Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400725/2/WEI/Da

Linz, 11.07.2005

VwSen-400725/2/WEI/Da Linz, am 11. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des V T (auch Z) B, geb., Staatsangehöriger von V, dzt in Schubhaft, vertreten durch Dr. J R, Rechtsanwalt in L, W, vom 5. Juli 2005 wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf sofortige Enthaftung und Aufhebung des Schubhaftbescheides wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmann von Linz-Land) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 72 Abs 1, 73 Abs 2 und 4 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl Nr. 75/1997) iVm §§ 67 c und 79a AVG 1991 und UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003.

Entscheidungsgründe:

1. Der Oö. Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer (Bf), ein Staatsangehöriger von V gelangte über unbekannt am 13. September 2004 illegal per Bahn in das Bundesgebiet von Österreich und stellt noch am gleichen Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag. Dieses stellt ihm zunächst am 21. Oktober 2004 die Aufenthaltsberechtigungskarte Nr. 10418493217 aus, nachdem der Dublinstaat Tschechien die Übernahme des Verfahrens am 19. Oktober 2004 abgelehnt hatte.

Der Bf wurde vom 13. September bis 21. Oktober 2004 in der Betreuungsstelle T, S, untergebracht und hatte seit 22. Oktober 2004 in L, M, Wohnsitz genommen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 7. März 2005 im Asylverfahren Zl. 04 18.493-BAL, wurde der Asylantrag gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach V zulässig ist und die Ausweisung verfügt. Diesen Bescheid hat der Bf am 8. März 2005 übernommen und daraufhin am 16. März 2005 persönlich die Berufung beim Bundesasylamt eingebracht.

Der eingebrachten Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 28. April 2005, Zl. 258.997/-IV/44/05, keine Folge gegeben. Mit Telefaxnachricht vom 12. Mai 2005 verständigte der Unabhängige Bundesasylsenat die belangte Behörde als Sicherheitsbehörde gemäß § 22 AsylG 1997, dass mit der am 9. Mai 2005 bewirkten Zustellung des Berufungsbescheides über den Asylantrag eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung nach V vorliegt. Die gleiche Information erhielt die belangte Behörde mit Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 13. Mai 2005.

1.3. Mit Mandatsbescheid vom 30. Juni 2005, Zl. Sich 40-36272-2005/Fa, hat die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 61 Abs 1 und 2 FrG 1997 iVm § 57 AVG gegen den Bf die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bf hat den Bescheid zwar persönlich übernommen, aber die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigert. Er wurde in der Folge ins Polizeianhaltezentrum der BPD Linz zum Vollzug der Schubhaft überstellt.

In der Begründung berichtet die belangte Behörde zunächst, dass der Bf auf Grund eines Festnahmeauftrags vom 14. Juni 2005 festgenommen und der Fremdenbehörde am Tag der Bescheiderlassung vorgeführt worden ist. Sie stellt weiter fest, dass gegen den Bf seit 9. Mai 2005 eine rechtskräftige Ausweisung des Bundesasylamtes bestehe und das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Trotz dieser Entscheidung halte sich der Bf immer noch unrechtmäßig in Österreich auf und sei er offenbar nicht gewillt freiwillig auszureisen. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unumgänglich und müsse von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen werden.

1.4. Mit der per Telefax am 5. Juli 2005 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde hat der Bf unter gleichzeitiger Vorlage von 3 Beilagen durch seinen Rechtsvertreter "Beschwerde gegen die Verhängung einer Schubhaft gem. § 72 Abs. 1 FrG" erhoben und an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes Begehren gerichtet.

"Es wird daher an den Unabhängigen Verwaltungssenat gestellt der

A N T R A G

  1. mich sofort zu enthaften
  2. den mir persönlich zugestellten Bescheid der BH Linz-Land über die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung meiner Person ersatzlos aufzuheben
  3. allenfalls die gegenständliche Anhaltung/die angewandte Schubhaft gegen gelindere Mittel aufzuheben
  4. jedenfalls festzustellen, dass meine Festnahme bzw Anhaltung unrechtmäßig ist
  5. mir gem. § 67 c AVG einen Aufwandersatz für diese Beschwerde zuzuerkennen."

