Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102974/6/Br

Linz, 03.08.1995

VwSen-102974/6/Br Linz, am 3. August 1995 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dr. E R, Ss, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 30. Mai 1995, Zl.

VerkR96-1035-1995/Bi/Hu, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 3. August 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 99 Abs.3 lit. a iVm § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Nichteinbringungsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 18. Jänner 1995 um 13.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf dem öffentlichen Parkplatz der H im Ortsgebiet von H im Bereich der Vorschriftszeichen "Haltenund Parken verboten" abgestellt gehabt habe.

2. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Behörde keine Veranlassung erblicken habe können an den Angaben des Meldungslegers zu zweifeln. Sie ist somit seinen Angaben betreffend seiner Wahrnehmung gefolgt, welche dem Beamten auf Grund seiner dienstlichen Stellung zugemutet werden habe können richtig und objektiv festzustellen. Die Erstbehörde ist somit davon ausgegangen, daß zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges des Berufungswerbers die Halteverbotstafeln sowohl schnee- und eisfrei und weiters für den Berufungswerber auch sichtbar waren. Zu dieser Überzeugung gelangte die Erstbehörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung.

2.1. Dagegen bringt der Berufungswerber in seiner fristgerecht erhobenen Berufung (wie auch schon im Einspruch) unter der Namhaftmachung von Zeugen sinngemäß vor, daß zum Vorfallszeitpunkt keine Verkehrszeichen (Halteverbotstafeln) sichtbar gewesen seien. In diesem Bereich seien vom Räumdienst hohe Schneewälle zusammengeschoben gewesen. Im weiteren, was nicht unmittelbar als sachbezogen zu qualifizieren ist, rügt der Berufungswerber die Beweiswürdigung der Behörde.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war anzuberaumen, weil vom Berufungswerber die in der Anzeige umschriebene Beschaffenheit der Vorfallsörtlichkeit in Abrede gestellt worden ist (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, VerkR96-1035-1995/Bi/Hu, die Vernehmung des Meldungslegers und der Frau Andrea R als Zeugen und der Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Verlesen wurde eine vom Berufungswerber vorgelegte Eingabe eines ebenfalls wegen desgleichen Tatvorwurfes beschuldigten Fahrzeuglenkers.

5. Zumal die das zur Last liegende Verhalten an sich nicht bestritten ist stand als Gegenstand des Beweisverfahrens lediglich die Frage zur Klärung offen, ob die im mittleren Bereich, dieser sich etwa auf eine Länge von 50 Meter erstreckenden Verbotszone, aufgestellte Halteverbotstafel für den Berufungswerber sichtbar war.

Diese Verbotstafel ist etwa zwei Meter hinter der Stützmauer aufgestellt. Die Höhe dieser Stützmauer ist mit zumindest einen Meter anzunehmen, sodaß letztlich das Verkehrszeichen zumindest mit drei Meter über dem Fahrbahnniveau angenommen wurden muß. Wie aus den vom Meldungsleger vorgelegten Originalfotos ersichtlich ist, war etwa 14 Tage nach diesem Vorfall die Schneeanhäufung im Bereich der "mittleren Verbotstafel" noch beträchtlich. Sie mag zum Vorfallszeitpunkt noch beträchtlich höher gewesen sein. Es kann somit nicht mit einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß aus der Sichtposition eines sein Fahrzeug unmittelbar parallel an der Stützmauer abstellenden Fahrzeuglenkers, die Sicht auf die Tafel nicht gewährleistet gewesen ist. Ein konkrete Überprüfung vor Ort war angesichts des Umstandes, daß laut Angabe des Meldungslegers diese Verbotszeichen jetzt nicht mehr angebracht ist, nicht möglich (lt. Verordnung gültig nur bis zum 30.4.1995).

5.1. Der Meldungsleger räumt anläßlich seiner Vernehmung ein, daß zum Vorfallszeitpunkt die Schneemengen im Bereich über der Stützmauer noch durchaus höher aufgetürmt gewesen sein könnten. Dies legt auch die als Zeugin vernommene Gattin des Berufungswerbers dar, indem sie angibt, daß sie knapp an der Stützmauer vom Beifahrersitz ausgestiegen ist und der Schnee an dieser Stelle ihre Körperhöhe weit überragt hat. Der Meldungsleger räumt ferner noch ein, daß er die vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeuge vorerst vom Dienstfahrzeug aus wahrgenommen habe und er im Anschluß die Kennzeichen der Fahrzeuge der Reihe nach notiert habe. Somit kann im Ergebnis der sehr nachdrücklich und durchaus auch glaubwürdig vorgetragenen Verantwortung des Berufungswerbers gefolgt werden. Geht man davon aus, daß sich aus der Position des Dienstfahrzeuges von der Fahrbahn aus einen wesentlich flacheren Blickwinkel in Richtung Hang ergab, so folgt daraus, daß für den Meldungsleger das Verkehrszeichen sichtbar war, während es aus der Position des vom Berufungswerber geparkten Fahrzeuges aus nicht sichtbar gewesen sein mußte. Feststellungen im Hinblick auf einen allfälligen Kundmachungsmangel infolge des möglicherweise drei Meter über dem Fahrbahnniveau und möglicherweise auch mehr als zwei Meter seitlich vom Fahrbahnrand zu liegen kommenden Verkehrszeichens (gem. § 48 Abs.5 StVO 1960 darf nur in Ausnahmefällen die Höhe mehr als 2,20 Meter und der Seitenabstand mehr als zwei Meter betragen) können angesichts dieses Beweisergebnisses unterbleiben. Eine Nachprüfung vor Ort wäre - wie oben schon erwähnt diesbezüglich nicht mehr möglich gewesen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen.

6.1. Als Konsequenz dieses Beweisergebnisses folgt daher in rechtlicher Hinsicht, daß, wenn ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, selbst wenn (bloß) Zweifel an der schuldhaften Begehung eines an sich strafbaren Verhaltens bestehen, der Tatnachweis, welcher auch auf der Ebene des Verschuldens vorzuliegen hat, eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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