Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400697/4/SR/Ri

Linz, 23.09.2004

 

 

 VwSen-400697/4/SR/Ri Linz, am 23. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des S T auch Sultan T, geb. am in J, russischer Staatsangehöriger, derzeit PAZ der Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, vertreten durch M W, W Straße, W, wegen Anhaltung in Schubhaft ("unzulässiger Verhängung der Schubhaft und Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides) durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) Aufwendungen in der Höhe von 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) reiste am 29. oder 30. Juni 2004 mit seiner Familie in Polen ein. In Polen stellte der Bf am 1. Juli 2004 einen Asylantrag. Bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte er zumindest nach Österreich weiterzureisen. Am 11. August 2004 reiste der Bf mit seiner Familie von Tschechien kommend illegal in Österreich ein und anschließend in die Bundesrepublik weiter. Nach der Zurückschiebung nach Österreich stellte der Bf in Österreich für sich und seine Familie weitere Asylanträge.

 

1.2. Im Zuge des Zulassungsverfahrens wurde der Bf, da er Probleme mit seinem Gedächtnis behauptete, einer ärztlichen Untersuchung im Hinblick auf eine allfällige Traumatisierung unterzogen. Dabei konnte keine Traumatisierung festgestellt werden. Zwischenzeitlich war das Konsultationsverfahren gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 mit Polen eingeleitet worden. Am 24. August 2004 stimmte Polen der Rückübernahme und der Führung der Asylverfahren zu.

 

1.3. Der Asylantrag des Bf wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-West, vom 25. August 2004, Zl.: 04 16.307, zugestellt an den Vertreter am 16. September 2004, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 5a Abs. 1 iVm Art 16 iVm Art 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 die Ausweisung nach Polen verfügt. Der Asylantrag der Ehegattin des Bf und die Asylanträge seiner beiden Kinder wurden ebenfalls mit Bescheiden des Bundesasylamtes, EAST-West, vom 25. August 2003, Zlen.: 04 16.307, 04 16.309 und 04 16.310 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 5a Abs. 1 iVm Art 16 iVm Art 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 die Ausweisung nach Polen verfügt.

1.4. Mit Bescheid vom 16. September 2004, Zl. Sich40-2069-2004 ordnete die belangte Behörde gemäß § 34b Abs. 1 Z2 AsylG 1997 iVm § 61 Abs. 1 FrG 1997 iVm § 57 AVG 1991 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Polen an.

 

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Asylantrag des Bf mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST-West, AZ: 04 16.306 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass für die Prüfung des Asylantrages Polen zuständig sei. Somit sei der Bf gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 bescheidmäßig aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen worden.

 

Der Zurückweisungs- und Ausweisungsbescheid sei am 16. September 2004 rechtswirksam zugestellt worden. Mit der Erlassung des Bescheides sei die Ausweisung durchsetzbar. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass auch die Asylanträge der Ehegattin und der beiden Kinder des Bf vom Bundesasylamt als unzulässig zurückgewiesen und die Ausweisung nach Polen verfügt worden sei.

 

Auf Grund der Mittellosigkeit, des mangelnden Nachweises eines Krankenversicherungsschutzes, der illegalen Einreise in das Bundesgebiet und der illegalen Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland ging die belangte Behörde davon aus, dass sich der Bf dem weiteren behördlichen Zugriff entziehen würde. Aus diesen Gründen habe die belangte Behörde von der Erlassung gelinderer Mittel zwingend Abstand genommen. Die Anhaltung in Schubhaft sei zur Durchsetzung der Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung nach Polen unbedingt erforderlich.

 

Der Schubhaftbescheid wurde dem Bf am 16. September 2004 im EAST-West, Thalham 80, 4880 St. Georgen i. A. zu eigenen Handen zugestellt. Die Bestätigung der Übernahme wurde vom Bf verweigert. Dem Vertreter des Bf wurde der Bescheid per FAX ebenfalls am 16. September 2004 zugestellt.

 

Die Schubhaft wird im PAZ der Bundespolizeidirektion Linz vollzogen.

