Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400709/7/BMa

Linz, 04.02.2005

VwSen-400709/7/BMa Linz, am 4. Februar 2005

DVR.0690392

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass der Beschwerde des O O O Staatsangehöriger angeblich von Nigeria, dzt. in Gerichtshaft in der Justizanstalt Suben, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 1. Februar 2005, wegen Anordnung der Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding im Anschluss an die bedingte Entlassung aus der Strafhaft den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997

1.1. Mit der in der Präambel angeführten Beschwerde hat der oben bezeichnete Beschwerdeführer (Bf) unter Bezugnahme auf das Datum des Bescheids zur Sicherung der Abschiebung Beschwerde erhoben. Dazu führt er im Wesentlichen aus, er bereue sein Fehlverhalten, er habe sich zu einem guten, zuverlässigen und vernünftigen Menschen geändert.

Er bitte um eine Chance, denn sein Leben sei in seinem Heimatland in Gefahr, wenn er abgeschoben werde, werde er getötet.

1.2. Mit Bescheid vom 26. Jänner 2005, Zl. Sich 40-8250, ordnete die belangte Behörde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen den Bf unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung aus der von ihm verbüßten Strafhaft an.

1.3. Zum Sachverhalt stellt die belangte Fremdenbehörde fest, der Bf sei nicht in Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder i.S. des FrG.

Er sei zuletzt am 30. April 2004 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ 141 Hv 91/04t wegen §§ 27 Abs.2 Z 2, 27 Abs.1 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und gleichzeitigem Widerruf einer bereits zuvor ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und 2 Wochen wegen auf der selben schädlichen Neigung beruhender Straftat verurteilt worden.

Derzeit verbüße er einen Teil dieser Strafhaften in der Justizanstalt.

Von der Bundespolizeidirektion Wien bestehe mit Bescheid vom 26. September 2003, GZ III-1116610/FrB/03, rechtskräftig seit 16. Oktober 2003, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet gegen ihn.

Der erstinstanzliche Bescheid vom 27. September 2004 in seinem ersten Asylverfahren sei rechtskräftig negativ. Mit dieser negativen Entscheidung seines Asylverfahrens ende auch seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung.

Zwischenzeitig habe er einen neuen Asylantrag eingebracht, der vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, St Georgen im Attergau/ bearbeitet werde.

Da er keine Reisedokumente und keinerlei Papiere hinsichtlich seiner Identität und Nationalität besitze, sei zum Zwecke seiner Abschiebung bereits ein Ersuchen um Identitäts/Nationalitätsfeststellung sowie Ausstellung eines Heimreisezertifikats an die Konsularabteilung der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria in Wien gestellt worden.

Die Schubhaftverhängung sei erfolgt, um das bei der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes angeforderte Heimreisezertifikat abwarten zu können und ihn, nach Einlangen desselben und nach Entlassung aus der Strafhaft, bei Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und Verfügbarkeit eines Fluges in sein Heimatland Nigeria, auf dem Luftweg abschieben zu können.

Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erscheine auf Grund seiner gerichtlichen Verurteilung und seines derzeit unrechtmäßigen Aufenthalts im Gebiet der Republik Österreich die Schubhaftanordnung und Schubhaftverhängung - außer es werde ihm auf Grund seines neuerlichen Asylantrags auch wieder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt - gerechtfertigt, da bei ihm ernsthaft die Gefahr bestehe, dass er sich bei Abstandnahme von dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme dem Zugriff der Behörde entziehen und die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern oder wesentlich erschweren könne.

Der Zweck der Schubhaft könne durch Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erreicht werden, weil auf Grund des dargestellten Sachverhalts zu befürchten sei, dass er sofort untertauchen würde.

Im Hinblick auf die bestehende Strafhaft würden die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst ab der Entlassung aus dieser, also am 18. Februar 2005, eintreten.

2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 hat die belangte Behörde den ihr verfügbaren fremdenpolizeilichen Teilakt (der restliche fremdenpolizeiliche Akt befindet sich derzeit wegen einer Berufung bei der Sid.f.d.Bdsl. Wien) übermittelt und mitgeteilt, dass der Bf sich dzt. in gerichtlicher Strafhaft in der JA 4975 Suben befinde und die bedingte Entlassung am 18. Februar 2005 erfolgen wird.

Der Ersatz des pauschalierten Aufwandes wurde nicht beantragt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass sich der von der belangten Behörde geschilderte Sachverhalt im Wesentlichen schon aus der Aktenlage ergibt und hinreichend geklärt erscheint. Der Bf bestreitet nicht, noch im Stande der Strafhaft zu sein. Sein Vorbringen ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht entscheidungswesentlich.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der Unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde. Nach dem
§ 73 Abs 4 FrG 1997 hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Nach der Aktenlage steht fest, dass sich der Bf derzeit noch in Strafhaft mit voraussichtlichem Ende am 18. Februar 2005 befindet. Der vom Bezirkshauptmann von Schärding erlassene Schubhaftbescheid wird bezüglich der Anhaltung in Schubhaft erst mit dem Eintritt der genannten Bedingung, nämlich der Entlassung aus der Strafhaft, wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Bf unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten werden. Bis dahin kommt ihm nach dem § 72 Abs 1 FrG 1997 kein Beschwerderecht an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen.

Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, könnte der Bf binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schubhaftbescheides eine Bescheidbeschwerde unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof erheben (vgl etwa VwGH 8.7.1993, 93/18/0287; VwGH 25.11.1993, 93/18/0395).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 25.10.2006, Zl.: 2005/21/0075-5

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum