung (iS VwGH vom 24.2.1995, Zl. 94/02/0500) ist somit dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt. Für eine derartige Berufung wäre - in dieser Materie (Vollziehung der StVO liegt im selbständigen Vollzugsbereich des Landes) die Landesregierung zuständig (§ 10 Abs.3 VVG, Hauer-Leukauf, Seite 1147, mit der dort zitierten Judikatur). Ohne Rücksicht auf die Frage der Rechtzeitigkeit, inhaltlichen und formalen Richtigkeit dieser Beschwerde (Berufung), wird das gegenständliche Schreiben der hiefür sachlich zuständigen Behörde, der O.ö. Landesregierung, p.A des Amtes der O.ö. Landesregierung - Abteilung V, weitergeleitet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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