Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400662/2/WEI/Ni

Linz, 07.07.2003

 

 

 VwSen-400662/2/WEI/Ni Linz, am 7. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des D J, dzt. in Schubhaft, vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den Beschluss gefasst:

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 244 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage von folgendem Sachverhalt aus:

1.1. Mit Bescheid vom 24. Jänner 2003, Zl. 41-102-2002, ordnete die belangte Behörde die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer (Bf) mit Beendigung der gerichtlichen Strafhaft an, um seine Abschiebung zu sichern.

 

Zum Sachverhalt verweist die belangte Fremdenbehörde auf die illegale Einreise des Bf ins Bundesgebiet per Bahn am 14. August 1996. Der Asylantrag sei mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 2. August 1999, Zl. 206.421/4-XI/33/99, gemäß § 7 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden. Die BPD W verhängte ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Bescheid vom 16.11.1999, Zl. IV-867.954/FrB/99). Die Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion W vom 21. Jänner 2000, Zl. SD 2/00, rechtskräftig abgewiesen. Auch der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach L wurde rechtskräftig abgewiesen (Bescheid der Sicherheitsdirektion W vom 05.50.2000, Zl. SD 234/00).

 

Nach Freilassung aus der Schubhaft in der Justizanstalt Stein vom 28. April bis 17. Oktober 2000 habe der Bf laut eigenen Angaben Österreich im November 2000 verlassen und sich illegal nach England begeben. Im September 2001 sei er von dort mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg nach Wien-Schwechat zurückgekommen, angeblich mit dem Ziel, nach Kanada auszuwandern. Zuletzt wurde der Bf am 14. Februar 2002 in W wegen Suchtmittelhandels festgenommen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten britischen Reisepass aus.

 

Der Bf wurde von Strafgerichten mehrfach rechtskräftig wie folgt verurteilt:

1) LG für Strafsachen W vom 29.07.1997, 8c Evr 3723/97, Hv 3085/97, wegen §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB: 2 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf drei Jahre, rk. 29.07.1997;

2) LG K vom 09.12.1998, 11 Vr 819/98, wegen §§ 15, 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG: 20 Monate Freiheitsstrafe, rk. seit 09.12.1998;

3) LG für Strafsachen W vom 03.04.2002, 44 Ehv 27/2002, wegen § 27 Abs 1 und 2 Z 2 SMG sowie §§ 223 Abs 2, 224 StGB: 6 Monate Freiheitsstrafe, rk. seit 03.04.2002;

4) LG für Strafsachen W vom 30.09.2002,62 Ehv 90/2002m, wegen § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SMG: 6 Monate Freiheitsstrafe, rk. seit 30.09.2002.

 

Am 15. Oktober 2002 wurde der Bf im Stand der Strafhaft von der Justizanstalt W J in die Justizanstalt R mit vorläufigem Strafende 14. Februar 2003 überstellt. Der Bf besitzt keinerlei Identitätsausweise und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seine Barmittel betragen derzeit 150,93 Euro. Er hat in Österreich keinen Verwandten und keinen festen Wohnsitz.

 

Auf Grund dieser Umstände erachtete die belangte Fremdenbehörde die Schubhaft für notwendig, weil er voraussichtlich auf freiem Fuße sich dem Zugriff der Fremdenbehörde entziehen würde. Mit Anwendung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil der Bf untertauchen und erneut straffällig werden würde. Seine Abschiebung sei aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gemäß § 56 Abs 1 Z 1 FrG dringend geboten. Sie sei auch nach § 56 Abs 1 Z 3 und 4 FrG notwendig, weil er verbotenerweise nach Österreich zurückkehrte und ernsthaft zu befürchten sei, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde.

 

Nach der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt R wurde der Bf am 14. Februar 2003 um 08.00 Uhr aus der Strafhaft entlassen und im Anschluss daran für die belangte Behörde in Schubhaft genommen.

 

1.2. Mit dem Schreiben vom 24. Jänner 2003 und Urgenz vom 7. März 2003 hat die belangte Behörde die l Botschaft in Bonn um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Bf ersucht und die Durchführung eines Telefoninterviews im Sinne eines früheren Schreibens der Botschaft vom 24. November 2000 angeboten. Ein solches Telefoninterview wurde in der Folge mit dem Bf am 12. März 2003 in der Zeit von 10.40 bis 11.00 Uhr durchgeführt.