 

2. Am 17. September 2004 adressierte der Vertreter des Bf eine "Berufung" gegen den Bescheid der belangten Behörde und übermittelte diese mittels FAX.

 

In der Eingabe führt der Bf aus, dass sich der (Schubhaft)Bescheid auf den Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 04 16306 gründe und gegen diesen innerhalb offener Frist Berufung eingebracht worden sei. Der Bf sei durch die Vorfälle in "ihrem" Land Tschetschenien traumatisiert und daher sei die Abschiebung unzulässig. Damit sei auch die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unzulässig und der bestrittene Bescheid rechtswidrig. Nach § 57 (1) drohe der "Berufungswerberin" im Falle einer Abschiebung unmenschliche Behandlung, was ein weiteres Indiz für die Unrechtmäßigkeit des Bescheides darstelle.

 

Ein Antrag auf Kostenersatz für das Verfahren wurde nicht gestellt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hält die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Einsicht in die am 23. September 2004 vorgelegten Verwaltungsakten für nicht erforderlich. Ein Parteienantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

 

Mit FAX vom 22. September 2004 teilte die belangte Behörde mit, dass die Familienangehörigen des Bf, nämlich C L, geb., T M, geb. und T M, geb. der Anordnung des gelinderen Mittels - Unterkunftnahme in der EAST-West, Thalham 80, 4880 St. Georgen i/A - nur bis zum 17. September 2004, 12.00 Uhr nachgekommen seien. Die genannten Familienmitglieder hätten sich unerlaubt von der Unterkunft entfernt und seien bis zum 21. September 2004, 18.00 Uhr (Zeitpunkt der FAX-Erstellung) nicht erschienen.

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs.1 FrG 1997 von dem Bf angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs.4 FrG 1997).

 

Der Bf wird zum Entscheidungszeitpunkt im PAZ der Bundespolizeidirektion Linz in Schubhaft angehalten. Der Vertreter des Bf hat sich in der "Berufung gegen den Bescheid der belangen Behörde", die wie nachfolgend dargestellt als Beschwerdeantrag zu werten war, ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides gestützt. U.a. ist erwähnenswert, dass die Begründungsausführungen (8 Zeilen) großteils aus einem anderen "Berufungsschriftsatz" stammen dürften, da abgesehen von den persönlichen Daten des Bf von einer "Berufungswerberin" und "ihrem Land" gesprochen wird.

 

Da sich die "Berufung" auf die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bezieht, war sie als Schubhaftbeschwerde zu werten. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

 

4.2.1. Gemäß § 34b Abs. 1 AsylG 1997 kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung oder Abschiebung mit Bescheid anordnen, wenn gegen den Asylwerber eine - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung gemäß der §§ 5a und 6 erlassen wurde.

 

Gemäß § 34b Abs. 2 leg.cit. findet auf Asylwerber, über die Schubhaft verhängt worden ist, das Fremdengesetz insgesamt Anwendung.

 

§ 24b AsylG 1997 trifft Regelungen betreffend Folteropfer und Traumatisierte. Gemäß § 24b Abs.1 leg.cit. ist das Verfahren zuzulassen und es kann der Asylwerber einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.

 

Gemäß § 5a Abs. 1 leg cit. ist die Zurückweisung des Antrages gemäß der §§ 4, 4a oder 5 mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese Ausweisung wird mit ihrer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Erlassung durchsetzbar.

 

Gemäß § 5a Abs. 4 leg.cit. gilt eine Ausweisung gemäß Abs. 1 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichnenden Staat.

 

4.2.2.Gemäß § 61 Abs.1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs.2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

 

4.3. Unstrittig liegt seit der Erlassung des Schubhaftbescheides eine durchsetzbare Ausweisung (§ 5a Abs. 1 AsylG) vor. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl.95/02/0220). Diese Rechtsprechung findet auch auf den vergleichbaren Fall der Ausweisung nach dem AsylG Anwendung.

 

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde auf Grund der o.a. durchsetzbaren Ausweisung die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Polen erlassen.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat steht eine Bewertung bzw. eine Überprüfung des angesprochenen Bescheides des Bundesasylamtes, EAST-West, schon aus rechtlichen Überlegungen nicht zu. Der Vertreter des Bf hat dargelegt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben worden ist.

