Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400717/5/SR/Da

Linz, 26.08.2005

 

 

 

VwSen-400717/5/SR/Da Linz, am 26. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des P V B, geb., russischer StA alias M K, geb., Lettischer StA, vertreten durch Mag. Dr. N B, S M, Tplatz, L, wegen Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft durch den Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz vom 21. bis 29.4.2005 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund mangels Antrages keinen Aufwandersatz zu leisten.

Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs. 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 27. Mai 2005, Zl. 1050632/FRB, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), der nunmehr vorgibt P B zu heißen, am 17. Dezember 1969 geboren und Staatsangehöriger von Russland zu sein, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung bzw Zurückschiebung die Schubhaft verhängt und diese am 9. April 2005 unmittelbar nach der Zustellung des Bescheides um 02.20 Uhr durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Linz vollzogen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bf, eine unbekannte männliche Person, am 9. April 2005 um 00.45 Uhr in Linz von der Polizei kontrolliert worden sei und dabei weder ein gültiges Reisedokument noch einen anderen Ausweis vorweisen hätte können. Außerdem habe er an Bargeld nur einige Euro-Cent Münzen bei sich und in Österreich keinen Wohnsitz gehabt.

 

Zu seiner Identität habe der Bf angegeben, dass er P B heiße und zurückliegend unter dem Namen M K um Asyl in Österreich angesucht habe. Laut EKIS sei das Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet worden. Darüber hinaus scheine unter dem Namen B eine Zurückschiebung wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich aus dem Jahr 2003 auf.

 

Da Grund zur Annahme bestehe, dass sich der Bf den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität entziehen oder diese zumindest erschweren und er seinen Lebensunterhalt durch Begehung strafbarer Handlungen finanzieren werde, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft vom 21. bis 29. April 2005 richtet sich die vorliegende, am 1. Juni 2005 zur Post gegebene und am 6. Juni 2005 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

 

Darin bringt der Bf vor, dass die im Bescheid der belangten Behörde dargelegten Gründe, die zur Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft geführt haben, soweit außer Streit gestellt würden.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAL), vom 21. April 2005, Zl. 03 23.764-BAL sei das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufgenommen worden. Am 29. April 2005 sei der Bf entlassen und ihm in der Folge eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 34b AsylG ausgestellt worden.

 

Der Vertreter des Bf habe bereits in den Wochen vor der Schubhaftnahme mit dem BAL Kontakt zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens gehabt und einen entsprechenden Antrag im Hinblick auf die schwerwiegende psychische Erkrankung in Aussicht gestellt. Am 20. April 2005 habe der Vertreter des Bf Kenntnis von der Inschubhaftnahme erlangt und unverzüglich den Wiederaufnahmeantrag mittels FAX beim BAL eingebracht. Mit Bescheid des BAL vom 21. April 2005, Zl. 03 23.764-BAL sei das Asylverfahren wieder aufgenommen worden. Die belangte Behörde habe am 21. April 2005 von der Rechtsstellung des Bf Kenntnis erlangt.

 

Über den 21. April hinaus seien die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht mehr gegeben gewesen. Dies wird vom Vertreter des Bf wie folgt begründet:

"Dem Bf kam ab dem 21.4. ein Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG zu. Die Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen war daher nicht mehr erforderlich, mit der Erteilung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG war die ursprüngliche Grundlage für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht mehr gegeben. Der Bund-Länder-Vereinbarung zur Regelung der Grundversorgung von Asylwerbern gemäß hatte der Bf ab 21.4. auch Anspruch auf Unterkunft und alle mit der Grundversorgung einhergehenden Leistungen der oö. Landesregierung einschl. Krankenversicherung. Mittlerweile befindet sich der Bf auch in dieser Grundversorgung. Es bestand daher ab 21.4. keinerlei Grund mehr für jene Annahmen, die zur Verhängung der Schubhaft führten, nämlich dass sich der Bf einem fremdenpolizeilichen Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung entziehen würde, oder dass er durch strafbare Handlungen seinen Lebensunterhalt bestreiten würde. Die belangte Behörde hätte diese Änderung der Gegebenheiten von sich aus wahrnehmen und die Schubhaft umgehend beenden müssen. Dies hat sie jedoch rechtswidrig verabsäumt und den Bf zu Unrecht ab 21.4. in Schubhaft behalten. Zu verweisen ist der Vollständigkeit halber auf die §§ 19/1 und 21/1 AsylG, denen zufolge dem Bf eben ab dem 21.4. der Rechtsschutz dieser Bestimmungen zukam."

