Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400732/5/Gf/Gam

Linz, 20.09.2005

VwSen-400732/5/Gf/Gam Linz, am 20. September 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des M K, vertreten durch den Verein "S - Christliches Seelsorge- und Hilfezentrum zur Unterbringung, Arbeitsbeschaffung sowie zur Rückkehr afrikanischer Asylwerber, dieser vertreten durch seinen Obmann A W, wegen Anhaltung in Schubhaft vom 5. August 2005 bis zum 29. August 2005 durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, hat nach seinem eigenen Vorbringen zu Zl. 04-10916 einen Asylantrag eingebracht; das Asylverfahren sei jedoch vom Bundesasylamt - Außenstelle Wien am 9. Dezember 2004 eingestellt worden. In der Folge sei er am 5. August 2005 unmittelbar nach der Verbüßung einer gerichtlichen Strafhaft von Organen der BPD Linz zwecks Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Schubhaft genommen und am 29. August 2005 wieder aus dieser entlassen worden.

Begründend sei dazu ausgeführt worden, dass sein Asylverfahren eingestellt worden sei und er sich somit unerlaubt in Österreich aufhalte.

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 1. September 2005 - und damit rechtzeitig - per Telefax eingebrachte Beschwerde.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass sein Asylverfahren am 9. Dezember 2004 mit der Begründung, dass von ihm keine Abgabestelle bekannt sei, eingestellt worden sei. Tatsächlich habe er sich jedoch seit dem 16. November 2004 zwecks Verbüßung einer Strafhaft in der Justizanstalt Linz befunden. Die Einstellung des Asylverfahrens sei somit widerrechtlich erfolgt, sodass sich auch die darauf gegründete Schubhaft als unzulässig erweise.

Daher wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft beantragt.

2. Über diese Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/2004 (im Folgenden: FrG), hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bzw. die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden. Daraus folgt umgekehrt, dass ein Fremder, der sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, auch ohne die in § 61 Abs. 1 zweiter Satz FrG vorgesehene Plausibilitätsprognose in Schubhaft genommen werden kann.

Nach § 21 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. 76/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 105/2003 (im Folgenden: AsylG), findet § 61 FrG auf Fremde, die als Asylwerber entweder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung einen faktischen Abschiebeschutz genießen oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, keine Anwendung, es sei denn, dass der Asylantrag von einem Fremden gestellt wurde, über den bereits zuvor die Schubhaft verhängt worden war und diese im Zeitpunkt der Antragstellung noch aufrecht ist.

2.2. Im gegenständlichen Fall wurde das Asylverfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes - Außenstelle Wien vom 9. Dezember 2004 eingestellt. Damit hat der Rechtsmittelwerber - der nicht vorgebracht hat, dass er dagegen eine Berufung erhoben hätte (und der gemäß § 32 AsylG auch nicht ex lege aufschiebende Wirkung zugekommen wäre) - seinen Abschiebeschutz gemäß § 19 Abs. 1 AsylG verloren, er galt somit seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als Asylwerber i.S.d. § 21 Abs. 1 AsylG.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, dem Bundesasylamt den mit dem Antritt der Strafhaft einhergehenden Wechsel seiner Abgabestelle zu melden, sondern die Asylbehörde diese Änderung von Amts wegen hätte feststellen müssen, bewirkt insbesondere auch die solcherart veranlasste irrtümliche Annahme, dass eine Abgabestelle nicht bekannt sei, nicht, dass deshalb der Einstellungsbescheid mit absoluter Nichtigkeit behaftet gewesen wäre. Vielmehr ist dieser Bescheid infolge des Umstandes, dass er unbekämpft geblieben ist, trotz seiner inhaltlichen Fehlerhaftigkeit in Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden.

Im Ergebnis war sohin eine Verhängung der Schubhaft gemäß § 61 FrG nicht aus den Gründen des § 21 Abs. 1 FrG gehindert.

Da sich der Rechtsmittelwerber tatsächlich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, konnte dieser von der belangten Behörde nach § 61 Abs. 1 erster Satz FrG zwecks Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Schubhaft genommen werden, ohne dass es zusätzlich noch einer negativen Prognoseentscheidung gemäß § 61 Abs. 1 zweiter Satz FrG bedurfte.

2.3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 FrG als unbegründet abzuweisen.

3. Obwohl die belangte Behörde bei diesem Verfahrensergebnis als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG nicht zu treffen, weil dieser tatsächlich kein Kostenaufwand erwachsen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 29.04.2008, Zl.: 2005/21/0401-6

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