Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400733/4/Ste/Wb/Be

Linz, 17.10.2005

 

 

VwSen-400733/4/Ste/Wb/Be Linz, am 17. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des S E vertreten durch E W D, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers wird für rechtswidrig erklärt.
  2. Der Bund (Verfahrenspartei: Bundespolizeidirektion Wels) hat dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von insgesamt 673,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 79a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 5. September 2005, Zl. IV-1019596/FP/05, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG iVm. § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wels am 6. September 2005 vollzogen.

Begründend wurde im genannten Bescheid dazu in wenigen Sätzen lediglich ausgeführt, dass gegen den Bf ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (der Bundespolizeidirektion Wien) bestehe. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des bzw. der fremdenpolizeilichen Verfahren und Maßnahmen bzw. die Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel wäre notwendig gewesen, da zu befürchten gewesen war, dass sich dem Bf dem fremdenrechtlichen Verfahren bzw. Maßnahmen zu entziehen trachten würde. Die Verhängung der Schubhaft wäre im Hinblick auf das zu erreichende Ziel angemessen und verhältnismäßig.

1.2. Der Bf wurde am 15. September 2005 um 12.30 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

 

2.1. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 15. Juni 2005 (Telefax vom 14. September 2005 - eingelangt nach Ende der Amtsstunden) beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

Darin bringt der Bf im Wesentlichen vor, dass er Asyl beantragt habe und ihm das Bundesasylamt am 9. November 2004 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 des Asylgesetzes erteilt habe. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, dürfe Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Nach § 21 Abs. 1 AsylG finden ua. die §§ 61 bis 63 des Fremdengesetzes auf Asylwerber, denen eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden ist, keine Anwendung.

Abschließend wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab Beginn und Kostenersatz beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt und die Entlassung des Bf mitgeteilt. Eine darüber hinausgehende Stellungnahme erfolgte nicht, Anträge wurden keine gestellt.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde der Sachverhalt geklärt ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf stellte am 21. Juli 2004 einen Asylantrag. Gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid, mit dem gleichzeitig die Ausweisung ausgesprochen wurde, hat der Bf am 10. August 2004 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Das Berufungsverfahren ist beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.

Der Bf wurde am 5. August 2004 zum Asylverfahren zugelassen. Dem Bf wurde am 16. August 2004 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt. Mit 9. November 2004 wurde dem Bf, nach Vorlage einer Verlustmeldung, eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Juni 2005, Zl.: III-1190818/ FrB/05, wurde ein Aufenthaltsverbot, durchsetzbar ab 23. Juni 2005, gegen den Bf erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf das Rechtsmittel der Berufung am 27. Juni 2005 fristgerecht eingebracht. Das Berufungsverfahren ist bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien anhängig.

 

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 72 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, hat u.a. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Gemäß § 61 Abs. 1 FrG können Fremde u.a. dann in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bzw. die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf eine Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich diesem Verfahren entziehen werden.

4.2. Nach § 21 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. Nr. 76/1997, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2004, finden die §§ 36 Abs. 2 Z. 7 sowie 61 bis 63 FrG keine Anwendung. § 61 FrG findet jedoch Anwendung, wenn der Asylantrag von einem Fremden gestellt wird, über den vor Antragstellung die Schubhaft verhängt wurde und diese aufrecht ist.

Da dem Bf ab 5. August 2004 eine Aufenthaltsberechtigung zugekommen ist, fanden gemäß § 21 AsylG die §§ 36 Abs. 2 Z. 7 sowie §§ 61 bis 63 FrG auf ihn keine Anwendung. Gemäß § 21 Abs. 2 AsylG darf überdies ein Fremder gemäß § 21 Abs. 1 AsylG nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden.

Die Anhaltung in Schubhaft war somit rechtswidrig.

4.3. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 67c Abs. 3 AVG stattzugeben und die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers für rechtswidrig zu erklären.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschwerdeführer nach § 79a Abs. 1 bis Abs. 3 AVG iVm. § 1 Z. 1 der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003 Kosten in Höhe von insgesamt 660,80 Euro zuzusprechen.

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei. Auf § 79a Abs. 1 iVm. Abs. 4 Z. 1 AVG wird hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

 

 

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