Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400680/5/Ste/Ta/Be

Linz, 09.02.2004

 

 

 VwSen-400680/5/Ste/Ta/Be Linz, am 9. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des M B, vertreten durch RA Dr. B W im Innkreis, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Linz-Land zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 und 73 Fremdengesetz 1997 - FrG iVm. § 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Linz vom 2. Februar 2004,
Zl. Sich40-34185, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen; gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen, sodass dieser Bescheid unmittelbar mit seiner Erlassung vollstreckbar war. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am
2. Februar 2004 persönlich übernommen.

1.2 Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land selben Tag, Zl. Sich40-34185-2003/Fa, der ebenfalls vom Beschwerdeführer am 2. Februar 2004 persönlich übernommen wurde, wurde über den Beschwerdeführer zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in seinen Heimatstaat Serbien und Montenegro die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das polizeiliche Anhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Linz sofort vollzogen.

 

2.1. Gegen diese Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 5. Februar 2004 per Telefax beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

 

Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass die Behörde die Schubhaft lediglich auf den Tatbestand der Sicherung der Abschiebung nach Serbien und Montenegro gestützt habe. Eine Abschiebung sei allerdings nur möglich, wenn vorher eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wurde. Das angeblich durchsetzbare Aufenthaltsverbot vom 2. Februar 2004 wäre bei Akteneinsicht allerdings nicht gefunden worden. Wäre dieses mündlich verkündet worden, so müsse sich zumindest ein Aktenvermerk darüber im Akt befinden. Bestritten wird weiters, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da bislang über den Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entschieden worden sei. Die Akteneinsicht habe weiters ergeben, dass der Behörde das Original eines serbischen Reisepasses vorgelegt wurde. Es sei daher unerklärlich, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfügen soll. Weiters habe er einen Nebenwohnsitz in Aus einer Niederschrift gehe weiters hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit in Salzburg wohne, wobei der Chef der Firma die diversen Unterkünfte bezahle. Völlig ungeklärt sei, ob der Beschwerdeführer derzeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehe oder nicht. Gegebenenfalls sei die soziale Integration gegeben. Zur Ehe mit M Hr gibt der Beschwerdeführer an, dass ihr Vorwurf, ihre Obdachlosigkeit resultiere aus der Scheinehe, nicht viel aussage, und dass diese offenbar sauer auf ihn sei, weil sie zu wenig Unterhalt erhalte. Darüber hinaus lebe ein Cousin des Beschwerdeführers namens A B im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei daher auch für den Falls seiner Arbeitslosigkeit nicht mittellos und verfüge über familiäre Beziehungen.

 

Aus all diesen Gründen werden die Anträge gestellt,

  1. der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und
  2. dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens durch den Bund zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, wobei der Beschwerdeführer aus der Schubhaft vorgeführt werden möge.

 

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Gegenschrift - erschließbar - die Abweisung der Beschwerde begehrt.

2.3. Mit Telefax vom 9. Februar 2004 teilt die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des Polizeianhaltezentrums Linz am 7. Feruar 2004 um 10.50 Uhr per Flug nach Jugoslawien, Pristina, abgeschoben wurde.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002 (im Folgenden: FrG), von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

4.1. Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf dieses Gesetz angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

 

Nach § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs. 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft. Gemäß § 94 Abs. 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

 

Gemäß § 66 Abs. 1 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der mit ihr verfolgte Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass über den Beschwerdeführer ein zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Infolge des im Bescheidspruch gleichzeitig erfolgten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung war dieses Verbot - ungeachtet der tatsächlich erfolgten Berufungserhebung - sofort vollstreckbar. Der Zweck der Schubhaftverhängung bestand offensichtlich darin zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer - dem über ihn verhängten und bereits vollstreckbaren Aufenthaltsverbot entsprechend - möglichst rasch das Bundesgebiet verlässt.

 

Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass kein Aufenthaltsverbot vorläge, weil es bei der Akteneinsicht nicht gefunden worden wäre, kann nicht nachvollzogen werden, weil auf der im Akt enthaltenen Urschrift des Bescheids auf der ersten Seite der Beschwerdeführer mit seiner eigenen Unterschrift bestätigt hat, den Bescheid "am 2.2.04, 13.00 Uhr, persönlich übernommen" zu haben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat, dem im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens keine Befugnis zukommt, den der Schubhaftverhängung zu Grunde liegenden Aufenthaltsverbotsbescheid inhaltlich zu überprüfen, ist an die daraus resultierende Konsequenz, dass der Rechtsmittelwerber einerseits nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und andererseits zwecks Vollstreckung des Aufenthaltsverbotsbescheides aus diesem abgeschoben werden kann, gebunden.

4.3. Durch den Hinweis des Beschwerdeführers, er verfüge über familiäre Beziehungen, da ein Cousin in Aschach lebe und er daher auch im Falle einer Arbeitslosigkeit nicht mittellos sei, hat er letztlich selbst implizit offengelegt, dass er gar nicht gewillt gewesen wäre, der aus dem Aufenthaltsverbot resultierenden Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus eigenem zu entsprechen - ganz abgesehen davon, dass dies auf dem Landweg mangels entsprechender Dokumente ohnehin nicht möglich gewesen wäre.

Davon ausgehend erschien die Prognose der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Wissen um die in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes drohende Abschiebung dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird, wenn er in die Freiheit entlassen würde, offenkundig nicht unvertretbar.

Gelindere Mittel iSd § 66 FrG zur Anhaltung in Schubhaft, um dies zu verhindern, kamen bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

4.4. Die vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 73 Abs. 2 Z. 1 FrG unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bereits klären ließ. Diesbezüglich wird im Übrigen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0409, mit Hinweis auf die Vorjudikatur, verwiesen.

Die Verhängung der Schubhaft erwies sich daher als rechtmäßig.

4.5. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 73 Abs. 2 FrG iVm. § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung gemäß § 73 Abs. 4 FrG konnte im Hinblick darauf, dass der Rechtsmittelwerber bereits am 7. Februar 2004 abgeschoben und seine Anhaltung in Schubhaft damit implizit aufgehoben wurde, unterbleiben.

 

5. Mangels darauf gerichteter Parteienanträge konnte von einer Kostenentscheidung nach § 79a AVG abgesehen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

 

 

 

 
 

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