2.1. Die Schubhaftbeschwerde bringt begründend vor, dass gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats eine Beschwerde eingebracht werden könne. Mit Antrag vom 31. Mai 2005 habe der Bf gemäß § 61 VwGG die Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung der Beschwerde nach Art 131 Abs 1 Z1 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof beantragt. Der Rechtsvertreter des Bf habe sich bereit erklärt diese Beschwerde auszuarbeiten. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei noch nicht ergangen. Es sei aber in den nächsten Tagen mit einer Bewilligung der Verfahrenshilfe zu rechnen.

Der Bf sei seit Mai 2005 als Koch bei der Fa. O, W, L auf Grund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung des AMS T vom 4. Mai 2005 beschäftigt und verdiene 600 Euro monatlich. Seine Integration sei so weit fortgeschritten, dass er auch eine Wohnung in Untermiete habe.

Der Schubhaftbescheid sei rechtswidrig. Da der Bf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gehabt habe, dürfe Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, der Bf würde sich dem Verfahren entziehen. Derartige Umstände habe der Bf nicht provoziert. Es sei ihm auch nicht bekannt gegeben worden, dass die Verhängung der Schubhaft beabsichtigt sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt, gelindere Mittel anzubieten.

Da der Bf keine Reisepapiere habe, scheitere eine Abschiebung nach V bereits daran. Eine allfällig geplante Abschiebung sei für die Dauer des Asylverfahrens aufzuschieben. Da er mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof rechnen könnte, sei seine Aufenthaltsberechtigung bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Asylantrag zu schützen. Es liege eine vorläufige Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Die Schubhaft sei daher aufzuheben.

Gelindere Mittel wären gemäß § 66 Abs 1 FrG anzuwenden gewesen wegen der legalen Beschäftigung, dem ordentlichen Wohnsitz des Bf und seiner aufrechten Meldung in der Stadtgemeinde L seit 22. Oktober 2004. Er biete weiter das Gelöbnis an, sich alle drei Tage zu einer bestimmten Zeit bei der BPD Linz oder beim GPK L zu melden. Da er verwaltungsbehördlich und gerichtlich unbescholten sei und im Hinblick auf sein Alter von 21 Jahren wäre die Anwendung gelinderer Mittel geboten. Der Bf werde wie bisher Wohnsitz nehmen und den Ausgang des Asylverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof abwarten. Eine Gefahr, dass er sich dem behördlichen Zugriff entziehen könnte, sei nicht mehr gegeben.

Im Fall der Ausweisung in den V würde den Bf ein unerträgliches Leben erwarten, weil er nirgendwo Hilfe und Unterstützung erhielte. Seine Eltern hätten alles verkauft, um ihm die Flucht zu ermöglichen. Er müsste mit Missachtungen der Dorfbewohner rechnen. Die illegale Ausreise aus V sei nach Art 89 v Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht. Sein Leben bzw. seine Freiheit wäre im Fall der Rückkehr bedroht. Er stelle daher den Antrag nach § 75 Abs 1 FrG (gemeint wohl an die belangte Fremdenbehörde). Die Anträge an den Oö. Verwaltungssenat wurden bereits oben wörtlich wiedergegeben.

Der Schubhaftbeschwerde in Kopie beigelegt wurden der Antrag vom 31. Mai 2005 an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 VwGG, der Bescheid des AMS T vom 4. Mai 2005 betreffend die berufliche Tätigkeit als Koch und eine Bestätigung über die Untervermietung eines Zimmers in der Wohnung M, L.