 

Dieser Berufung kommt ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, da Ausweisungen gemäß § 5a Abs. 1 AsylG 1997 mit ihrer Erlassung durchsetzbar sind und nicht auf die Rechtskraft abzustellen ist.

 

Die gegenständliche Ausweisung ist durchsetzbar und daher war der Oö. Verwaltungssenat an das Bestehen der selben gebunden und hatte auch davon auszugehen (VwGH vom 26. Jänner 1999, Zl.96/02/0548).

 

4.4. Gemäß § 66 Abs.1 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat dann die Anwendung gelinderer Mittel verneint, wenn die Befürchtung bestand, dass sich der Fremde angesichts der ihm drohenden Abschiebung im Verborgenen halten würde. Beispielsweise hat er ausgeführt, dass der Aufenthalt in Österreich ohne Aufenthaltstitel und einer durchsetzbaren Ausweisung als Grund ausreichend ist, die Verhängung einer Schubhaft notwendig erscheinen zu lassen (VwGH vom 23.9.2003, Zl. 2003/02/0195).

 

Der Bf ist mit seiner Familie illegal in Österreich eingereist, verfügt im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über keine Aufenthaltsberechtigung und ist mittellos.

 

Darüber hinaus rechtfertigt die Wahrscheinlichkeit des Untertauchens in die Anonymität eine Ermessensausübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen (VwGH vom 23.3.1999, 98/02/0309).

 

Diese Wahrscheinlichkeit ist gegeben, da der Bf ursprünglich Österreich als Transitland betrachtet und die Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland angestrebt hat. Mit der Asylantragsstellung in Österreich scheint so wie mit jener in Polen nur der Zweck verfolgt worden zu sein, eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten, um die Weiterreise planen zu können.

 

Die belangte Behörde hat nur gegen den Bf die Schubhaft verhängt. Um den Familienzusammenhalt zu gewährleisten und eine gemeinsame Abschiebung nach Polen zu sichern, hat die belangte Behörde von der Schubhaftverhängung gegenüber den weiteren Familienmitgliedern Abstand genommen und die Unterkunftnahme in der EAST-West, Thalham 80, 4880 St. Georgen i/A als gelinderes Mittel angeordnet. Die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten wurden von der Ehegattin und den Kindern bereits am 17. September 2004, nach 12.00 Uhr verlassen. Jedenfalls bis zum 21. September 2004, 18.00 Uhr fand keine Rückkehr statt.

 

Unabhängig vom Verhalten der nicht in Schubhaft genommenen Familienmitglieder ist der Annahme der belangten Behörde zu folgen. Die aufgezeigten Umstände und das bisherige Verhalten des Bf lassen nicht den Schluss zu, dass sich der Bf freiwillig zum Abschiebungstermin bei der belangten Behörde eingefunden hätte.

 

Die Anwendung eines gelinderen Mittels hätte an dieser Prognose nichts ändern können.

4.5. Gemäß § 69 Abs.1 FrG 1997 ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs. 4 FrG 1997 darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs. 2 leg. cit. nicht länger als 2 Monate dauern.

 

Unstrittig hielt sich der Bf zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Schubhaft wurde bescheidmäßig angeordnet und verhängt um die Abschiebung nach Polen zu sichern.

 

Die Schubhaft, die zum Entscheidungszeitpunkt etwas mehr als eine Woche andauert, kann in diesem Verfahrensstadium nicht als unverhältnismäßig lange betrachtet werden. Bis zum Entscheidungszeitpunkt des Oö. Verwaltungssenates ist klar zu ersehen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nach § 69 FrG nachgekommen ist.

4.6. Es war daher die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit der Feststellung im Sinne des § 73 Abs. 4 FrG als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a AVG Abs.1, 3, 4 und 6 AVG i.V.m. § 1 Z.3 und 4 der UVS-AufwandersatzVO, BGBl. Nr. II 334/2003, antragsgemäß Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro), zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
 
 

 

Mag. Stierschneider

 

 
 

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