 

Weiters führt der Bf aus, dass er bereits seit 2004, nach Abschluss seines Asylverfahrens, in Linz als Obdachloser aufhältig gewesen und daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich nach seinem Aufgriff irgendeinem Verfahren entziehen hätte wollen.

 

Abschließend wird der pauschalierte Kostenersatz begehrt.

 

2. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2005, Zl. 1045753FRB, teilte die belangte Behörde mit, dass die Mitteilung des BAL in Verstoß und der Umstand der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens verspätet zur Kenntnis genommen worden sei. Zu den Beschwerdevorbringen wurde vorgebracht, dass der Bescheid des BAL sowohl dem Bf als auch seinem Vertreter am 22. April 2005 zugestellt worden sei. Der bezughabende Fremdenakt wurde in Kopie dem Vorlageschreiben beigelegt, da sich der Originalakt bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich befinden würde. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint.

 

3.2. Auf Grund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bf reiste erstmals Anfang 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Gegenüber Behördenvertretern bezeichnete er sich als P B und behauptete russischer Staatsangehöriger zu sein. Auf Grund der illegalen Einreise wurde der Bf im März 2003 nach Tschechien zurückgeschoben.

 

Nach der neuerlichen illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Bf unter dem Namen M K, lettischer Staatsangehöriger, beim BAL am 7. August 2003 unter der Zl. 03 23.764 einen Asylantrag. Mit Bescheid des BAL vom 19. Jänner 2004, Zl. 03 23.764-BAL wurde der Asylantrag des Bf gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf in den Herkunftsstaat zulässig ist. Gegenständlicher Bescheid ist am 11. März 2004 in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 17. Juli 2004 wurde von Beamten der Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion Linz gegen den Bf Anzeige wegen Verdachtes der Sachbeschädigung erstattet. Gegenüber dem einschreitenden Beamten gab der Bf an, dass er "unstet" sei. Die ZMR-Anfrage ergab, dass der Bf Ende Mai 2004 von der Notschlafstelle B37 mit dem Vermerk "verzogen ins Ausland" abgemeldet worden ist.

 

Im Zuge einer Personenkontrolle am 9. April 2005 gab sich der Bf als P B aus. Bei der weiteren Überprüfung wurde festgestellt, dass der Bf Notizen bei sich führte, auf denen mehrmals der Name "M K" aufschien. Über Befragen gab der Bf gegenüber den einschreitenden Beamten an, dass er unter diesem Namen einen Asylantrag gestellt habe, tatsächlich aber P B heiße.

 

Nachdem mit o.a. Bescheid über den Bf die Schubhaft verhängt worden war, führte die belangte Behörde am 9. April 2005 um 10.00 Uhr die niederschriftliche Befragung des Bf durch. Dabei brachte der Bf vor, dass er den Asylantrag unter falschem Namen deshalb gestellt habe, weil er unter seinem richtigen Namen bereits im März 2003 aus Österreich abgeschoben worden sei. Ergänzend gab der Bf an, dass sich seine Unterlagen bei "Dr. P - SOS Mitmensch" befinden würden und dieser einen neuen Asylantrag einbringen werde.

 

Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung hatte der Bf keine nennenswerten Barmittel (0,95 Euro und 12 ATS).

 

Mit Schreiben vom 11. April 2005 wurden die Landesgrundversorgungsstelle Oberösterreichs und die Botschaft der Russischen Föderation von der Verhängung der Schubhaft verständigt.

 

Mit Schreiben vom 12. April 2005 wurde das Bundesministerium für Inneres, Abt. II/3 ersucht, bei der Botschaft der Russischen Föderation ein Heimreisezertifikat für den Bf zu erwirken.

 

Mit FAX vom 22. April 2005 verständigte die Leiterin des BAL die belangte Behörde (FAX-Kennung: 22.04.05; 09.11 Uhr) und den Vertreter des Bf (FAX-Kennung: 22.04.05; 09.13 Uhr) von der Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages und der Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Die übermittelte Information (Formular des Bundesasylamtes) besteht aus drei Seiten und die zutreffenden Punkte sind angekreuzt. Abgesehen davon, dass der Information zu entnehmen ist, dass der stattgebende Bescheid des BAL gemäß § 69 Abs. 1 AVG mit 21.04.2005 erlassen wurde, ist lediglich am Ende des Schreiben ausgeführt, dass "Der aktuelle Verfahrensstand jeweils dem gegenständlichen AIS-Datensatz zu entnehmen ist" und "Aufenthaltsberechtigungen gemäß §§ 15, 36b oder 36c AsylG dem FIS zu entnehmen sind". Das "Kästchen" mit dem Hinweis "Dem oa. in Schubhaft befindlichen Fremden wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b AsylG ausgestellt" wurde nicht angekreuzt.

 

Der stattgebende Bescheid des BAL wurde dem Bf am 22. April 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Die vom Bf unterfertigte Vertretungsvollmacht für Mag. Dr. B langte am 2. Mai 2005 beim BAL ein. In dieser Vollmacht bezeichnet sich der Bf als "B P alias K M, geb. am alias, StA Russland alias Lettland".

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002 (im Folgenden: FrG), hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines

Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs. 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft. Gemäß § 94 Abs. 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

 

Gemäß § 69 Abs. 1 FrG 1997 ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs. 4 FrG 1997 darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs. 2 leg.cit. nicht länger als 2 Monate dauern.

 

4.2. Der Bf wird zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Schubhaft angehalten, da er am 29. April 2005 aus dem PAZ Linz entlassen worden ist.

 

Seine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ist zulässig, aber nicht begründet.

 

4.3.1. Der Bf bekämpft ausschließlich seine Anhaltung in Schubhaft in der Zeit vom 21. bis zum 29. April 2005. Die Schubhaftverhängung und die Anhaltung bis zu diesem Zeitpunkt erachtet der Bf für rechtskonform. Ausschlaggebend für die mit 21. April 2005 "beginnende Rechtswidrigkeit der Anhaltung" ist für den Bf die ihm mit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens "ex lege" zukommende Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

 

Dieser Ansatz des Bf ist jedoch verfehlt.

 

4.3.2. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/202 zu führen.

 

Wie bereits ausgeführt, hat der Bf den Asylantrag am 7. August 2003 beim BAL gestellt. Bedingt durch die Wiederaufnahme des Asylverfahrens und den Zeitpunkt der Asylantragstellung ist das Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/202 zu führen.

Gemäß § 44 Abs. 4 leg. cit. ist § 36b auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 anzuwenden, wenn dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19, BGBl. I Nr. 126/2002 zukommt.

 

§ 19 AsylG 1997 wurde mit BGBl. I Nr. 126/2002 nicht geändert. Eine Änderung hatte § 19 AsylG 1997 lediglich durch BGBl. I Nr. 82/2001 erfahren.

 

§ 19 AsylG 1997 in der nunmehr anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

(1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.

 

(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.

 

(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung das Aussehen der Bescheinigung festzulegen.

 

(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist dann vom Bundesasylamt oder von der Fremdenpolizeibehörde einzuziehen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, solche Bescheinigungen abzunehmen. Diese sind unverzüglich - im Wege jener Fremdenpolizeibehörde erster Instanz, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist - dem Bundesasylamt vorzulegen.

 

Unstrittig ist, dass der Bf - auf dem Landweg über Drittstaaten kommend - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Zur Beurteilung, ob dem Bf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, ist somit grundsätzlich § 19 Abs. 2 leg. cit. heranzuziehen.

 

Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens war dem Bf durch Aushändigung der Bescheinigung die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 1997 zuerkannt worden. Gemäß § 19 Abs. 4 leg. cit. endete die vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit Rechtskraft des Asylbescheides am 11. März 2004.