2.2. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat am 7. Juli 2005 ihre Verwaltungsakten mit Vorlageschreiben vom 5. Juli 2005 übermittelt. Sie ist der Beschwerde entgegen getreten und hat deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Zur behaupteten Unzulässigkeit der Schubhaft wegen nicht vorhandener Reisepapiere bemerkt die belangte Behörde, es sei allgemein bekannt, dass sich illegal aufhaltende Fremde einfach weigern, sich gültige Papiere zu beschaffen, um so eine Abschiebung zu verhindern. In solchen Fällen müsse die Behörde versuchen, auf die Ausstellung eines Reisedokuments über entsprechende Stellen hinzuwirken. Da für dieses Verfahren der Fremde immer greifbar sein müsse und da mangels Mitwirkungsbereitschaft ein Untertauchen nie ausgeschlossen werden könne, wäre trotz Beschäftigung und aufrechter Meldung von der Anwendung eines gelinderen Mittels abzusehen gewesen. Die belangte Behörde bezweifelt auch die Angaben des Bf über seine Identität, weil er sie durch kein einziges Dokument belegen könne. Abschiebungsversuche scheiterten meist daran, dass die Betroffenen falsche Angaben über ihre Identität machten.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der wesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt und unstrittig erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 von dem angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs 4 FrG 1997).

Der Bf wird derzeit zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde wegen Anhaltung in Schubhaft ist zulässig, aber nicht begründet. Unzulässig ist der an den Oö. Verwaltungssenat gerichtete Antrag auf Enthaftung und Aufhebung des Schubhaftbescheides, weil der unabhängige Verwaltungssenat nach §§ 72 und 73 FrG 1997 nur die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheids und der Anhaltung sowie das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft feststellen kann. Wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom unabhängigen Verwaltungssenat verneint, so ist die Schubhaft gemäß § 70 FrG 1997 formlos aufzuheben und der Schubhaftbescheid gilt als widerrufen. Die Schubhaft wäre von der belangten Behörde durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben.

4.2. Gemäß § 61 Abs 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs 2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft.

4.3. Im vorliegenden Fall liegt gegen den Bf eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vor, der mit Bescheid vom 28. April 2005, zugestellt am 9. Mai 2005, die Berufung gegen den negativen Asylbescheid samt Ausweisung des Bundesasylamts gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen hat. Dabei wurde bereits gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 ausgesprochen, dass die Abschiebung des Bf in den Herkunftsstaat Vietnam zulässig ist, und damit gemäß § 8 Abs 2 leg.cit. die Ausweisung verbunden. Es liegt demnach bereits eine rechtskräftige Entscheidung iSd § 57 FrG 1997 vor, weshalb die Antragstellung des Bf gemäß § 75 Abs 1 FrG 1997 unzulässig erscheint.

Nach Zustellung der abweisenden Berufungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats am 9. Mai 2005 hätte der Bf unverzüglich ausreisen müssen. Wie im Folgenden noch darzulegen ist, kann auch keine Rede davon sein, dass dem Bf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukäme oder er auch nur faktischen Abschiebeschutz hätte.

4.4. Gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 AsylG 1997 (BGBl I Nr. 76/1997) idFd AsylG-Novelle 2003 (BGBl I Nr. 101/2003) können Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).

Nach § 19 Abs 2 AsylG 1997 sind Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren.

Gemäß § 21 Abs 1 AsylG 1997 finden auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinne des § 19 Abs 1 genießen, oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, die §§ 36 Abs 2 Z 7 sowie 61 bis 63 Fremdengesetz 1997 keine Anwendung. § 61 Fremdengesetz 1997 findet jedoch Anwendung, wenn der Asylantrag von einem Fremden gestellt wird, über den vor Antragstellung die Schubhaft verhängt wurde und diese aufrecht ist.

Gemäß § 36b Abs 1 AsylG 1997 ist die Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber mit der Rechtskraft des Verfahrens befristet.

In der Asylsache des Bf gibt es bereits eine rechtskräftige abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 28. April 2005, Zl. 258.997/-IV/44/05. Damit ist die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Bf ex lege erloschen. Demnach kann weder faktischer Abschiebeschutz noch ein Aufenthaltsrecht in Frage kommen. Der Schutz vor Aufenthaltsbeendigung nach § 21 Abs 1 AsylG 1997 kommt für den Bf im Hinblick auf sein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren nicht in Betracht. Der nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag vom 31. Mai 2005 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine noch auszuführende Bescheidbeschwerde vermag daran nichts zu ändern. Wie die Beschwerde einräumen muss, wurde dieser Antrag bisher auch nicht bewilligt.

