Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400688/2/WEI/An

Linz, 04.06.2004

 

 

 VwSen-400688/2/WEI/An Linz, am 4. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des J V, geb., d Staatsangehöriger, dzt. Strafhaft in der Justizanstalt R, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis angeordneten Schubhaft im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft den Beschluss gefaßt:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 271,80 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl I Nr. 75/1997 idF BGBl I Nr. 134/2002) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Mit handschriftlicher Eingabe vom 25. Mai 2004, eingelangt am 28. Mai 2004, hat der bezeichnete Beschwerdeführer (Bf) unter Bezugnahme auf die erstbehördliche Aktenzahl Sich 41-237-2003 gegen den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Mai 2004 Beschwerde mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft erhoben.

 

Begründend führt der Bf aus, dass die bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes ausgesprochene Befürchtung der belangten Behörde, er werde untertauchen und erneut straffällig werden, im krassen Widerspruch zu der ihm vom Landesgericht R gewährten Drittelbewährung sowie der ausgesprochenen Begnadigung stünde.

 

2.1. Mit Bescheid vom 14. Mai 2004, Zl. Sich 41-237-2003, zugestellt am 14. Mai 2004, hat die belangte Behörde auf Grundlage des § 61 Abs 1 und 2 FrG 1997 gegen den Bf wie folgt abgesprochen:

 

"Sie werden mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Strafhaft) in Schubhaft genommen, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und ihre Abschiebung zu sichern."

 

In der Begründung wird zum entscheidenden Sachverhalt darauf verwiesen, dass der Bf mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts R vom 30. März 2004, Zl. 7 Hv 34/04v, wegen des Verbrechens des teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 und 15 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde. Die Strafhaft verbüßt der Bf derzeit in der Justizanstalt Ried im Innkreis und er wird voraussichtlich am 5. Juli 2004 vorzeitig aus der Haft entlassen.

 

Der Bf wohnt bei seinen Eltern in D E, A 16, und hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er wurde am in H geboren und kam 1980 im Rahmen eines Aussiedlerprogramms nach Deutschland, wo er sofort eingebürgert worden ist. Er war von März bis November 2003 als Kfz-Mechaniker bei der Firma K in M beschäftigt, wurde am 12. November 2003 wegen Verdachts des Einbruchsdiebstahls festgenommen und zur Untersuchungshaft in die Justizanstalt R überstellt. In der BRD habe er bereits vier Vorstrafen, davon eine einschlägige wegen Diebstahls. Er wurde schon zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

 

Die belangte Behörde konstatierte beim Bf eine ausgeprägte kriminelle Neigung. Er sei nicht gewillt, fremdes Eigentum zu respektieren. Bei der fremdenpolizeilichen Vernehmung am 5. Mai 2004 habe er sich gegen die beabsichtigte Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbots von 10 Jahren ausgesprochen, weil er dadurch bei Transitfahrten und als LKW-Fahrer im internationalen Fernverkehr eingeschränkt wäre.

 

Bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes sah die belangte Fremdenbehörde die Gefahr, dass sich der Bf bei Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen und sofort untertauchen und erneut straffällig werden würde. Die Abschiebung sei aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne von § 56 Abs 1 Z 1 FrG 1997 dringend geboten.

 

2.2. Mit weiterem Bescheid vom 14. Mai 2004 erließ die belangte Behörde gegen den Bf ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Mit Bescheid vom 1. Juni 2004 wurde einer Berufung gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs 4 FrG 1997 aberkannt.

 

2.3. Mit Schreiben vom 1. Juni 2004, eingelangt am 2. Juni 2004, hat die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat die bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Vorbringen des Bf entgegentritt. Die belangte Behörde hat mitgeteilt, dass sich der Bf im Stande der Strafhaft befindet und dass das vorläufige Strafende per Einzelbegnadigung auf den 5. Juli 2004 falle. Im Ergebnis beantragt die belangte Behörde die kostenpflichtige Zurückweisung mangels aktueller Anhaltung nach dem Fremdengesetz.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass sich der von der belangten Behörde geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen schon aus der Aktenlage ergibt und hinreichend geklärt erscheint.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der Unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Nach der Aktenlage steht fest, dass der Bf jedenfalls noch die Zeit bis 5. Juli 2004 in Strafhaft verbringen wird. Der von der belangten Behörde erlassene Schubhaftbescheid wird bezüglich der Anhaltung in Schubhaft erst mit Entlassung aus der Strafhaft wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Bf unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten werden. Bis dahin kommt ihm nach dem § 72 Abs 1 FrG 1997 kein Beschwerderecht an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen.

 

Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft auch weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, könnte der Bf binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schubhaftbescheides eine Bescheidbeschwerde unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof erheben (vgl etwa VwGH 8.7.1993, 93/18/0287; VwGH 25.11.1993, 93/18/0395).

 

5. Da der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen ist, war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, antragsgemäß der pauschalierte Aufwandersatz zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde ein Vorlage- und Schriftsatzaufwand entstanden. Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 des Bundeskanzlers (BGBl II Nr. 334/2003) beträgt der Vorlageaufwand 51,50 Euro und der Schriftssatzaufwand der belangten Behörde als obsiegender Partei 220,30 Euro. Insgesamt war daher ein Aufwandersatz in Höhe des Betrags von 271,80 Euro zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

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