 

Mit der Wiederaufnahmeentscheidung hat das BAL keine neue Sachentscheidung getroffen. Es hat darin auch nicht ausgesprochen, inwieweit das Verfahren wieder aufzunehmen ist und ob frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen von den Wiederaufnahmegründen betroffen sind oder nicht. Auf Grund der Begründung ist daher davon auszugehen, dass das Asylverfahren schon im Hinblick auf die geänderte Identität und Staatsangehörigkeit des Bf gänzlich neu zu führen sein wird.

 

Vorerst unabhängig von der Begründung des stattgebenden Bescheides stellt sich die Frage, ob durch die Wiederaufnahme des Asylverfahrens die ex lege erloschene vorläufige Aufenthaltsberechtigung wiederauflebt oder ob es einer neuerlichen Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bedarf.

 

Den §§ 69 und 70 AVG ist nicht zu entnehmen, dass neben der Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und der damit verbundenen Wiederaufnahme des Verfahrens, das in das Stadium vor Erlassung des alten Bescheides getreten ist, auch ohne weitere Prüfungsschritte erloschene Berechtigungen wiederaufleben. § 70 Abs. 2 AVG sieht lediglich vor, dass frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, keinesfalls zu wiederholen sind.

 

Auch das AsylG 1997 in der anzuwendenden Fassung sieht kein Wiederaufleben einer erloschenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vor. Abstellend auf den klaren Gesetzestext "hat die Behörde (nur) solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen".

 

Da nicht von der Nichtexistenz des früheren Bescheides sondern von der Außerkrafttretung des Bescheides im Umfang der Wiederaufnahme auszugehen ist, bleiben die Rechtsfolgen des § 19 Abs. 2 AsylG 1997 in der anzuwendenden Fassung aufrecht.

 

Für das Bundesasylamt bedeutet dies im Falle der Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages, dass sie erst nach Würdigung des nunmehr vorliegenden Sachverhaltes und nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen hat.

Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass dem Bf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht ab Erlassung des Bescheides, mit dem dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben wurde, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Aushändigung der Bescheinigung zugekommen ist.

 

Da dem Bf im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BAL am 22. April 2005 mangels Aushändigung der Bescheinigung keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen ist, fand auch gemäß § 44 Abs. 4 AsylG 1997 die Bestimmung des § 36b leg. cit. keine Anwendung.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das BAL ebenfalls vom Nichtvorliegen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zum Zeitpunkt der Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages ausgegangen ist. In der Information (gemäß § 22 AsylG) vom 22. April 2005 wurde auf kein bestehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 36b AsylG 1997 hingewiesen und die Nachschau im AIS und im FIS erbrachten für den gegenständlichen Zeitraum - 22. April 2005 bis 29. April 2005 - keinen Eintrag hinsichtlich einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung.

 

4.4. Gemäß § 31 Abs. 1 FrG 1997 halten sich Fremde u.a. rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FrG 1997 darf über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich dem Verfahren entziehen würden.

 

Unstrittig hielt sich der Bf zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Entsprechend den Ausführungen unter Punkt 4.3.2. ist davon auszugehen, dass dem Bf erst nach der Entlassung aus dem PAZ Linz die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zugekommen ist. Dem Bf ist daher während der Anhaltung in Schubhaft keinerlei Aufenthaltsberechtigung zugekommen.

 

Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens hatte keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Anhaltung des Bf in Schubhaft.

 

Gemäß § 69 Abs. 1 FrG ist die belangte Behörde gehalten, hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Wie unter den Feststellungen ausgeführt, ist dem Vorlageakt zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw einer Ausweisung und die beabsichtigte Außerlandesschaffung zielgerichtet vorbereitet. Ihr kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie gegen § 69 Abs. 1 FrG verstoßen habe.

 

Da entgegen der Ansicht des Bf ihm keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung ab dem 21. April 2005 zugekommen ist, bedurfte es auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit seinen auf einer Aufenthaltsberechtigung aufbauenden Argumentation.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war die vorliegende Schubhaftbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

5. Mangels eines entsprechenden Antrages war der belangten Behörde als obsiegender Partei kein Kostenersatz zuzusprechen. Der Kostenersatzantrag des Bf war auf Grund des Verfahrensergebnisses abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 29.04.2008, Zl.: 2005/21/0405-7

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