Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400713/3/Gf/Gam

Linz, 28.04.2005

 VwSen-400713/3/Gf/Gam Linz, am 28. April 2005

DVR.0690392
 
 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass des auf § 66 des Fremdengesetzes gestützten, bei der BH Vöcklabruck eingebrachten "Enthaftungsantrages gegen Anwendung gelinderer Mittel" des A V, dzt. Polizeianhaltezentrum Linz, vertreten durch RA Dr. W, beschlossen:

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Behandlung dieses Antrages


sachlich nicht zuständig.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

 
 
 

Begründung:

1.1. Mit Schriftsatz vom 22. April 2005 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäß § 66 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), an die BH Vöcklabruck einen von ihm so bezeichneten "Enthaftungsantrag gegen Anwendung gelinderer Mittel". Der Sache nach ging es ihm darum, dass von der weiteren Inschubhafthaltung des Rechtsmittelwerbers deshalb Abstand genommen werde, weil sich dessen Bruder dazu verpflichtet habe, ihm die für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendige Unterstützung zu gewähren.

1.2. In einem Telefonat vom 25. April 2005 hat ein Vertreter der belangten Behörde den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass es einen Enthaftungsantrag nicht gebe, worauf auf die Frage, in welchem Sinn der Antrag zu verstehen sei, mitgeteilt worden wäre, dass dieser als Schubhaftbeschwerde zu werten sei.

1.3. In der Folge hat daher die belangte Behörde den Bezug habenden Akt vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 66 Abs. 1 FrG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

2.2. Aus dem Umstand, dass ein "Enthaftungsantrag" im Fremdengesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann nicht geschlossen werden, dass dieser nicht zulässig wäre, im Gegenteil: Wenn sich erst nach dem Zeitpunkt der Inschubhaftnahme jene Umstände, die die Voraussetzung für deren Verhängung bildeten, in der Form ändern, dass diese Modifikation (ausschließlich oder überwiegend) in der subjektiven Sphäre des Fremden eintritt, bildet eine entsprechende Antragstellung an die Behörde vielmehr die einzige Möglichkeit, diese neuen Beurteilungsvoraussetzungen prozessual zu relevieren.

2.3. Ein derartiger, die Anwendung gelinderer Mittel unter gleichzeitiger Entlassung aus der Schubhaft intendierender (wie auch immer bezeichneter) Antrag gemäß § 66 FrG unterscheidet sich von einer Schubhaftbeschwerde nach § 72 FrG zum einen dadurch, dass er nicht bloß auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und damit mittelbar, sondern unmittelbar auf Freilassung gerichtet ist und direkt bei jener Behörde eingebracht wird, der von Gesetzes wegen ausschließlich die Anordnung solcher Mittel unter gleichzeitiger Aufhebung der Haft zukommt. Zudem unterliegt ein derartiger Antrag weder den in § 73 Abs. 2 i.V.m. § 67c AVG geforderten Prozessvoraussetzungen noch dem Kostenrisiko i.S.d. § 79a AVG.

2.4. Wenn daher der - noch dazu durch einen Rechtsanwalt vertretene - Rechtsmittelwerber dezidiert einen auf § 66 FrG gestützten Antrag gestellt hat, so ist kein Grund ersichtlich, diesen in eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 72 FrG umzudeuten.

Da der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über solche Anträge sachlich nicht zuständig ist, im gegenständlichen Fall jedoch auch eine (nochmalige) Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht (mehr) in Betracht kam, konnte der Oö. Verwaltungssenat nur bescheidmäßig seine Unzuständigkeit feststellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum