Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400658/3/SR/Ri

Linz, 26.05.2003

 

 

 VwSen-400658/3/SR/Ri Linz, am 26. Mai 2003

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des P D, Staatangehöriger von S L (Identität laut eigenen Angaben), dzt. Justizanstalt Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 56, 4910 Ried im Innkreis, wegen Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis) Aufwendungen in der Höhe von 244 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997(BGBl. I Nr. 75/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 126/2002) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 117/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), laut eigenen Angaben ein Staatsbürger von S L mit dem Namen P D dürfte vermutlich erstmals am 4. Juni 2000, versteckt in einem Lkw, in Österreich eingereist sein.

1.2. Am 6. Juni 2000 stellte der Bf. beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 1. August 2000, Zl. 00 06.653, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach S L zulässig ist. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 17. Oktober 2002, Zl. 218.397/0-XI/33/00, abgewiesen.

1.3. Vor der derzeitigen Schubhaft befand sich der Bf. vom 21. März bis zum 25. April 2001 für die Bundespolizeidirektion Wien in Schubhaft. Die Entlassung wurde verfügt, da der Bf. nach 35 Tagen Hungerstreik nicht mehr haftfähig war.

1.4. Aus der Aktenlage ergeben sich folgende gerichtliche Verurteilungen:

  1. LG für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2001, 6bE Vr 9050/00 Hv 6013/00, wegen § 27 Abs. 1 SMG, § 27 Abs. 2 Z. 2 SMG und § 15 StGB zu 7 Monaten Freiheitsstrafe.
  2. LG für Strafsachen Wien vom 27. November 2001, 6dE Vr 9473/01 Hv 5257/01, wegen § 27 Abs. 1 SMG und § 27 Abs. 2 Z. 2 erster Fall SMG zu 10 Monate Freiheitsstrafe.

Der Bf. befand sich am 21. Oktober 2000, von 17.45 Uhr bis 18.35 Uhr, vom 22. Dezember 2000 bis 22. März 2001 und vom 30. Oktober 2001 bis zum 30. März 2003 in Gerichtshaft.

1.5. Der Polizeipräsident der Bundeshauptstadt Wien erließ mit Bescheid vom 22. März 2001, Zl. IV-1.041.779/FrB/01 gegen den Bf. ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Sicherheitsdirektors für das Bundesland Wien vom 8. Mai 2001, Zl. SD 364/01 abgewiesen.

1.6. Mit Schreiben vom 27. März 2001 beantragte das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden: FrB) bei der Botschaft der Republik Sierra Leone ein Heimreisezertifikat für den Bf. Zum Zwecke der Identitätsüberprüfung fand am 12. April 2001 zwischen dem Botschaftsvertreter und dem Bf. ein Telefoninterview statt. Im Anschluss daran teilte der Botschaftsvertreter mit, dass der Bf. die behauptete Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft machen konnte, da er nicht in der Lage war, die einfachsten Fragen zu beantworten. Bei der im Anschluss daran durchgeführten niederschriftlichen Befragung durch das FrB blieb der Bf. bei seinen Angaben über seine Person. Am 12. April 2001 teilte das Generalkonsulat per Fax mit, dass die Staatsbürgerschaft des Bf. nicht hinreichend bewiesen sei und daher kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Auch bei der am 19. April 2001 vom FrB durchgeführten niederschriftlichen Befragung blieb der Bf. bei seinen Angaben und wirkte an der Identitätsfeststellung nicht mit.

Am 21. April 2001 teilte das österreichische Konsulat in S L per Fax mit, dass der vom Bf. bezeichnete Ort nicht bekannt sei und dieser auch Personen aus der Provinz Bo unbekannt sei.

Am 29. November 2001 stellte das FrB bei der niederschriftlichen Befragung dem Bf. die Schubhaftverhängung in Aussicht und bezog sich daher unter anderem auf das "rechtskräftige Aufenthaltsverbot". Der Bf. verweigerte Angaben zu seiner Person und verwies auf die bekannten Daten.

1.7. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2001, Zl. IV-1041779/FrB/01 ordnete der Polizeipräsident der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bf. die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Betreffend der Rechtsfolgen des Bescheides wurde verfügt, dass diese nach der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten sollten. Der Bf. übernahm den Schubhaftbescheid eigenhändig am 13. Dezember 2001. Die Unterschrift auf der Zustellbestätigung verweigerte der Bf. ohne Angabe von Gründen.

1.8. Am 2. April 2002 wurde der Bf. von der JA Wien-Josefstadt in die JA Ried i. I. verlegt. Der Bf. wurde am 31. März 2003, um 13.00 Uhr aus der Haft entlassen und anschließend in Schubhaft genommen.

Die Schubhaft wird in der Justizanstalt Ried im Innkreis vollzogen.

Am 3. März 2003 wurde der Bf. neuerlich niederschriftlich befragt. Trotz entsprechender Vorhaltungen wollte der Bf. keine Angaben machen, die der belangten Behörde eine Identitätsüberprüfung ermöglicht hätte. Die Durchführung einer Sprachanalyse wurde vom Bf. ausdrücklich abgelehnt.

Zum Zwecke der Identitätsklärung wurde mit einem nigerianischen Botschaftsvertreter die Vorführung des Bf. zur nigerianischen Botschaft vereinbart. Der Bf. widersetzte sich am 1. April 2003 der Vorführung und verhinderte somit die persönliche Kontaktaufnahme mit dem Botschaftsvertreter. Am 10. April 2003 wurde der Bf. der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Nach mehreren Urgenzen teilte der Herr W von der nigerianischen Botschaft mit, dass der Bf. beim Interview nicht kooperiert und kaum gesprochen habe. Es gäbe daher keinen sicheren Beweis, dass der Bf. aus Nigeria stamme. Die Feststellung der Staatsbürgerschaft sei eventuell mittels Tonbandaufnahme der Aussprache möglich.

Nach entsprechendem Vorhalt bei der niederschriftlichen Befragung am 20. Mai 2003 blieb der Bf. bei seinen bisherigen Angaben und verweigerte eine Sprachanalyse mittels Tonbandaufzeichnung.

1.9. Am 5. Mai 2003 adressierte der Bf. eine Schubhaftbeschwerde an das Bundesministerium für Justiz. Die Beschwerdeschrift wurde am 20. Mai 2003 an die Bezirkshauptmannschaft Ried gefaxt.

In der Annahme, dass es sich bei dieser Eingabe um eine Schubhaftbeschwerde handelt, hat die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet und den vollständigen Akt dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt und die Kosten beantragt. Der Akt samt Schriftsatz langte am 23. Mai 2003 beim Oö. Verwaltungssenat ein.

2. In der Eingabe erhebt der Bf. Beschwerde wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft seit dem 31. März 2003. Ein Antrag auf Kostenersatz für das Verfahren wurde nicht gestellt.

Begründend führt der Bf. u.a. aus, dass seine Anhaltung rechtswidrig sei, da er die Strafe von 17 Monaten verbüßt habe. Weiters ersuche er um Freiheit und eine gerechte Asylbefragung. Im Falle einer Abschiebung nach S L würde er ermordet werden.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hält nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich. Ein Parteienantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs.1 FrG 1997 von dem Bf. angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs.4 FrG 1997).

 

Der Bf. wird zum Entscheidungszeitpunkt in der Justizanstalt Ried im Innkreis in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ist zulässig, aber nicht begründet.

 

4.2. Gemäß § 61 Abs.1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs.2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

 

Gemäß § 69 Abs.1 FrG 1997 ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs. 4 FrG 1997 darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs. 2 leg. cit. nicht länger als 2 Monate dauern.

4.3. Unstrittig liegt seit der Erlassung des Schubhaftbescheides ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vor. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl.95/02/0220). Da dies im Beschwerdefall zutraf, war der Oö. Verwaltungssenat an das Bestehen des selben gebunden und hatte auch davon auszugehen (VwGH vom 26. Jänner 1999, Zl.96/02/0548).