 

Mit Note vom 13. März 2003 teilte die Botschaft der Republik L in Bonn der belangten Behörde in englischer Sprache mit, dass der Bf keine überzeugenden Antworten auf Fragen über seinen Hintergrund, den Geburts- und Wohnort in L geben konnte. Seine fehlenden Kenntnisse über N C, wo er angeblich geboren und 21 Jahre gelebt haben will, wären eine Indikation, dass er nicht von L stammt. Aus diesem Grund könne die Botschaft das gewünschte Dokument für den Bf nicht ausstellen.

 

1.3. Am 24. März 2003 hat die belangte Behörde den Bf zur Sache niederschriftlich einvernommen und ihm das Schreiben der liberianischen Botschaft zur Kenntnis gebracht. Der Bf wurde vom Sachbearbeiter der belangten Behörde aufgefordert, endlich wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über seine Person und Herkunft zu machen. Weiters wurde dem Bf dringend nahegelegt, Beweismittel beizuschaffen. Der Bf erklärte, dass er keine beibringen könne und schon erfolglos Telefonate geführt hätte. Nur auf freiem Fuß könne er sich mit einem Reisedokument versorgen. Er wolle daher Österreich selbstständig verlassen und nicht zwangsweise abgeschoben werden. Abschließend wurde dem Bf zur Feststellung seiner Herkunft eine Sprachanalyse mittels Tonbandaufzeichnung angeboten, die er aber mit dem Hinweis, dass man so nur Terroristen behandle, ablehnte. Daraufhin wurde er informiert, dass er in Schubhaft bleiben müsse und in absehbarer Zeit wieder befragt werde. Der Bf verweigerte die Unterschrift mit der Begründung, dass er mit der Vorgangsweise der belangten Behörde nicht einverstanden sei (Aktenvermerk vom 24.3.2003).

 

1.4. Mit Schreiben vom 8. April 2003 ersuchte die belangte Behörde die Botschaft von Großbritannien unter Hinweis darauf, dass der Bf mit einem gefälschten britischen Reisepass illegal in Wien-Schwechat einreiste, und unter Übersendung eines Fingerabdruckblattes um Überprüfung, ob die Identität des Bf in Großbritannien vorgemerkt sei. Die Botschaft teilte in der Folge telefonisch mit, dass die Anfrage über Interpol zu stellen wäre.

 

Mit Schreiben vom 11. April 2003 ersuchte die belangte Behörde daher das Bundesministerium für Inneres (BMI) unter Schilderung der Sachlage, Übersendung des Fingerabdruckblattes, zweier Lichtbilder, einer Personsbeschreibung und einer Ablichtung des gefälschten britischen Reisedokuments um dringende Überprüfung, ob die Identität des Bf in Großbritannien vorgemerkt ist.

 

Am 11. April 2003 gab die belangte Behörde dem Bf niederschriftlich bekannt, dass die Schubhaft gemäß § 69 Abs 4 Z 2 und 3 FrG 1997 länger als 2 Monate dauern werde, weil die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates noch nicht vorliege und die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Bf nicht möglich sei. Der Bf wurde neuerlich aufgefordert, wahre und vollständige Angaben zu seiner Identität zu machen und Beweismittel beizubringen. Er blieb bei seinen bisherigen Angaben. Abermals verweigerte der Bf seine Unterschrift. Diesmal mit der Begründung, dass dies nicht wichtig sei (Aktenvermerk vom 11.4.2003).

 

1.5. Bei der weiteren fremdenbehördlichen Einvernahme am 26. Juni 2003 eröffnete die belangte Behörde dem Bf, dass das Ergebnis der Überprüfung seiner Fingerabdrücke in Großbritannien noch nicht vorliege. Abermals forderte ihn der Vertreter der belangten Behörde auf, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und Urkunden beizubringen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die mangelnde Mitwirkung an der Identitätsfeststellung zu Verzögerungen führe. Der Bf blieb bei seinen bisherigen Angaben und erklärte, die Schubhaft bis zur Höchstfrist absitzen zu wollen und auf weitere Anhörungen zu verzichten. Die Unterschrift verweigerte der Bf ohne Angabe von Gründen (Aktenvermerk vom 26.6.2003).

 

Mit Telefaxschreiben an das BMI vom 26. Juni 2003 urgierte die belangte Behörde den Fingerabdruckvergleich in Großbritannien. Eine Nachricht des BMI ist noch nicht aktenkundig.