Die Schubhaftbeschwerde verkennt offenbar, dass der Bf nach rechtskräftiger und vollstreckbarer Ausweisung durch die Asylbehörden grundsätzlich kein Recht hat, den Ausgang eines allfälligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Österreich abzuwarten. Auch von der angeblich künftigen Bewilligung eines noch zu stellenden Antrags, der Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der Oö. Verwaltungssenat nicht auszugehen. Derartige vage Erwartungen sind nicht als entscheidungswesentliche Umstände anzusehen.

4.5. Wie sich aus dem fremdenbehördlichen Verfahren ebenso wie aus dem Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde ergibt, will der Bf ungeachtet des negativen Ausgangs seines Asylverfahrens und der seit 9. Mai 2005 durchsetzbaren Ausweisung weiterhin in Österreich leben und arbeiten. Da seine Aufenthaltsberechtigung mit der asylrechtlichen Entscheidung in zweiter und letzter Instanz erloschen ist, war sein weiterer Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. Er hält sich mittlerweile schon mehr als zwei Monate illegal in Österreich auf und ist offensichtlich nicht gewillt auszureisen. Nach den aktenkundigen Umständen konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass der Bf seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachkommen werde. Daran können die vorgelegte Wohnungsbestätigung und die Beschäftigungsbewilligung nichts ändern.

Der Hinweis der Beschwerde auf fehlende Reisepapiere des Bf bedeutet nur, dass sich die Fremdenbehörde um ein Heimreisezertifikat bemühen muss und dass der Bf an der Klärung seiner Identität konstruktiv mitzuwirken hat. Dafür ist es notwendig, dass er für die belangte Behörde greifbar ist. Der Bf hat durch sein bisheriges Verhalten eher keine Mitwirkungsbereitschaft gezeigt, zumal er schon aus wirtschaftlichen Gründen seine Abschiebung in den V jedenfalls verhindern will. Er verweigerte auch die Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides.

Entgegen den Behauptungen der Schubhaftbeschwerde zur Anwendung gelinderer Mittel spricht das Gesamtverhalten des um Einreise- und Aufenthaltsvorschriften wenig bekümmerten Bf, der nach eigener Schilderung zunächst in P arbeitete und dann illegal über Deutschland nach Österreich gelangte, gegen seine Vertrauenswürdigkeit. Das angebotene Gelöbnis erscheint daher nicht glaubhaft und bietet überdies keinerlei Gewähr dafür, dass der Bf an der zuverlässigen Feststellung seiner Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitwirken wird. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sich der Bf keinesfalls freiwillig zum künftigen Abschiebetermin bei der belangten Behörde einfinden werde. Der Oö. Verwaltungssenat hält unter den gegebenen Umständen, die fremdenbehördliche Annahme, dass der Zweck der Schubhaft mit gelinderen Mittel erreicht werden könnte, für unbedenklich. Ausreiseunwilligkeit rechtfertigt jedenfalls die Verhängung der Schubhaft (vgl VwGH 5.9.1997, Zl. 96/02/0568).

5. Im Ergebnis war daher die gegenständliche Beschwerde mit der Feststellung iSd § 73 Abs 4 FrG 1997 als unbegründet abzuweisen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Der Antrag des Bf auf Enthaftung und Aufhebung des Schubhaftbescheides war wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war über Antrag der belangten Behörde als obsiegender Partei nach § 79a Abs 1, 3, 4 und 6 AVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003, ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro), zuzusprechen.

Analog dem § 59 Abs. 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren von 13 Euro für die Schubhaftbeschwerde und je 3,60 Euro für drei Beilagen (= 10,80 Euro), insgesamt daher 23,80 Euro, angefallen.

Dr. W e i ß

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