 

4.4. Der Bf. hat sich im Beschwerdeantrag ausschließlich über die rechtswidrige Anhaltung beschwert (arg: "APPLICATION TO BE RELEASE ").

 

Wie bereits ausgeführt, können Fremde - sofern dies notwendig ist - gemäß § 61 Abs.1 FrG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) um die Abschiebung zu sichern.

 

Gemäß § 67 Abs. 3 FrG darf die Schubhaft im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe auch sonst im gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.

 

4.5. Zum Zeitpunkt der Festnahme zum Zwecke der Anhaltung in Schubhaft befand sich der Bf. in der Justizanstalt Ried im Innkreis. Somit war die örtliche Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes von Ried zur Verhängung der Schubhaft gegeben.

 

Aus § 61 Abs. 2 FrG ist ableitbar, dass auf die Anordnung der Schubhaft und der Erlassung des Schubhaftbescheides nicht unmittelbar die Verhängung der Schubhaft zu erfolgen hat. Schubhaftbescheide, die nicht gemäß § 57 AVG erlassen worden sind, können wie im gegenständlichen Fall die Bedingung aufweisen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten.

 

Aus den §§ 61 Abs. 1, 2 und 4, 62 Abs. 1 Z. 2, 67 Abs. 1,2 , 3 und 6 und 72 Abs. 1 und 2 FrG, denen eine örtliche Nahebeziehung zwischen Fremden und Behörde immanent ist, ist aber erschließbar, dass nur die örtlich zuständige Behörde die Schubhaft anordnen darf.

 

Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war die bescheiderlassende Behörde - Polizeipräsident der Bundeshauptstadt Wien - örtlich zuständig. Der Schubhaftbescheid ist in Rechtskraft erwachsen, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde dagegen nicht erhoben und der Bescheid gehörte zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft dem Rechtsbestand an.

 

4.6. Gemäß § 91 Abs. 2 FrG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft nach dem Aufenthaltsort. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis war auf Grund des Aufenthaltsortes die örtlich zuständige Behörde. Zu prüfen ist nunmehr, ob sich die belangte Behörde bei der Verhängung der Schubhaft auf den rechtskräftigen Schubhaftbescheid stützen konnte.

 

Gemäß § 70 Abs. 1 FrG ist die Schubhaft durch die Freilassung des Fremden u.a. formlos aufzuheben, wenn sie gemäß § 69 FrG nicht länger aufrechterhalten werden darf.

 

In der RV 1991 (Regierungsvorlage, 692 BlgNR, 18. GP) ist ausgeführt, dass die formlose Aufhebung der Schubhaft den "contrarius actus" zum Schubhaftbescheid darstellt.

 

Gemäß § 69 Abs. 2 FrG darf die Schubhaft nur solange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Aus den beiden letztgenannten Bestimmungen ist zu ersehen, dass der rechtskräftige Schubhaftbescheid nach der formlosen Aufhebung der Schubhaft keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Wenn der Gesetzgeber nun der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 FrG die formlose Aufhebung der Schubhaft vorschreibt und somit die Bindungswirkung, die sich aus dem rechtskräftigen Schubhaftbescheid ergibt, formlos beseitigen lässt, dann ist entsprechend dem Größenschluss daraus abzuleiten, dass die örtlich zuständige Behörde auch vor der Verhängung der Schubhaft verpflichtet ist, die Voraussetzungen des § 69 FrG zu prüfen. Die Anordnung der Schubhaft erfolgt im Sinne des Gesetzes stets unter dem Vorbehalt, dass bei ihrer tatsächlichen Umsetzung durch Inhaftnahme (= Verhängung) ihre Voraussetzungen noch gegeben sein müssen, widrigenfalls die Schubhaft trotz an sich aufrechtem Schubhaftbescheid nicht in Vollzug gesetzt werden darf. Weitere restriktive Auslegung der Rechtswirkungen eines Schubhaftbescheids folgt auch aus den grundrechtsimmanenten Schranken des Rechts auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art 1 Abs. 2 und 3 PersFrSchG. Der Gesetzgeber hat in § 69 FrG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit nur so kurz wie möglich andauern darf. Daraus folgt, dass die Bindungswirkung des rechtskräftigen Schubhaftbescheides immer an dieser Bestimmung zu messen ist. Unabhängig davon, dass die die Schubhaft verhängende Behörde eine genaue Prüfung der Voraussetzungen vorzunehmen hat, ist sie bei einem Schubhaftbescheid, dessen Erlassungszeitpunkt weit zurückliegt oder der von einer anderen, vormals zuständigen Behörde erlassen worden ist, gehalten, vor der Verhängung der Schubhaft ein besonderes Augenmerk auf den zu beurteilenden Sachverhalt zu legen.