 

1.6. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2003 brachte der Bf durch seine Rechtsvertreter die gegenständliche Schubhaftbeschwerde bei der belangten Behörde ein, beantragte die Vorlage an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und die kostenpflichtige Rechtswidrigerklärung des Schubhaftbescheides vom 24. Jänner 2003 sowie der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Die belangte Behörde hat am 30. Juni 2003 ihre Verwaltungsakten dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

2.1. In der Schubhaftbeschwerde wird der im Wesentlichen unstrittige Sachverhalt über Einreise und den bisherigen Aufenthalt des Bf in Österreich geschildert und festgestellt, dass die Schubhaft nun schon nahezu viereinhalb Monate dauert. Begründend wird der Standpunkt vertreten, dass derzeit schon endgültig abgeschätzt werden könne, dass eine Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatefrist nicht möglich sein werde. Der Bf halte sein Vorbringen zur Frage der Personenidentität aufrecht und könne die Darstellung der Botschaft der Republik L nicht akzeptieren. Die bis dato unerledigte Identitätsprüfung in Großbritannien könne keinen Erfolg haben, weil es sich um ein gefälschtes Reisedokument gehandelt habe.

 

Der Bf habe aktiv an den von der belangten Behörde veranlassten Maßnahmen der Identitätsprüfung mitgewirkt und sich auch dem Telefoninterview unterzogen. Die Ablehnung der Botschaft seines Heimatstaates, ein Heimreisezertifikat auszustellen, könne er nicht beeinflussen. Schon im Jahr 2000 wäre er in Schubhaft vom 28. April bis 17. Oktober angehalten worden und hätte eine Rücknahme durch seinen Heimatstaat nicht erwirkt werden können. Er sehe sich nicht in der Lage, die seiner Abschiebung entgegen stehenden Hindernisse auf zumutbare Weise zu beseitigen.

 

Haftgrund sei die Sicherung der Abschiebung, die aber mangels fristgerechter Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mehr möglich sei. Bei lebensnaher Betrachtung falle der Haftgrund weg. Es sei nicht erkennbar, durch welche Maßnahmen der Bf die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe auf zumutbare Weise selbst beseitigen könne. Somit liege auch eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vor. Die Schubhaft könne maximal bis 14. August 2003 dauern. Innerhalb der restlichen sechs Wochen könne auch kein Heimreisezertifikat eines anderen Staates beigeschafft werden.

 

2.2. Mit Schreiben vom 27. Juni 2003, eingelangt am 30. Juni 2003, hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat die bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie der Beschwerde entgegen tritt und deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 73 Abs 2 Z 1 FrG 1997 abgesehen werden konnte.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.1. Der Bf wird zum Entscheidungszeitpunkt in der Justizanstalt R in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ist zulässig, aber nicht begründet.

 

4.2. Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft. Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

 

4.3. Gemäß § 69 Abs 1 FrG 1997 ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs 4 FrG 1997 darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs 2 leg.cit. nicht länger als 2 Monate dauern.

 

Im vorliegenden Fall wurde das Asylverfahren mit Bescheid des UBAS vom 2. August 1999, Zl. 206.421/4-XI/33/99, rechtskräftig zum Nachteil des Bf beendet. Seit Februar 2000 liegt ein rechtskräftiges und vollstreckbares unbefristetes Aufenthaltsverbot der BPD W vor. Bereits im Mai 2000 wurde der Antrag des Bf auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach L rechtskräftig abgewiesen (Bescheid der SID W vom 5.5.2000, Zl. SD 234/00). Nach einem Aufenthalt in Schubhaft vom 28. April bis 17. Oktober 2000 verließ der Bf nach eigenen Angaben Österreich und reiste illegal nach England. Von dort kehrte er im September 2001 mit einem gefälschten britischen Reisepass auf dem Luftweg über Wien-Schwechat nach Österreich zurück, obwohl ein unbefristetes Aufenthaltsverbot in Österreich gegen ihn erlassen worden ist. In weiterer Folge wurde er wiederholt straffällig und am 14. Februar 2002 wegen Suchtmittelhandel festgenommen und verurteilt.

 

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08.09.1995, Zl. 95/02/0220). Da dies im Beschwerdefall zutraf, war der Oö. Verwaltungssenat an das Bestehen des selben gebunden und hatte auch davon auszugehen (VwGH vom 26.01.1999, Zl. 96/02/0548).

 

4.4. Die Beschwerdebehauptungen zur Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb der gesetzlich maximal zulässigen Sechsmonatefrist der Schubhaft sind unzutreffend. Tatsächlich kann noch nicht endgültig abgeschätzt werden, ob eine Abschiebung des Bf unmöglich sein wird oder nicht.

