Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400699/3/BMa

Linz, 28.09.2004

 

 

 VwSen-400699/3/BMa Linz, am 28. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass der Beschwerde des J J, Staatsangehöriger von, dzt. in Strafhaft in der J R, vom 8. September 2004, wegen Anordnung der Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 51,50 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Schreiben hat der Beschwerdeführer (Bf) gegen den Schubhaftbescheid des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 13. August 2002, Zl. Sich 40-7660, Beschwerde wegen Verhängung der Schubhaft im Anschluss an seine Strafhaft erhoben. Dazu führt er im Wesentlichen aus, er verbüße zur Zeit in der Justizanstalt Ried im Innkreis eine Freiheitsstrafe. Das Ende der Haft sei am
2. Februar 2005. Im August 2002 habe er von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ein Schreiben bekommen, dass er in Schubhaft genommen werde. Ihm sei der Bescheid während seiner Anhaltung in Haft übersetzt und mitgeteilt worden, "er könne gegen diesen nichts machen". Er habe nicht gewusst, dass er eine schriftliche Beschwerde machen könne.

Nachdem er erfahren habe, eine schriftliche Beschwerde sei möglich, mache er nun davon Gebrauch.

Er habe nach seiner Haftentlassung eine ordentliche Meldeadresse in Wien und auch eine "fixe" Arbeitsstelle. Unterlagen hiezu könne er vorlegen.

Deshalb wird - sinngemäß - die Stattgebung seiner Beschwerde beantragt.

1.2. Mit Bescheid vom 13. August 2002, Zl. Sich-40-7660, ordnete die belangte Behörde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Bf unmittelbar nach Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Strafhaft) an.

1.3. Zum Sachverhalt stellt die belangte Fremdenbehörde fest, der Bf sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Juni 2002, Zl. 042S Hv 38/02 t, wegen diverser Suchtmitteldelikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 38 Monaten verurteilt worden. Er befinde sich daher nicht bloß kurzfristig in Haft. Bereits im Hinblick auf frühere strafgerichtliche Verurteilungen, ebenfalls wegen verschiedener Suchtmitteldelikte, habe die Bundespolizeidirektion Wien mit rechtskräftigem und durchsetzbarem Bescheid vom 12. Februar 2002, Zl. IV-1008658/FrB/02, gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Weiters sei er nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nachzuweisen.

Aufgrund dieser Umstände werde über ihn die Schubhaft verhängt, um bei einer Vertretungsbehörde seines Heimatlandes ein Heimreisezertifikat für ihn anfordern zu können, ihn nach Einlangen desselben und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in das Gebiet der Republik Sierra Leone abschieben und diese Abschiebung absichern zu können, zumal insbesondere im Hinblick auf seine Vorverurteilungen und seine Mittellosigkeit zu befürchten sei, er werde sich bei Abstandnahme von der Schubhaftverhängung den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität entziehen bzw. auch in Zukunft (eventuell) gerichtlich strafbare Handlungen setzen.

Gelindere Mittel seien nicht anwendbar, es bestehe nämlich die Gefahr, er werde sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen, um die dargestellten fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu verhindern.

Im Hinblick auf die bestehende Strafhaft würden die Rechtsfolgen der Schubhaftverhängung erst ab der Entlassung aus der Strafhaft eintreten.

Der Schubhaftbescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass eine Berufung gegen diesen Bescheid nicht zulässig sei und den Hinweis, derjenige der in Schubhaft genommen werde habe gem. § 72 Abs. 1 FrG das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

2. Mit Schreiben vom 23. September 2004 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 27. September 2004) hat die belangte Behörde ihre Verwaltungsakten übermittelt, mit Fax vom 28. September 2004 die Schubhaftbeschwerde nachgereicht und mitgeteilt, dass sich der Bf im Stande der Strafhaft befindet. Für den Fall der Nichtstattgabe beantragt die belangte Fremdenbehörde die Zuerkennung des pauschalierten Aufwandersatzes.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Wesentlichen schon aus der Aktenlage ergibt und hinreichend geklärt erscheint. Der Bf bestreitet nicht, noch im Stande der Strafhaft zu sein. Sein Vorbringen zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde ist ebenso wie die Angabe einer ordentlichen Meldeadresse und einer "fixen" Arbeitsstelle nach seiner Haftentlassung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht entscheidungsrelevant.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der Unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde. Nach dem
§ 73 Abs 4 FrG 1997 hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Nach der Aktenlage steht fest, dass sich der Bf derzeit noch in Strafhaft mit voraussichtlichem Ende am 2. Februar 2005 befindet. Der vom Bezirkshauptmann von Schärding erlassene Schubhaftbescheid wird bezüglich der Anhaltung in Schubhaft erst mit dem Eintritt der genannten Bedingung, nämlich der Entlassung aus der Strafhaft, wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Bf unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten werden. Bis dahin kommt ihm nach dem § 72 Abs 1 FrG 1997 kein Beschwerderecht an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen.

Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, hätte der Bf binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schubhaftbescheides eine Bescheidbeschwerde unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof erheben können (vgl etwa VwGH 8.7.1993, 93/18/0287; VwGH 25.11.1993, 93/18/0395).

5. Da der Bf gemäß § 79a Abs 3 AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 auch im Fall der Zurückweisung seiner Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen ist, war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen zuzusprechen. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde lediglich ein Vorlageaufwand entstanden, der nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 des Bundeskanzlers (BGBl II Nr. 334/2003) mit dem Pauschalbetrag von 51,50 Euro zu bemessen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
 
 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

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