 

Dabei hat die belangte Behörde auch bei der Verhängung der Schubhaft auf § 66 Abs.1 FrG (gelinderes Mittel) Bedacht zu nehmen. Würde die Behörde unmittelbar vor der Verhängung der Schubhaft zum Ergebnis kommen, dass der Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann, wäre es ihr verwehrt, trotz vorliegendem Bescheid die Schubhaft zu verhängen.

 

Die belangte Behörde hat vor der Verhängung eine ausreichende Prüfung gemäß § 66 FrG vorgenommen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise dann die Anwendung gelinderer Mittel verneint, wenn die Befürchtung bestand, dass sich der Fremde angesichts der ihm drohenden Abschiebung im Verborgenen halten würde, weil

 

Das Verhalten des Bf. lässt eine deutliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Die fortgesetzten Rechtsverletzungen stellen einen offensiven Angriff auf die österreichische Rechtsordnung mit verheerenden Folgen für die Rechtssicherheit der österreichischen Bevölkerung dar. Der Oö. Verwaltungssenat kommt daher im Zuge seiner Verhaltensprognose zu der Auffassung, dass auf Grund der Schwere der Straftaten des Bf. Grund zur Annahme vorliegt, dass der Zweck der Schubhaft mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann. Der Oö. Verwaltungssenat legt Wert auf die Feststellung, dass bei dem gegenständlich festgestellten Grad an krimineller Energie des Bf. die Anwendung gelinderer Mittel keinesfalls geboten erscheint.

 

Darüber hinaus rechtfertigt die Wahrscheinlichkeit des Untertauchens in die Anonymität eine Ermessensausübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen (VwGH vom 23.3.1999, 98/02/0309).

 

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde auf Grund des o.a. befristeten und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

 

Trotz der ständigen Versuche der jeweils zuständigen Behörden die Identität des Bf. zu erforschen, hat er sie bei diesem Vorhaben behindert und durch Nichtmitwirkung eine Klärung verhindert (zB.: Verweigerung der Sprachanalyse). Mangels entsprechender Mitwirkung des Bf. war es aber der belangten Behörde bisher verwehrt, Feststellungen zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu treffen.

 

Gemäß § 69 Abs. 6 FrG darf ein Fremder wegen desselben Sachverhaltes innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nicht länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden.

 

Die Schubhaftdauer, die zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt noch keine sechs Monate aufrecht erhalten wurde, kann in diesem Verfahrensstadium und unter Bedachtnahme darauf, dass die Identitätsfeststellung mangels Mitwirkung des Bf. nicht möglich ist, nicht als unverhältnismäßig lange betrachtet werden.

 

Es ist klar zu ersehen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nach § 69 FrG nachgekommen ist.

 

4.7. Im Ergebnis war die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit der Feststellung iSd § 73 Abs. 4 FrG als unbegründet abzuweisen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a AVG Abs.1, 3, 4 und 6 AVG i.V.m. § 1 Z.3 und 4 der UVS-AufwandersatzVO, BGBl. Nr. II 499/2001, antragsgemäß Kosten in Höhe von insgesamt 244 Euro (Vorlageaufwand: 41 Euro; Schriftsatzaufwand: 203 Euro), zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 
 

 
 

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