 

Die Identität des Bf ist bisher noch nicht geklärt. Seine Behauptungen über die Herkunft aus L sind nach der Mitteilung der l Botschaft in Bonn ziemlich unwahrscheinlich. Dennoch bleibt der Bf bei seinen bisherigen Behauptungen, ohne dafür die geringsten Beweise anbieten zu können. Eine Sprachanalyse zur Überprüfung seiner behaupteten Herkunft hat der Bf mit dem fadenscheinigen Argument abgelehnt, dass man so angeblich nur Terroristen behandle. Auch hat er regelmäßig die Unterschriftsleistung unter die mit ihm aufgenommnen Protokolle verweigert. Obwohl ein vollstreckbares unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn bestanden hat und nach wie vor besteht und er schon alle fremden- und asylrechtlichen Rechtsmittel bemüht hatte, reiste der Bf 2001 abermals illegal, diesmal auf dem Luftwege über Wien-Schwechat, in Österreich ein. Femdenrechtliche Vorgaben tangieren ihn offenbar in keiner Weise. Er ist schon mehrfach gerichtlich vorbestraft. Offenbar auch um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, hat er wiederholt Suchtmitteldelikte begangen. Insgesamt muss festgestellt werden, dass sich der Bf bisher um die österreichische Rechtsordnung wenig gekümmert hat. Das aktenkundige Gesamtverhalten des Bf lässt ihn als vollkommen vertrauensunwürdig erscheinen.

 

Entgegen der Darstellung der Schubhaftbeschwerde kann auf Grund der aktenkundig belegten Tatsachen keine Rede davon sein, dass sich der Bf an den Maßnahmen zur Identitätsfeststellung ausreichend beteiligt hätte. Vielmehr konnte er durch sein unkooperatives Verhalten bislang eine gesicherte Feststellung seiner Identität vermeiden. Dies kann aber kein Grund sein, seine Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu halten, weil er es selbst in der Hand hätte, durch aktive Mitwirkung an den ihm von der Fremdenbehörde vorgeschlagenen Maßnahmen eine Identitätsfeststellung zu ermöglichen. Da der Bf die einer Abschiebung entgegenstehenden Gründe auf zumutbare Weise selbst beseitigen könnte, liegt tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht vor (vgl etwa VwGH vom 23.03.1999, Zl. 98/21/0491; VwGH vom 12.01.2000, Zl. 99/21/0261).

 

Gemäß § 69 Abs 6 FrG 1997 darf ein Fremder wegen desselben Sachverhaltes innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nicht länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden. Der letzte längere Schubhaftaufenthalt des Bf war im Jahr 2000, liegt somit schon länger als 2 Jahre zurück.

 

Die Schubhaft im Jahr 2003 dauert nunmehr zwar an die 4 1/2 Monate, das Ziel der Anhaltung zum Zweck der Sicherung der Abschiebung kann aber nicht schlechthin als unerreichbar eingeschätzt werden. Die Schubhaft könnte kurzfristig beendet werden, wenn der Bf geeignete Dokumente zur Klärung seiner Identität beibrächte, weil diesfalls seine Abschiebung rasch umsetzbar wäre. Außerdem kann die belangte Fremdenbehörde im derzeitigen Verfahrensstadium noch mit Recht auf noch ausstehende Erkenntnisse aus Großbritannien betreffend die Identität des Bf hoffen, hat sie doch veranlasst, dass ein Fingerabdruckblatt des Bf und eine Ablichtung des gefälschten britischen Reisepasses an die britische Behörde übermittelt wird.

 

Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots gegen rechtskräftig verurteilte Fremde, die wiederholt straffällig geworden und illegal nach Österreich gekommen sind, im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit für dringend geboten erachtet. Soziale Bindungen des Bf bestehen in Österreich offenbar keine. Im Fall der Aufhebung der Schubhaft ist mit seinem sofortigen Untertauchen in die Anonymität zu rechnen. Die hohe Wahrscheinlichkeit des weiterhin unkooperativen Verhaltens des Bf und seine bisher bewiesene kriminelle Energie lassen ernsthaft befürchten, dass er sich der fremdenpolizeilichen Außerlandesschaffung entziehen und abermals einschlägig straffällig werden wird.

 

4.5. Im Ergebnis war die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit der Feststellung iSd § 73 Abs 4 FrG 1997 als unbegründet abzuweisen.

 

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a AVG Abs.1, 3, 4 und 6 AVG iVm. § 1 Z.3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 499/2001, antragsgemäß ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 244 Euro (Vorlageaufwand: 41 Euro; Schriftsatzaufwand: 203 Euro), zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro für die Schubhaftbeschwerde angefallen.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 
 

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